Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

Sie sehen den Datensatz 219 von insgesamt 259.

K.F. antwortet Kg. Kasimir (IV.) von Polen auf dessen Schreiben in Sachen der Gerichtshoheit über die Bürger Danzigs,1 den von ihm eingeholten Informationen zufolge betrachte er die Bürger Danzigs als unter seinem Recht und dem Recht des Heiligen Römischen Reiches stehend2 und wolle seine Gerichtsbarkeit über sie auch ausüben. Er bittet ihn, dies hinzunehmen, wolle ihn aber in seinen Rechten nicht einschränken.

Originaldatierung:
Nona die mens(is) may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Se(re)nissimo p(ri)ncipi Kazimiro regi Polonie ac duci Lithuanie fr(atr)i et cons(an)guineo n(ost)ro car(issi)mo (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im AP Gdańsk (Sign. 300 D/22 n. 119), Pap. (15. Jh.), Lat. Druck: Thunert, Acten n. 117. Lit.: Hoffmann, Danzigs Verhältnis S. 9; Thunert, Acten S. 187 (n. 50 Recess der Peterskauer Tagfahrt).

Kommentar

Der ksl. Anspruch, Danzig stehe unter dem Recht des Reiches, ist mit den Bestimmungen des 2. Thorner Friedens von 1466 nicht vereinbar, den K.F. jedoch nicht anerkannt hatte.

Anmerkungen

  1. 1Kg. Kasimir hatte K.F. am 31. März 1473 gebeten, dieser möge seine Jurisdiktion nicht über polnische Untertanen ausdehnen. Siehe Hoffmann, Danzigs Verhältnis S. 9.
  2. 2Siehe die den Streitfall Danzigs mit Hermann Eklinghof betreffenden Urkunden (nn. 213215, 217f.), die K.F. und sein Kammergericht als oberste Gerichtsinstanz ausweisen.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 219, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-05-09_1_0_13_24_0_219_219
(Abgerufen am 29.03.2024).