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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. lädt Bürgermeister und Rat von Danzig unter Hinweis auf das ergangene ksl. Kammergerichtsurteil1 und zuvor ausgegangene Gebote2 in der Streitsache des Danziger Bürgers Hermann Eklinghof und seiner Brüder hinsichtlich des ihnen vorenthaltenen, 60.000 fl.rh. betragenden väterlichen Erbes auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Schreibens bzw. auf den ersten darauffolgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung wegen Mißachtung der ksl. Gebote und um die Kosten und Schäden, die in dieser Streitsache vor Gericht entstanden seien, zu taxieren. Er führt aus, daß auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite verhandelt würde, wie es sich nach erfordrung im rechten nach seiner ordnung gebühre.

Originaldatierung:
Am achten tag des monades may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im AP Gdańsk (Sign. 300 D/22 n. 116), Pap. rotes S 18 rücks. aufgedrückt. Reg.: Taxregister n. 2271. Lit.: Hoffmann, Danzigs Verhältnis S. 8f.

Kommentar

Das Kammergerichtsurteil wurde von Danzig nicht befolgt, denn am 17. Januar 1473 forderte Hermann Eklinghof in einem in Lübeck ausgestellten Brief den Danziger Rat auf, das in seiner Sache ergangene ksl. Urteil binnen sechs Wochen und drei Tagen auszuführen und ihm einen Geleitbrief auszustellen.3 Der Streit zwischen Eklinghof und Danzig wurde vor K.F. in der Folgezeit weitergeführt. Am 12. Mai 1474 erklärte sich der Pfarrer Albrecht von Holtz,4 ein geborener Danziger und nun ksl. Kaplan, in einem Brief an Danzig bereit, letztere in der Eklinghofschen Sache vor dem K. zu vertreten.5 1480 wies K.F. verschiedene Reichsuntertanen an, die Gebrüder Eklinghof bis zur Vollstreckung seines Urteils zu unterstützen und gegen verschiedene geächtete Bürger Danzigs vorzugehen.6

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 217.
  2. 2Siehe nn. 213215.
  3. 3Siehe AP Gdańsk (Sign. 300 D/82 n. 74).
  4. 4Der Pfarrer Albrecht von Holtz war bereits in vor dem Kammergericht geführten Streitsachen mit Lübeck, Wismar und Rostock aufgetaucht, von Rostock hatte Holtz die Zahlung einer lebenslangen Leibrente gefordert, siehe Regg.F.III. H. 20 nn. 248; 254; 267–270; 273.
  5. 5Siehe AP Gdańsk (Sign. 300,77 n. 41).
  6. 6Siehe Regg.F.III. H. 20 n. 266.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 218, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-05-08_2_0_13_24_0_218_218
(Abgerufen am 28.03.2024).