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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. wirft Bürgermeistern und Rat der Stadt Reval vor, daß sie dem Lübecker Bürger Herbord von der Linden das Erbe seines Bruders Everd, Bürger von Reval, in Form einer lebenslangen und in Lübeck zu genießenden Rente von jährlich 25 Mark lübisch vorenthielten,1 die Everds Testamentsvollstrecker durch Verpfändung der Güter des Erblassers erzielen und für deren Überweisung nach Lübeck die Stadt sorgen sollte, und daß sie sich mit Lübeck deswegen noch nicht in Verbindung gesetzt hätten,2 weshalb Herbord von der Linden ihn um Hilfe angerufen habe. Er lädt sie persönlich oder durch einen Anwalt vertreten auf den 63. Tag nach Erhalt dieser Vorladung bzw. auf den ersten darauffolgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und führt aus, daß auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite im rechten verhandelt werden würde, wie es sich nach seiner ordnung gebühre

Originaldatierung:
. Am zwelfften tag des monats juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1, B.B. 6), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (Reste).3 – Kop.: Fotokopie im Herder-Institut Marburg, DSHI (Sign. 510, Reval, B.B. 6). Reg.: LEK 12 n. 660. Lit.: Derrik, Revaler Tafelgilde S. 290.

Kommentar

Am 8. Dezember 1469 konnte durch Vermittlung des Lübecker Bürgermeisters Hinrich Kastorp und zweier Lübecker Ratsherren ein Vergleich über die Zahlung einer Rente zwischen den Ratsherren von Reval und Herbord von der Linden beurkundet werden,4 die Auseinandersetzung zwischen von der Linden und Reval beendete er jedoch nicht. Siehe nn. 212, 222f., 227, 229f., 230, 234236, 241f., 245, 252f. und die Einleitung S. 31–35.

Anmerkungen

  1. 1Bernhard von der Borch, Meister des Deutschen Ordens in Livland, ging in einem Schreiben an Reval von 1476 Januar 4 auf die Ursache des Streites ein. Herbord habe ihm eine Abschrift aus dem Revaler Stadtbuch vorgelegt, aus der hervorgehe, daß der verstorbene Everd von der Linden zu Recht eine Verschreibung des Tydeman Lauenschede auf dessen Haus von insgesamt 400 Mark rigisch innegehabt habe, die jährlich mit 24 Mark rigisch zu verrenten wäre, und daß diese nun Herbord als Erben Everds zustehe. Er weist Reval an, von der Linden sein Recht zukommen zu lassen. Siehe Notariatsinstrument, inseriert in einer Urkunde Bf. Simons von Reval von 1478 August 27 im Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1-I, 776), Perg., anhängendes S des Ausstellers.
  2. 2Der Rat von Reval hatte den Rat von Lübeck aber bereits im Mai 1466 darum gebeten, die Auszahlung einer Herbord von der Linden in Lübeck von seinem Bruder in Reval vermachten Leibrente von jährlich 25 Mark lübisch zu übernehmen, und darauf hingewiesen, daß die Rente hinlänglich sichergestellt sei und die Wiedererstattung der ausgelegten Summe sofort erfolgen werde. Siehe UB Lübeck 11 n. 76.
  3. 3Loch in Faltstelle.
  4. 4Druck: UB Lübeck 11 n. 532; LEK 12 n. 701. In diesem Vergleich, der die Zahlungsmodalitäten der Rente festlegte, wird auch auf die zwei ksl. Ladebriefe verwiesen, d.h. auf den hier vorliegenden und den an Everd Smid (siehe n. 212), die durch diesen Vergleich gentzliken gedodet und nedderlecht werden sollten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 211, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-06-12_1_0_13_24_0_211_211
(Abgerufen am 29.03.2024).