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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. beurkundet das Urteil seines ksl. Kammergerichts unter Vorsitz von Mgf. Bernhard (II.) von Baden über die Verhängung der Reichsacht gegen den Preußischen Bund. Er führt aus, daß am sybenundzweictzigsten tage des monden januarii an Stelle des Hochmeisters des Deutschen Ordens, Ludwigs von Erlichshausen, Johann von Pommersheim, Landkomtur von Steier(mark), sowie Lupolt Haller als bevollmächtigte Anwälte und Prokuratoren vor dem ksl. Kammergericht erschienen seien und in der Klage gegen Landschaft und Städte in Preußen, die entgegen seinem ksl. Urteil1 durch feyndtschafft, kriege und scheden den Orden beschwerten, die Erklärung der Acht sowie die Vollstreckung der sich aus der gulden Bullen,2 der Karlin3 und der gemeyn reformacio4 ergebenden Strafen beantragt hätten, was er, K.F. Städten und Landschaft auch geboten habe.5 In dieser Sitzung des Kammergerichts sei einhellig zu Recht erkannt worden, daß Städte und Landschaft in Preußen nach gewonheit des ksl. Kammergerichts zu dreyen malen anzurufen seien, und die Anwälte des Ordens bis auf den nächsten Gerichtstag nach unser lieben Frawe tag der lichtmess (2. Februar) zu warten haben. Nachdem die Anwälte über den angesetzten Termin hinaus bis zum vierzehenden tag des monden marcii gewartet hätten, ohne daß jemand erschienen sei, worauf sie erneut mit ihrem Anliegen vor dem Kammergericht aufgetreten seien, erklärt er (K.F.) im Rat mit den Fürsten alle Männer der Landschaft und Städte in Preußen über 14 Jahre mit Wirkung vom heutigen Tage in die Reichsacht.6 Er befiehlt aus ksl. Machtvollkommenheit allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen etc. sowie allen Reichsuntertanen, die Geächteten nicht zu beherbergen, zu beköstigen, ihnen nichts zu verkaufen und in keiner Weise Gemeinschaft mit ihnen zu pflegen, sondern sie zu Land und zu Wasser solange anzugreifen, gefangenzunehmen und mit ihnen so zu verfahren, wie es mit Geächteten des heiligen Reiches üblich sei, bis sie in seine und des Reiches Gnade und Gehorsam wieder aufgenommen seien. K.F. bestimmt, daß niemand durch sein Vorgehen gegen die Geächteten gegen ihn und das Reich gefrevelt habe und daß die Ungehorsamen keinerlei Recht, Landfrieden etc. und Gebot schützen solle. Alle, die diesen Geboten zuwiderhandelten, sollten in gleicher Weise wie die Verurteilten als Ächter behandelt werden.

Originaldatierung:
Am xxiiiiten tag des monden Marcii (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 13601), Pap. (15. Jh.), anhängendes S angekündigt. – Inseriert in einem Vidimus Mgf. Albrechts von Brandenburg von 1455 Juli 14 ebd. (Sign. XX. HA, Pergamenturkunden, Schieblade XV n. 28), Perg., anh. S des Ausstellers. – Inseriert in einer Doppelausfertigung eines Vidimus Eb. Dietrichs von Mainz von 1455 Dezember 1 ebd. (Sign. ebd. n. 29, n. 30), beide Perg., mit anh. S des Ausstellers. – Inseriert in einem von dem öff. Notar und Kleriker der pomesanischen Diözese Nikolaus Muldener sowie dem öff. Notar und Kleriker der ermländischen Diözese Stefan Matthie beglaubigten Vidimus Eb. Dietrichs von Mainz von 1456 Mai 22 ebd. (Sign. ebd. n. 31), Perg. (15. Jh.). – Vidimus Eb. Dietrichs von Mainz von 1455 Dezember 1 ebd. (Sign. XX. HA, OBA n. 14045), Pap. (15. Jh.). Druck: Kotzebue, Preußens ältere Geschichte IV S. 344; Israel, Verhältnis des Hochmeisters n. 50 (S. 125f.).

Kommentar

Siehe n. 197f.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 185.
  2. 2Die Goldene Bulle K. Karls IV. von 1356, MGH Const. 11 S. 535–633.
  3. 3Von der Carolina de ecclesiastica libertate gibt es verschiedene Fassungen. Siehe dazu n. 197 Anm. 3.
  4. 4Die Reformatio Friderici von 1442, Regg.F.III. H. 4 n. 41.
  5. 5Siehe n. 197.
  6. 6Der Hochmeister bat am 27. Mai 1455 den Deutschmeister Ulrich von Lentersheim darum, den ksl. Achtbrief aus der Kanzlei zu lösen, damit er öffentlich bekanntgemacht werden könne. Weiterhin teilte er mit, daß er auch dem Landkomtur von Österreich (Hans von Pommersheim) um seine Unterstützung der Sache des Ordens gegen Kg. Kasimir IV. von Polen am ksl. Hof gebeten habe. Siehe GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 13721). Reg.: Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 1, 2 n. 13601; Toeppen, Acten IV n. 308; Weise, Staatsverträge II n. 314. Lit.: Voigt, Geschichte Preussens VIII S. 447.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 199, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-03-24_1_0_13_24_0_199_199
(Abgerufen am 19.04.2024).