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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. befiehlt Städten und Landschaft in Preußen, die sich über sein ksl. Urteil hinweggesetzt hätten und mit feyntschafft, kriege(n) und totslegen gegen Städte, Schlösser und Häuser des Deutschen Ordens vorgegangen seien und dadurch dem Orden verderblichen Schaden entgegen allem Recht und entgegen der Goldenen Bulle,2 der Karolina3 und seiner kgl. Reformation4 zugefügt hätten, solche feyntschafft, kriege und tate gegen den Hochmeister (Ludwig von Erlichshausen) und seinen Orden zu beenden, die Gefangenen freizulassen und für die zugefügten Schäden kerung unnd wandel zu tun, und droht bei Ungehorsam die Reichsacht an.

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus n. 199.

Anmerkungen

  1. 1An diesem Tage verhandelte bereits das Kammergericht in dieser Angelegenheit.
  2. 2Die Goldene Bulle K. Karls IV. von 1356, MGH Const. 11 S. 535–633.
  3. 3Von der Carolina de ecclesiastica libertate gibt es verschiedene Fassungen. Siehe hierzu ausführlich Hölscher, Kirchenschutz S. 84–107 sowie Lindner, Weitere Textzeugnisse S. 515–519.
  4. 4Die Reformatio Friderici von 1442, Regg.F.III. H. 4 n. 41.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 197, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-01-27_1_0_13_24_0_197_197
(Abgerufen am 29.03.2024).