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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. beurkundet das am 1. Dezember ergangene Urteil seines Kammergerichtes im Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Orden und dem Preußischen Bund, demzufolge der Preußische Bund für illegal erklärt und seine Auflösung gefordert wird. K.F. führt aus, daß wegen der spenn und czweytrecht zwischen Hochmeister Ludwig von Erlichshausen und seinem Orden in Preußen und Ritterschaft, Mannschaft und Städten des Bundes in Preußen erbere botschafft beider Parteien vor ihm erschienen seien und ihn um Recht angerufen hätten, er die Parteien daraufhin auf den nächsten Gerichtstag nach sannt Johanns tag zu sunnwenden nechstvergangen (nach Juni 24) geladen habe.1 Zu diesem Termin seien erschienen Franz von Heilsberg, Bf. von Ermland, Heinrich Reuß von Plauen, Komtur zu Elbing, Georg von Egloffstein, Vogt von Leipe,2 sowie Laurentius Blumenau, Domherr zu Frauenburg. Für den Preußischen Bund sei er von Gabriel von Baysen und Remschel Krycszin darüber unterrichtet worden, daß sie und vier weitere Personen sich rechtzeitig auf den Weg begeben, in Mähren aber wider unser kayserlich … gelait überfallen, drei von ihnen gefangengenommen und sie alle ihrer Briefe beraubt worden seien.3 Wegen dieser Behinderung habe er ihnen auff den pfintztag vor sand Peters und sand Pawls tag nechstvergangen (28. Juni) einen Aufschub von drei Wochen4 gewährt. Zu diesem Termin seien die Vertreter des Ordens erschienen, während die Vertreter des Bundes erneut wegen der Gefangenschaft und Verhinderung ihrer Bevollmächtigten um Aufschub gebeten hätten, der bis zum 23. Juli gewährt worden sei. Nun sei er von den Vertretern des Bundes erneut angerufen und gebeten worden, den Rechtstag wegen ihrer Verhinderung zu verschieben. Unter dem Hinweis, die Vertreter des Bundes hätten unter Eid zu bestätigen, daß sie durch vancknusz, bekumbernusze und verhindernusze der personen und brieff halben an ihrem Kommen gehindert wären, habe er den Termin um weitere zwölf Wochen und sechs Tage verschoben. Auf diesen Termin, den 22. Oktober, seien Bf. Franz von Heilsberg, Heinrich Reuß von Plauen und Laurentius Blumenau vor seinem Gericht erschienen, hätten auf ihre Gehorsamkeit verwiesen und gegen die Ungehorsamkeit der Gegenpartei protestiert und die Verlesung des gerichtsbrieff(es) begehrt. Meister Martin Mair5 habe im Namen des Bundes über dessen Verhinderung reden wollen, der Hochmeister habe aber gefordert, Mair solle seine Berechtigung dazu durch seinen gewaltsbrieff ausweisen. Nach Beratung mit seinen Räten und Beisitzern habe er, K.F. Mair erlaubt zu reden, der vorbrachte, die Gesandten des Bundes hätten aus Furcht vor einem erneuten Überfall einen anderen Weg nehmen müssen, und einen entsprechenden Brief derselben mit der Bitte um Aufschub vorgelegt. Nach Beratung mit Räten und Beisitzern habe er den Aufschub bis zum 29. Oktober gewährt. Am 29. Oktober seien die Anwälte des Ordens vor ihm erschienen und hätten ihre Klage zu Gehör gebracht:6 Demnach haben 1440 am suntag Reminiscere in der vasten (21. Februar) in der Stadt Elbing im Stift Ermland Mannschaft und Städte ohne Erlaubnis des Hochmeisters einen unrechtlichen bundt wider geistliches und ksl. Recht geschlossen, der gegen die Goldene Bulle, die Kirche und die Freiheit des Ordens gerichtet sei. Auf dem Tag zu Marienwerder auf den suntag Judica (13. März) hätten sie sich trotz des Verbotes des Hochmeisters Paul von Rußdorf erneut versammelt, der daraufhin seinen Großkomtur Braun von Hirsbach7 und seinen Kanzler Kaspar, jetzt Bf. von Riesenburg,8 dorthin geschickt habe, um den Bund verbieten zu lassen. Der Bund sei dennoch vollzogen und geschlossen worden. Vor dem Gericht sei daraufhin ein Transsumpt des Bundes verlesen worden. In diesem bezeugt der päpstliche Legat, Bf. Louis von Silves, daß ihm auf einem Tag zu Elbing am 10. Dezember 1450 auf sein Verlangen hin eine Kopie der Urkunde des Bundes von 1440 März 139 unter der Versicherung voller Übereinstimmung übergeben worden sei, und er dieselbe transsumiert habe. Nach Verlesung der Bundesartikel habe der Vertreter des Ordens ausgeführt, daß der Bund sowohl wider göttliches und natürliches als auch gegen geistliches Recht sei, da letzteres Bünde der Untertanen gegen ihre Herrschaft verbiete. Zudem verstoße der Bund gegen die Freiheit der Kirche und geistlicher Personen sowie gegen ksl. Recht, das gegen Geistliche gerichtete Einungen und Bünde als Unrecht ansehe, wie die Verbote von Einungen und Bünden durch K. Friedrich II. der sie conspirationes genannt habe,10 sowie Bestimmungen der Goldenen Bulle K. Karls IV.11 zeigen würden. Seit Papst Honorius III. seien diese Ordnungen K. Friedrichs II. nicht allein ksl. sondern auch geistliches Recht. Der Bund richte sich zudem gegen die Freiheiten des Hochmeisters und seines Ordens, die von ihm, K.F. bestätigt worden seien,12 ebenso gegen die Eide, die Mannschaft und Städte dem Hochmeister geleistet hätten. Die dem Bund geleisteten Eide seien nicht bindend, nur diejenigen, die vormals dem rechten herren geleistet worden seien. 13 Jahre bestehe jetzt der Bund, und die Bff. des Landes hätten alles getan, den Bündischen verständlich zu machen, daß sie sich in Todsünde befänden und in schwere penen und in acht gefallen seien. Das volck des bundes, das vorher ein gutes Volk gewesen sei und auf ihre Herren und Prälaten gehört habe, sei von den Häuptern des Bundes derart verführt worden, daß die Klagen darüber bis zum Papst gedrungen seien, der einen Legaten geschickt habe, welcher das Interdikt über das Land habe verhängen wollen. Da die Bundesgenossen daraufhin dem Hochmeister zugesichert hätten, der heiligen Kirche, dem Orden und den Prälaten gehorsam zu sein, habe der Hochmeister durch seine Fürsprache das Interdikt verhindern können. Allein die Städte Marienburg, die Neustadt von Thorn sowie das Gebiet von Schlochau seien aus dem Bund getreten und der Kirche wieder gehorsam geworden. Der Anwalt des Ordens habe auf einen von den Bundesgenossen in Marienwerder an sant Veits tage (15. Juni) 1452 gehaltenen Tag verwiesen, auf dem diese vom Hochmeister begehrt hätten, er solle gegen ihre Beschwerung durch päpstliche Legaten und Briefe sowie durch ksl. und kfl. Briefe mit der Aufforderung, vom Bund abzustehen,13 vorgehen und sie in ihrem Bund bleiben lassen, als ob der Hochmeister über Papst, Kaiser und Kurfürsten stünde. Sodann sei es zur Verlesung derjenigen päpstlichen Bulle gekommen, in der der Bund für unrecht erklärt und alle Prälaten in Preußen angewiesen worden waren, das Volk dementsprechend zu unterweisen.14 Dies hätten die Prälaten mit der Verkündigung dieser Bulle auf dem Rathaus zu Elbing getan. Doch diese Bulle wie auch die ksl. und kfl. Briefe seien von den Bundesgenossen verachtet worden. Zwar sei ain mercklich zal der Mannschaft aus dem Bunde zum Gehorsam zurückgekehrt; gegen diese habe der Bund jedoch Statuten und Gesetze erlassen, nach denen alle aus dem Bund Ausgetretenen für ehrlos erklärt worden seien, und kein Handwerksknecht bei ihnen arbeiten dürfe. Wer das dennoch täte, dem sollten die Städte des Bundes verboten sein. Was die ausgetretenen Städte unter ihrem Siegel bezeugten, sollte vor Gericht keinerlei Gültigkeit haben. Zudem habe sich der Bund gerühmt, über iren unrechten und verdampten bunt eine ksl. Bestätigung zu besitzen. Wenn sie eine solche Bestätigung, ganz gleich auf welchem Weg, erlangt hätten, so würde diese den Bund dennoch nicht bekräftigen, hätten sie sie doch unter der Vorgabe erlangt, daß dies mit rechtem Wissen des Ordens geschehen wäre, was nicht der Fall sei. Die Bestätigung stünde zudem auch gegen ihre Gelübde und Eide, die sie ihrem Herrn (dem Hochmeister) geschworen hätten. Der Anwalt des Ordens habe zudem darauf verwiesen, daß der Bund, obwohl in hangenden rechten stehend, einen Schoß unrechtmäßig eingenommen habe.15 Nachdem die Verhandlungen bis zum 7. November angedauert hätten, sei der Anwalt des Bundes16 mit seiner Antwort auf die vom Orden vorgebrachte Klage aufgetreten: Er sei zunächst auf die vom Anwalt des Ordens gemachten Behauptungen eingegangen, nach denen Hochmeister Paul von Rußdorf unter Verweis auf die Strafen der Karolina17 die Vereinigung verboten habe, ebenso auf die rechtlichen Befugnisse des päpstlichen Legaten Bf. (Louis) von Silves. Zu den Gründen für die Bildung des Bundes, der zum gemeinen Nutzen und zu Ehren des Ordens und des Landes geschlossen worden sei, habe er ausgeführt: Der Orden habe ein neues Zollhaus, genant zu der Lamen, aufgerichtet und mit großen Zöllen Land und Leute wider die gemain des lanndes freiheit beschwert. Zudem habe der Orden sich zum Schaden des Landes mit dem Kg. von Dänemark und vielen Herren und Fürsten aus Rußland, Litauen, der Walachei, sowohl Heiden als auch Christen, verbunden, wodurch seit der Absetzung Hochmeister Heinrichs von Plauen18 und dessen Bruder, dem Komtur von Danzig,19 dem Land durch Raub, Totschlag und Brand insbesondere in den Kriegen mit Polen und Litauen großer Schaden entstanden sei. In der Zeit des Hochmeisters Paul von Rußdorf sei zwischen diesem und etlichen seiner Gebietiger Zwietracht entstanden. Letztere hätten versucht, ettlich land und stet in Preußen auf ihre Seite und gegen ihren Herrn zu bringen. So habe der Hochmeister (Paul von Rußdorf) selbst begehrt, das sich lannt und stett zu Prewssen mitainander verainten und verbinden sollten. Daraufhin hätten Ritterschaft und Städte zum gemeinen Nutzen und zum Schutz vor Gewalt und Unrecht diese aynung beschlossen und besiegelt, diese Wort für Wort Paul von Rußdorf, um dessen Meinung zu vernehmen, zu Gehör gebracht, dem sie wohlgefallen habe. Nach dieser Einung hätten sich Hochmeister und Gebietiger wieder verständigt, und auf dem Elbinger Rathaus hätten drei dorthin gesandte Gebietiger den versammelten Städten und der Ritterschaft ihren Lob und Dank bekundet. Der Anwalt des Bundes sei sodann auf die Gebrechen des Landes eingegangen:20 Die Kulmische Freiheit würde ihnen die Silbermünze und die Flämische Elle als Ackermaß gestatten. Nun sei die silberne in eine kupferne Münze verwandelt, die flämische Elle von vier auf fünf Hufen verändert, wider des lands gemain freihait sei ein Pfundzoll21 aufgerichtet worden. Den an der Grenze zu Litauen gesessenen Schalawnen22 sei Korn und wartgeld23 für die Dauer des Krieges auferlegt und auch nach dessen Ende vom Orden beibehalten worden. Das von Rußdorf Land und Leuten zugestandene Recht, Mehl überall zu mahlen und zu verkaufen, wollten die Herren des Ordens nun nicht mehr gestatten. Güter, die Ritterschaft und Städte nach Magdeburger Recht besäßen, würden vom Orden für sich beansprucht, wenn keine männlichen Erben (Söhne) vorhanden wären, selbst wenn es Brüder und Vettern gäbe. Kinderlosen Rittern sei der Verkauf ihrer Güter verboten. Der Hochmeister (Heinrich) von Plauen habe seinerzeit den Rat von Thorn ab- und einen anderen eingesetzt. Die Elbinger seien in ihren Fischereirechten und in ihrer Zollfreiheit beschnitten worden. Der Anwalt habe zudem auf einzelne, namentlich genannte Ritter und Bürger verwiesen, die von Hochmeister Heinrich von Plauen sowie anderen Ordensherren ohne Urteil getötet worden wären. All diese Dinge hätten sich vor der aynung begeben und diese notwendig gemacht. So hätten sie acht Personen aus ihrer Mitte erwählt, die die nottel dieser aynung, ee sy vorsigelt und beschlossen wurden sey, Hochmeister Paul von Rußdorf übergeben hätten, dem diese Einung wollgevellig gewesen sei. Die Einung sei weder gegen den Orden noch gegen die geistliche Freiheit gerichtet, denn sie würden sich erbieten, alles zu tun, was sie ihrem Herrn in Anbetracht ihrer Freiheiten und Privilegien von Rechts wegen schuldig seien. Zudem sei ihnen durch kgl. Privileg die Einung gestattet worden. Um dies zu beweisen, seien die kgl. und ksl. Urkunden von 1441 Februar 624 und 1452 Dezember 1525 verlesen worden, in denen den Städten Kulm und Thorn das Recht erteilt worden war, sich mit anderen Städten und der Ritterschaft zum Schutze ihrer Privilegien zu verbinden, und zum anderen Kulm und Thorn die Privilegien bestätigt worden waren. Der Anwalt des Bundes habe gefordert, den Bund bei diesen gegebenen Freiheiten und Rechten zu belassen. Durch den Bund würde den Rechten der Obrigkeit keinerlei Abbruch getan. Jeder weltliche oder geistliche Herr sei jedoch pflichtig, seine Untertanen bei ihren Rechten und Freiheiten zu belassen, wie es bisher im Land Preußen auch gehalten worden sei. Wenn sie in einem Artikel ihrer Einung gefordert hätten, alte Beschwerungen abzutun und ihnen keine neuen aufzuerlegen, so sei dies nicht gegen Recht und Freiheit und gegen die Herrschaft des Ordens gerichtet. Gegen die Freiheiten und Privilegien von Land und Städten seien sie mit Zöllen, Korngülten, mit Zinsen und mit Münzveränderungen beschwert worden. Wieso solle es da gegen die geistliche Freiheit sein, wenn sie die Beseitigung dieser Beschwerungen forderten? Was den Pfundzoll betreffe, so sei er allein wegen des seinerzeit herrschenden Unfriedens und der Räuberei aufgelegt worden, würde aber auch nach deren Beendigung trotz demütiger Bitte von Ritterschaft und Städten immer noch bestehen. Mit der Forderung des Bundes nach ordentlichen Gerichten würden sie die geistlichen Gerichte in keiner Weise in ihrem Recht beschneiden. Als der päpstliche Legat, der Bf. von Silves, sie befragt habe, ob sie meinten, gegen Hochmeister und Bischöfe urteilen zu wollen, so hätten sie dies verneint. Städte und Ritterschaft hätten nichts zu gebieten über geistliche Personen und Güter und hätten bisher auch niemals die Geistlichkeit in ihren Gütern bedrängt. Auch gegen das Lehnrecht verstießen sie nicht. Zwar sei es alltäglich, daß ein Mann drei oder vier Lehnsherren verpflichtet sei, doch würde die Bindung an den obersten Herren damit nicht angetastet. Auf den Vorwurf des Ordens, die Bundesartikel würden ihnen gestatten, selbst tätig zu werden, wenn ihren Klagen kein Gehör geschenkt werde, habe der der Anwalt darauf verwiesen, daß der Bund funfferlay recht berücksichtige: vor dem Hochmeister, auf einem jährlich stattfindenden Richttage, vor Ritterschaft und Städten, vor einem Schiedsgericht, zuletzt noch einmal vor dem Hochmeister, und wenn dies nicht helfe, vor dem Papst. Würde aber jemand von ihnen das Recht versagt und er gegen Recht und Billigkeit mit Gewalt überzogen, dann stünde ihnen aus notwere zu, dem Betreffenden Hilfe und Beistand zu gewähren, was ihnen auch die kgl. Briefe zugestehen würden. Auf die Klage des Ordens, der Bund verstoße gegen göttliches, natürliches, geistliches und ksl. Recht, habe der Anwalt des Bundes auf den kgl. Freiheitsbrief sowie darauf verwiesen, daß die Einung allein zur Förderung und zum Schutze der Gerechtigkeit geschlossen worden sei und kein Wort enthalte, welches der geistlichen Freiheit Abbruch täte. Es sei auch nicht wahr, daß durch die Einung die Geistlichkeit furchtsamer, die Laien kecker geworden seien, um jemanden wider recht zu beschädigen. Auch würde die Einung nicht gegen die Goldene Bulle verstoßen, da sie mit Erlaubnis der oberrn herren26 entstanden sei und zudem dem Hochmeister und anderen Herren ihre Obrigkeit nicht nehmen würde. Wenn der Orden auf K. Friedrich II. verwiese, der ihm im Lande Preußen die alleinige Oberherrschaft zugestanden hätte,27 so würden die Ordensfreiheit und die Eide der Untertanen es denselben nicht verbieten, sich mit Erlaubnis des K. und mit Wissen und Willen des Hochmeisters zu vereinigen. Der Anwalt des Bundes habe darauf verwiesen, daß die im Reich wohnenden Fürsten, Grafen, Herren, Ritter, Knechte und Städte einem Römischen Kaiser höher und stärker verpflichtet seien als die Ritterschaft und Städte in Preußen ihrem Hochmeister und erstere sich sogar ohne Erlaubnis ihres obersten Herren dennoch miteinander vereinigen könnten. Dem Hinweis des Ordensanwaltes, der Papst habe die Einung für kraftlos erklärt und diejenigen, die sie gemacht hätten, in den Bann getan, habe der Anwalt des Bundes entgegnet, daß Ritterschaft und Städte weder zu Gericht geladen noch gehört worden seien, das Urteil in ihrer Abwesenheit gesprochen und daher kraftlos sei. Zudem sei der Papst nicht über die kgl. Erlaubnis und über die Akzeptanz des Hochmeisters unterrichtet gewesen. Da das päpstliche Urteil kraftlos sei, hätten auch die vom Orden erwähnten vier päpstlichen Bullen, die die vier preußischen Bischöfe mit der Durchsetzung des Banns beauftragten, keine Gültigkeit. Den Vorwürfen des Ordens, Ritterschaft und Städte hätten in hangennden rechten Schoß und Steuer im Land Preußen erhoben und sich damit der Oberherrschaft des Ordens entzogen, sei der Anwalt des Bundes mit dem Hinweis darauf begegnet, daß sie mit dem Schoß inn sunderhait gefreyet und gnadent worden wären.28 Außerdem sei es gemeinhin gestattet, daß Ritterschaft und Städte, nachdem sie vom Hochmeister und seinen Gebietigern zu ausztrag des rechtens veranlaßt worden seien, zur Bestreitung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten unter sich selbst eine Steuer einnähmen. Alles, was Städte und Ritterschaft hier vorgebracht und was der Orden in Abrede stelle, erböten sie sich, mit Beweisen zu belegen. Dafür benötigten sie eine Frist von sechs Monaten, da die Zeugenbeweise überall aus dem Land Preußen zusammengetragen werden müßten. K.F. erklärt weiter, daß am 8. November der Anwalt des Ordens vor Gericht zur Widerlegung der Auslassungen des Bundesanwaltes aufgetreten sei. Der Anwalt des Ordens sei vor allem auf drei Punkte eingegangen, die für den Anwalt des Bundes eine Rolle gespielt hätten: zum ersten die kgl. Erlaubnis mit Verlesung der betreffenden kgl. Briefe, desweiteren die Darstellung der Ursachen, die zum Abschluß des Bundes geführt hätten, und zum dritten das angebliche Wissen Hochmeister Pauls von Rußdorf um die Gründung des Bundes. Bezüglich des ersten Punktes habe der Anwalt des Ordens darauf verwiesen, daß der Bund älter sei als der kgl. Erlaubnisbrief, denn der Bund sei 1440 geschlossen, der kgl. Brief sei von 1441.29 Die Bestätigung sei zudem unkrefftig im rechten, denn eine Sache, die man erlauben oder bestätigen wolle, müsse sich auf das berufen, was solich sache berure; das sei nicht geschehen. Hochmeister und Orden seien nie darzu berufft wordenn, dazu verstieße der Bund wider Kaiserrecht und Goldene Bulle. Der Bund sei bereits am Anfang widerrechtlich gewesen, so daß er auch durch die nachträgliche Erlaubnis des Königs oder Kaisers nicht crafft oder bestant habe erlangen können. Selbst im Erlaubnisbrief stehe nicht, daß sie – Städte und Ritterschaft – sich ohne Recht verbünden sollten. Ihre Eide und die Erbhuldigung gegen ihre Herren schlössen einen solchen Bund aus. Der kgl. Erlaubnisbrief weise zudem Mängel auf, nenne nicht die Stadt, in der er ausgestellt wurde, was wider die lewffe und ordenung der kunigklichen und kayserlichen cantzley sey. Gegen die zwei kgl. und ksl. Briefe habe der Anwalt des Ordens weiterhin vorgebracht, daß er, K.F. selbst angebe, alle Briefe für ungültig erklärt zu haben, die gegen die Freiheit des Ordens ausgegangen seien oder noch ausgehen würden.30 Der Anwalt des Ordens sei sodann auf die angeblichen Ursachen, die zum Bund geführt hätten, eingegangen: Was die Münze betreffe, so würde man immer noch eine silberne Münze schlagen. Daß diese in ihren Maßen herabgesetzt sei, würde niemandem mehr schaden als dem Orden selbst, der dadurch eine Verringerung seiner herrngulten hinnehmen müsse. Die Münze habe auch mit Blick auf die Nachbarländer, in denen eine schlechtere Münze gelte, in ihrem Gehalt verringert werden müssen, denn sonst hätte man sie aus dem lande gefurt und abgethan. Auch hätten die Städte eine entsprechende silberne Münze im Namen und mit dem Zeichen ihrer Herren schlagen können, doch hätten sie sie 16 Jahre lang in der damals üblichen Form geschlagen. Die Verkürzung der Flämischen Elle sei nicht durch die Schuld des Ordens, sondern schon vor 80 Jahren mit verwilligung von Land und Städten geschehen. Das an den Grenzen auferlegte Wartgeld und Korn werde deshalb weiter beibehalten, da die wartte an den Grenzen noch bestünden und die Schlösser Ragnit und Tilsit zu Bewahrung der Grenzen immer noch mergklich volk unterhalten und dafür viel Korn benötigten. Den Pfundzoll hätten sie aufgrund ihrer kgl. und ksl. Freiheiten aufsetzen können, die Bundesgenossen hätten aber mehrere Jahre den Pfundzoll gantz nidergelegt und zuletzt von ihren Herren ein Drittel des Zolles unrechtmäßig eingefordert. Mit den Lehen würde der Orden nach Lehnrecht verfahren. Wenn ein Lehen heimfalle, würden sie es ihren Dienern geben, die schließlich alle preußische lanndtkinder seien. Was die Absetzung des Rates von Thorn betreffe, so könnten sie als Herren des Landes nach irer notturfft rethe setzen. Der Orden wisse nichts von einem angeblichen Bündnis, weder mit den Heiden noch mit dem Kg. von Dänemark. Mit dem König von Polen hielten sie Frieden. Den Zoll zu der Lammen hätten sie ebenfalls mit kgl. und ksl. Erlaubnis aufgerichtet, die Bundesgenossen hätten ihn aber mit gewalt abgetan. Die Hingerichteten hätten einen ordentlichen Gerichtsprozeß erhalten, keiner der Hinterbliebenen habe dagegen Klage erhoben. Viele der vom Bund im Einzelnen angegebenen und hier noch einmal referierten Sachen seien längst verjährt (sein vorlangst tott), teilweise vor 30 oder 40 Jahren geschehen. Selbst wenn die verwurckung durch den Orden geschehen wäre, was haben die Prälaten und Bff. sich zu Schulden kommen lassen, daß sich ihre Untertanen gegen sie verbunden hätten? Es sei wohl zu verstehen, daß die vom Bund vorgebrachten Ursachen nicht geeignet seien, den Bund in rechtlichem Lichte erscheinen zu lassen. Was die angebliche Bewilligung desselben durch Paul von Rußdorf anbelange, so müsse bedacht werden, daß der Abschluß des Bundes den gesamten Orden betreffe, was nicht allein vom Hochmeister, sondern ebenso von allen Gebietigern gemeinsam hätte entschieden werden müssen. Selbst wenn der Hochmeister mit samt seinen Gebietigern und Prälaten den Bund in loblicher forme verliebet hietten, so wäre das dennoch untauglich, weil der Bund über sie ein Gericht bestimmen würde, sie aber doch allein und unmittelbar dem Römischen Stuhl unterstünden. Somit sei die Römische Kirche durch den Bund in ihren Freiheiten und Rechten verletzt. Aus all dem ergebe sich, daß Paul von Rußdorfs angebliche Genehmigung des Bundes aus dem unrechten bunde kainen rechtlichen grund gesetzen könne. Wenn die Bundesgenossen um Aufschub gebeten hätten, um ursach und verliebung des Bundes zu beweisen, so solle ihnen dieser nicht gewährt werden. Der Behauptung des Bundesanwaltes, der Bund sei dem Hochmeister und seinem Orden zu Ehren gegründet worden, widersprächen mehrere Bundesartikel. Er sei vielmehr gegen geistliches und ksl. Recht sowie die Goldene Bulle, die alle Bünde verbiete, gerichtet. Wenn die Bündischen die Oberherrschaft des Ordens, wie von ihnen behauptet, anerkennen würden, warum kämen sie dann den Forderungen des Hochmeisters und seiner Prälaten nach Auflösung des Bundes nicht nach? Auch aus den von den Bündischen angegebenen Ursachen für den Bund ergebe sich, daß er allein wider die herrn gemacht sey. Auch sei die Frage nicht gelöst, was zu passieren habe, wenn der Hochmeister einen seiner gehuldeten Männer vor sich fordere, und die von Kulm und Thorn forderten denselben vor den Bund. Wem sollte dieser dann gehorsam sein? Gegen einen seiner Eide müsse er verstoßen. Wenn die Bündischen einen ihrer Artikel so interpretierten, daß sie zuerst Recht beim Hochmeister suchten und erst danach bei dem vom Bund aufgesetzten Gericht, so solle doch niemandem erlaubt sein, in eigener Sache Recht zu sprechen, vielmehr sei der ordentliche Richter des Hochmeisters, der Papst, und gegenüber den Bischöfen der Erzbischof anzurufen. Die Bündischen begründeten diesen Artikel mit Notwehr (naturlich were), die jedermann erlaubt sei, begründen und sagen, wenn jemand unrechtmäßig getötet werde, so wollten sie das ihrem Herrn klagen, damit dieser unverzüglich richten möge, und nur, wenn dieser das nicht täte, wollten sie selbst richten. Wer jedoch solle erkennen, ob jemand unschuldig oder schuldig getötet worden sei? Sie selbst? So wären sie in ihrer eigenen Sache Richter, was nicht sein dürfe. Die Regel des naturlichen rechten, Gewalt mit Gewalt zu wehren und Tat mit Tat zu vergelten, stehe keinem Untertanen gegen seinem Herren und Richter zu. Auch alle von Laien getroffenen, die Geistlichkeit betreffenden Ordnungen und Satzungen, seien ungültig, selbst wenn sie zu gute und gunste der Geistlichkeit geschehen wären. Daß der Bund wider Geistlichkeit und geistliche Freiheit sei, betone schon die in diesem Gericht vorgebrachte Bulle Papst Nikolaus' (V.),31 die den Bund verdamme. Wenn die Bundesgenossen vorgäben, ihren Bund noch nie gegen ihre Herren verwendet zu haben, so hätten sie sich doch kraft ihres vermessen bundes ihren Herren gegenüber ungehorsam erwiesen und deren Rechte verletzt, so den Pfundzoll zunächst völlig verweigert und unter dem letzten Hochmeister (Konrad von Erlichshausen) die Herren derart bedrängt, daß ihnen ein Drittel davon abgegeben werden mußte. Auch das Pflugkorn seien sie schuldig geblieben. Den Huldigungseid, den sie Paul von Rußdorf geleistet hätten und der hier im Wortlaut wiedergegeben sei, hätten sie Konrad und Ludwig von Erlichshausen verweigert und letzteren gezwungen, einen von ihnen vorgelegten und hier ebenfalls wiedergegebenen Eidestext zu akzeptieren. Wenn der Anwalt des Bundes vorgebracht habe, daß durch den Bund die obersten Gebietiger aus deutschen Landen und aus Livland zur Einigkeit gebracht worden seien, wofür ihnen in Elbing drei Gebietiger gedankt hätten, so hätten doch die Bündischen eher die Uneinigkeit der Herren zur Schließung ihres Bundes ausgenutzt und den Bund keinesfalls geschlossen, um den Herren zur Einigkeit zu verhelfen. Wenn der Anwalt des Bundes behaupte, der Bund verstoße nicht gegen die Goldene Bulle, so möge man die Goldene Bulle ansehen, die Bundesartikel dagegenhalten, dann würde sich deutlich zeigen, daß der Bund wider die golden bulle sey. Die Nichtanerkennung des päpstlichen Urteils durch den Bund habe der Anwalt des Ordens mit Hinweis auf ein ordentlich gericht ainer inquisition, das in diesen Sachen gehalten worden sei, zurückgewiesen. Gegen die angebliche Freiheit des Bundes, einen Schoß nehmen zu dürfen, habe der Anwalt des Ordens angegeben, daß dies nur den Herren des Landes zustehe und zudem nichts in hangenden rechten erlaubt werden solle, was beide Parteien in ihren Rechten verletze. K.F. erklärt, daß er vom Orden angerufen worden sei, die durch ihren Anwalt vorgebrachten Forderungen durch seinen rechtlichen Spruch zu entscheiden, nämlich daß der Bund unrecht und vernicht sey, die Bundesgenossen von ihren Gelübden und Eiden dem Bund gegenüber entbunden sein sollten, daß dem Hochmeister der Bundesbrief herauszugeben sei und die vom Bund erlangte kgl. Bestätigung kraftlos sein solle; daß diejenigen, die wegen der päpstlichen Gebote und kgl. Ermahnungen aus dem Bund ausgetreten seien, als erlich und recht anzusehen seien, den Bundesgenossen ihre Lehnsgüter wegen ihres Ungehorsams aberkannt und sie in alle Strafen der Kaiserrechte und der Goldenen Bulle gesetzt werden sollen, der Bund zur Zahlung von 200.000 fl. für das dem Orden zugefügte Unrecht und 400.000 fl. für die dem Orden zugefügten Schäden verpflichtet werde, die Einnahmen des Bundes am Schoß dem Orden zu übergeben seien und dieser wieder in all seine Gerechtsame einzusetzen sei. K.F. erklärt, daß am 10. November vor Gericht der Anwalt des Bundes zur Erwiderung der vom Anwalt des Ordens erhobenen Klagen und Forderungen aufgetreten sei. Die Klage des Ordensanwaltes darüber, daß die kgl. Erlaubnis des Bundes von 1441, der Bund aber 1440 entstanden sei, und dessen Zweifel an der Echtheit des kgl. Sekrets habe der Anwalt des Bundes zurückgewiesen. Letzterer betonte gegen die Annahme, ein K. habe Freiheiten erteilt, die gegen allgemeines Kaiserrecht seien, daß ein römischer K. und Kg. wohl wisse, was sein Recht sei. Die vom Kg. verliehene Freiheit richte sich auch nicht gegen die Freiheit des Ordens. Es sei auch nicht nötig gewesen, die Einung wortwörtlich in den kgl. Brief einzufügen, da die Erlaubnis zur Vereinigung von Ritterschaft und Städten mit deutlichen und klaren Worten getroffen worden sei.32 Was das Fehlen des Ausstellungsortes betreffe, so habe K.F. nach Auskunft seiner Räte und Kanzler über 1.000 Briefe ausgehen lassen, die den Ausstellungsort nicht nennen würden. Auch das Sekret(siegel) sei unbrechenhafftig und gantz volkomen, wie allein bereits die Ansicht desselben zeige.33 Der Bundesanwalt habe noch einmal die Einwilligung des Hochmeisters (Paul von Rußdorf) für den geschlossenen Bund betont. Es sei auch bisher zumeist üblich gewesen, daß eine Erlaubnis oder ein Verbot des Hochmeisters gegenüber Ritterschaft und Städten unabhängig von der Widerrede seiner Gebietiger in grossen und clainen gültig gewesen sei. Auch was ein Bischof seinen Untertanen gebiete, sei rechtens unabhängig davon, ob er sein Gebot mit Willen und Wissen des Kapitels vorgenommen habe. Hinzu komme, daß einige Gebietiger und Konvente Ritterschaft und Städte wegen ihrer Vereinigung gelobt und ihren Untertanen befohlen hätten, sich derselben anzuschließen. Die Vereinigung greife die Unterstellung des Ordens unter den Römischen Stuhl nicht an, auch bleibe dem Papst sein oberkait der exempcion vorbehalten. Auf die Ursachen für die Bildung des Bundes eingehend, habe der Bundesanwalt noch einmal gefragt, wie die Untertanen Recht bekommen und vor Gewalt hätten bewahrt werden könnten, wenn doch Hochmeister und Orden Ritterschaft und Städte entgegen ihren Privilegien und Freiheiten mit ungebührlichen Zöllen, Korngülten, Zinsen, Gefällen, Münzen und mit anderen Dingen beschwert, dazu viele Bürger und Einwohner ohne Urteil an Gütern oder Leib geschädigt, einen Teil von ihnen getötet hätten? Die Bundesartikel richteten sich nicht gegen die Herren noch gegen die Freiheit der geistlichen Personen und Güter, vielmehr würden die Herren des Ordens angemahnt, das zu tun, wodurch sie durch gesatz und ordnung gemaines rechten verpflichtet seien. Was die Notwehr (naturliche were) betreffe, so dürfe sie den Untertanen nach ordnung aller rechten der naturlichen were nicht genommen werden. Zum Verbot von Einungen durch die Goldene Bulle habe der Anwalt des Bundes erklärt, diese würde allein die Einungen verbieten, die durch das gemeine geschriebene Recht verboten seien, nicht aber jene, die durch Verwilligung des K. geschlossen würden. Was das vom Anwalt des Ordens als trotz Abwesenheit einer Partei für rechtmäßig erklärte päpstliche Urteil und die Legation Bf. (Louis) von Silves als inquisitor sainer hailikait betreffe, so habe der Bundesanwalt erwidert, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß der Bf. von Silves in dieser Sache als inquisitor nach ordnung des rechten procedirt habe, und es sich zudem gebührt hätte, den Bund zu laden und zu hören. Der angebliche Mißbrauch des Schosses durch den Bund sei nicht geschehen, vielmehr habe der Orden Ritterschaft und Städte an der Ausübung ihrer vom K. zugesicherten Rechte gehindert. Der Anwalt des Ordens habe dem Bund auch vorgeworfen, daß dieser den Orden bedrängt habe, den Pfundzoll und den zoll zu der Lamen abzutun, ebenso die bisherigen Eide zu verändern. Dem sei entgegenzuhalten, daß die Zölle durch demütige Bitte von Ritterschaft und Städten abgetan worden seien, und ebenso verhalte es sich mit dem Eid. Der Bund sei nicht gegen seinen Herren, sondern mit Wissen, Willen und Gunst desselben geschlossen worden, sie seien demnach weder des crimen lese majestatis noch anderer Dinge schuldig. Auf die Schlußrede des Ordensanwalts mit seiner Forderung nach Aufhebung des Bundes, Auslieferung des Bundesbriefes und Zahlung von 200.000 fl. für ir smehe und 400.000 fl. für Kost und Zehrung eingehend, habe der Anwalt des Bundes erwidert, der Bund habe mit Worten, Briefen und Schriften zur Genüge vorgebracht, daß Ritterschaft und Städte vollkommen Macht und Gewalt gehabt hätten, sich zu vereinen, daß die Vereinigung umb redlicher gnugsamer ursachen willen gemacht worden sei, die Bundesartikel weder gegen das Recht, gegen die Geistlichkeit noch die Freiheit des Ordens gerichtet seien. Er hoffe und vertraue darauf, daß seine Partei der Klage des Ordens nichts schuldig sei. K.F. erklärt, er habe nach dem Vorbringen beider Parteien mit seinen Räten und Beisitzern mehrere Tage versucht, die Parteien gutlich in aynikait umb ir missehelung zu bringen. Da dies ergebnislos geblieben sei, habe er sie aufgefordert, ihre Rechtsansprüche (rechtsetze) schriftlich vorzulegen, da es für die Gerichtsschreiber schwer gewesen sei, alles im Gedächtnis zu behalten, und damit er, seine Räte und Beisitzer ihren Rechtsspruch um so gründlicher tun könnten und niemand sich verkurtzt beduncken möge. Daher sei beiden Parteien zugestanden worden, am 26. November ihr letztes Wort vor Gericht nehmen zu können. Nach dem Vorbringen der Rechtssätze durch beide Parteien an diesem Tag sei für Recht erkannt worden, Ritterschaft und Städten des Bundes in Preußen keinen Aufschub für eine weitere Beweisführung zu gestatten. Der Anwalt des Bundes habe ihn jedoch erneut um Aufschub gebeten, um gegen die Klagen des Ordensanwaltes die entsprechenden Beweise auf einem neuen Tag vorlegen zu können, habe auch gegen die vom Ordensanwalt geforderten Strafen für den Bund erneut auf dessen Rechtmäßigkeit verwiesen. K.F. erklärt, aufgrund der Rechtssätze beider Parteien Recht sprechen zu wollen. Der Anwalt des Bundes habe nun dagegen protestiert und gebeten, vor dem Urteil über die Klage des Ordens eine Widerklage des Bundes zuzulassen. K.F. erklärt, am 29. November erneut mit seinen Räten und Beisitzern öffentlich zu Gericht gesessen zu haben. Er habe den Rechtsspruch tun wollen, doch vor Gericht seien Lienhard Ehrengroß, Arnold von Loe und Heinrich Baiersdorfer34 erschienen und hätten erklärt, daß Martin Mair als Anwalt des Bundes nicht ausreichend bevollmächtigt gewesen sei, und sie allein erschienen seien, um das Urteil bezüglich ihrer Widerklage zu hören. Sie hätten gemeint, daß er, K.F. als verwillkürter Richter in dieser Sache nicht mehr prozessieren solle. Als der Rechtsspruch gegen ihre Widerklage geschehen sei, seien sie von danne gegangen. Die Ordensvertreter hätten aber auf einen Rechtsspruch gedrängt, den er mit seinen Räten und Beisitzern in folgender Form getan habe: Beide Parteien hätten ihren Streit vor ihn, K.F. gebracht, damit er Recht spreche, und es sei üblich, wenn eine Seite zum gesetzten Tag nicht erschiene, daß dann auf Forderung der gehorsamen Seite verhandelt werde, wie dies auch im ksl. furvorderbrieff35 ausgeführt gewesen sei. Nachdem also die Klage des Ordens und die Antwort der Gegenpartei gehört worden seien und beide Parteien ihre Rechtssätze vorgelegt hätten, habe er mit seinen Räten und Beisitzern ein Urteil gefällt. Um es aber am 29. November noch zu verlesen, sei es zu spät gewesen. Daher habe er mit seinen Räten und Beisitzern die Parteien auf den 1. Dezember wiederum vor Gericht befohlen. K.F. erklärt, daß Lienhard Ehrengroß, Arnold von Loe und Heinrich Baiersdorfer an diesem Tag (1. Dezember) vor Gericht erschienen seien und gehört werden wollten, wogegen sich der Anwalt des Ordens gewendet habe. Meister Martin Mair sei von Mannschaft und Städten des Bundes zum Prokurator eingesetzt worden, hätte sich dieser Sache auch unterzogen, und habe vor Gericht die Klagen und jeweiligen Antworten in dieser Sache vorgebracht, so daß es unbillig sei, wenn der Bund Mair jetzt die Berechtigung absprechen wolle, zumal dieser einen ksl. Verwilligungsbrief36 besäße und dafür Leute mit halber Gewalt geschickt hätte. Er, K.F. habe daher mit seinen Räten und Beisitzern zu Recht erkannt, Ehrengroß, von Loe und Baiersdorfer sollten einen entsprechenden verwilligungsbrief vorweisen. Da er vom Orden umb offnung unssers rechtspruches und urtail angerufen worden sei, aber von der Gegenpartei niemand mit ausreichender Vollmacht erschienen sei, habe er seinen Diener Jürgen Obdacher zu den machtbotten und anwalt des Bundes in deren Herberge geschickt, um sie zur Verkündung des Urteils vor Gericht zu fordern. Seinem Diener sei geantwortet worden, Martin Mair habe sein Mandat niedergelegt (hab seinen gewalt auffgeben), und es würde ihm daher nicht gebühren, in dieser Sache weiter aufzutreten. Die anderen Anwälte des Bundes, Hans Tauer und Hans Matzke, hätten erklärt, sie hätten die Sache mit ihren Freunden nicht beredet. Da die Machtboten und Anwälte des Bundes vor Gericht nicht erschienen seien, habe er, K.F. nach loblicher gewonhait unsers kayserlichen hofes durch einen Türhüter und Diener in der portten des palasts zu dreyen malen mit lawtter stym rufen lassen,37 und als niemand erschienen sei, seinen Rechtsspruch und sein Urteil gemeinsam mit seinen Räten und Beisitzern getan: K.F. erkennt zu Recht, daß Mannschaften und Städte in Preußen keine Macht dazu gehabt und nicht berechtigt gewesen seien, einen Bund zu schließen. Er befiehlt, den Bund aufzulösen und künftig allein nach Recht vorzugehen.38 K.F. erklärt, daß die Anwälte des Ordens über dieses Urteil brieffe und urkund erbeten hätten, und er in der Hoffnung auf eine gütliche Regelung das Gericht auf disen hewtigen tag (5. Dezember) aufgeschoben habe. Da es dazu nicht gekommen sei, bestimmt er, über die vom Anwalt des Ordens geforderten Strafen bezüglich der Lehen, Gerichtsfälle, Kosten und Schäden sowie die Strafen, die sich nach der Karolina und der Goldenen Bulle ergäben, auch über die sich aus dem Vorgehen gegen die Freiheiten des Ordens ergebenden Strafen, zum jetzigen Zeitpunkt keinen Rechtsspruch zu tun, erklärt aber, die Sache an sich genommen zu haben und nach Gelegenheit als römischer K. danach handeln zu wollen. Jeder Partei sei auf ihr Begehren dieser gleichlautende Brief gegeben worden. Als Zeugen sind genannt: Bf. Eneas von Siena, Legat des päpstlichen Stuhls und ksl. Rat, Propst N. von Wiener Neustadt,39 die Edlen Ulrich von Starhemberg, Hans Ungnad, Jörg Volkersdorfer, Walther von Zebinger, die Doktoren und Rechtsgelehrten Ulrich Riederer und Hartung von Cappel, der Marschall Georg Fuchs, die ksl. Räte Jörg von Saurau, Leopold Aspach, Ulrich Fladnitzer, Bernhard Krabatsdorfer, Andreas Geller, die nachgeschriebenen Räte der Kff. und Fürsten, nämlich Eberhard von Riedern und der Frankfurter Dechant Nikolaus Hemminger für den Eb. von Mainz,40 für den Eb. von Köln41 dessen Sekretär Gerhard von Linz, für den Pfgf. bei Rhein Doktor Peter von Weinheim und Paul von Streitberg, für den Bf. (Anton von Rotenhan) von Bamberg dessen Lizensiat und Domherr Werner von Aufseß und Klaus von Giech, für den Kardinal42 von Augsburg der Lizenziat und Pfarrer zu Dillingen Heinrich Laue, für den Bf. von Eichstätt43 Hans von Schawenberg (Schaumburg), für Hz. Albrecht (IV.) von Bayern Markwart von Schellenberg, Konrad von Freiberg und Ulrich (von) Eisenhofen,44 für Hz. Ludwig (IX.) von Bayern Wilhelm Frauenberger und Hans Seibelsdorfer, für Mgf. Johann von Brandenburg Heinrich von Egloffstein, für Mgf. Albrecht von Brandenburg Hiepolt von Seckendorf und für Gf. Ulrich (V.) von Württemberg Albrecht Truchseß von Bychytzhawsenn (Wetzhausen?). Es folgen die notariell beglaubigten Transsumpte der Vollmachtsbriefe des Deutschen Ordens von 1453 April 2345 und des Preußischen Bundes von 1453 September 9.46

Originaldatierung:
Am funfften tag des moneds december.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. in judicio Ernestus Breitenbach.

Überlieferung/Literatur

Org. im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, Schieblade XV n. 38), perg. Libell aus 38 Bll.,47 wachsfarbenes S 15 mit rotem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss. – Org. im AP Toruń (Sign. Kat. I n. 1442), perg. Libell aus 34 Bll., wachsfarbenes S 15 mit rotem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss. – Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OF 17c S. 33–201), Pap. (16. Jh.). – Abschrift im AP Gdańsk (Sign. 300, R/Ee 33, S. 59–191), Pap. (16. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. 300, R/N 36, S. 65–164), Perg. (17. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. 300 R/Ee, 36, S. 1–118), Pap. (19. Jh.). Druck: Toeppen, Acten IV n. 86 S. 112–188. Reg.: Weise, Staatsverträge II n. 284; Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 2 n. 2928; RTA 19,1 S. 448–454. Lit.: Voigt, Geschichte Preussens VIII S. 325–341; Boockmann, Laurentius Blumenau S. 99– 115; Hansen, Martin Mair S. 59–114.

Kommentar

Der ermländische Kleriker und öff. Notar Werner von Putten, der bei der ksl. Urteilsverkündung am 1. Dezember anwesend war, bezeugte diese noch am gleichen Tage.48

Anmerkungen

  1. 1Inseriert der Ladungsbrief von 1452 Dezember 21, siehe n. 125.
  2. 2Am 12. März 1453 war noch Hans von Dobeneck als Vogt von Leipe genannt, siehe n. 149. Zu Egloffstein als Vogt von Leipe siehe Voigt, Namen-Codex S. 69.
  3. 3Siehe Weise, Widerstandsrecht S. 177.
  4. 4Zum 19. Juli.
  5. 5Zur Person siehe Heinig, Friedrich III. S. 407f. Zu Mairs Wirken als Anwalt des Preußischen Bundes siehe Hansen, Martin Mair, besonders S. 81–114.
  6. 6Die Klage des Ordens wurde von Peter Knorr vorgetragen, siehe Boockmann, Laurentius Blumenau S. 105f.
  7. 7Nach Thielen, Verwaltung S. 123 Bruno von Hirzberg.
  8. 8Bf. Kaspar Linke von Pomesanien.
  9. 9Siehe Weise, Staatsverträge II n. 188.
  10. 10Zu den Gesetzen Friedrichs II., die hier gemeint sein könnten, siehe RTA 19,1 S. 449 Anm. 2.
  11. 11Die Goldene Bulle von 1356, MGH Const. 11 S. 535–633, hier wohl Kap. 15: De conspirationibus S. 600; siehe auch Heckmann, Der Deutsche Orden und die Goldenen Bulle S. 184 und S. 191.
  12. 12Siehe nn. 9, 122.
  13. 13Siehe nn. 99, 105.
  14. 14Die wohl im Mai 1453 auf den 24. April 1452 zurückdatierte Tilgungsbulle Papst Nikolaus V. Druck: Toeppen, Acten III n. 166. Siehe auch RTA 19,1 S. 426 und 429.
  15. 15Zum angeblichen ksl. Erlaubnisbrief siehe Toeppen, Acten III n. 341 sowie ebd. IV n. 67. Siehe auch n. 129 sowie Schmitz, Deutschordenschronik S. 179 sowie Heckmann, Chronik vom Bund S. 23, 77 und 89. Zur Gestattung eines Schosses für die Stadt Königsberg siehe n. 161.
  16. 16Martin Mair.
  17. 17Von der Carolina de ecclesiastica libertate gibt es verschiedene Fassungen. Siehe hierzu ausführlich Hölscher, Kirchenschutz S. 84–107 sowie Lindner, Weitere Textzeugnisse S. 515–519.
  18. 18Zur Absetzung von Hochmeistern siehe Biskup, Deutsche Orden im Reich S. 186f.
  19. 19Heinrich von Plauen, Bruder des Hochmeisters; siehe Thielen, Verwaltung S. 137.
  20. 20Eine Auflistung aller Klagen des Bundes findet sich in der Sammlung Orsachen des bundes, die dem K. vorgelegt wurden, siehe Toeppen, Acten IV n. 17, n. 18.
  21. 21Zur Auseinandersetzung um den Pfundzoll siehe Murawski, Konrad von Erlichshausen S. 85– 95.
  22. 22Bewohner der gleichnamigen Landschaft im Bistum Samland, beiderseits am Unterlauf der Memel.
  23. 23Zum Wartgeld siehe Murawski ebd. S. 84.
  24. 24Der Text der Urkunde ist hier inseriert. Siehe auch n. 3.
  25. 25Der Text der Urkunde ist hier inseriert. Siehe auch n. 124.
  26. 26Wohl auf Kg.F. und Hochmeister Paul von Rußdorf bezogen.
  27. 27Zur Goldbulle von Rimini siehe Militzer, Deutscher Orden S. 63f. sowie Jasinski, Kruschwitz, Rimini.
  28. 28Hier bezieht sich der Anwalt des Ordens auf die angebliche ksl. Erlaubnis zur Einnahme eines Schoßes, siehe n. 161.
  29. 29Siehe n. 3.
  30. 30Siehe nn. 105, 162.
  31. 31Siehe Weise, Staatsverträge II n. 273.
  32. 32Siehe n. 3.
  33. 33Siehe die Einleitung.
  34. 34Prokurator am ksl. Hof.
  35. 35Siehe n. 125f.
  36. 36Siehe n. 184. In der Urkunde heißt es: so hette man auch innhalt des verwilligungsbriefes, von uns auszgangen.
  37. 37Zum dreimaligen vergeblichen Aufrufen bei Nichtanwesenheit einer Partei siehe Magin, Schriftlichkeit und Aktenverwaltung S. 362.
  38. 38Siehe auch das notariell beglaubigte Transsumpt der Protesturkunde des Bundes vom 23. April 1454 gegen die ksl. Entscheidung im AP Toruń (Sign. Kat. I n. 1524). Ein Regest bieten Radziminski/Tandecki, Katalog I n. 242.
  39. 39Wolfgang Günther. Siehe dazu Heinig, Friedrich III. S. 464 Anm. 1480.
  40. 40Dietrich.
  41. 41Dietrich II.
  42. 42Bf. Peter von Schaumberg, siehe Rummel, Schaumberg S. 622–624.
  43. 43Johann III.
  44. 44Zur Person siehe Lucha, Kanzleischriftgut S. 271f.
  45. 45Druck: Hanov, Preußische Sammlung II, S. 519–527.
  46. 46Druck: Toeppen, Acten IV, S. 65f. Siehe auch ebd. n. 84 von 1453 September 19.
  47. 47Letztes Blatt leer.
  48. 48GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, Schieblade XXV n. 20). Siehe dazu Toeppen, Acten IV n. 85 und Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 2 n 2927.

Registereinträge

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Petra Heinicker, eingereicht am 09.10.2020.

Bei dem in der Zeugenliste erstgenannten bayerischen Herzog müsste es sich m.E. um Hz. Albrecht III. von Bayern-München handeln (1438-1460). Sein 1447 geborener Sohn Albrecht IV. regierte erst ab dem Jahr 1465.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 185, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-12-05_2_0_13_24_0_185_185
(Abgerufen am 19.04.2024).