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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. übermittelt Mannschaft und Städten des Bundes im Land Preußen sein Befremden darüber, daß sie sich rühmten, er habe ihren Bund mit seinen ksl. Briefen bestätigt, wie ihm das von den Boten und Anwälten des Hochmeisters des Deutschen Ordens Ludwigs von Erlichshausen berichtet worden sei. Er verweist auf seine Ladung beider Parteien zu rechtlichem austrag1 und erklärt, sich nicht erinnern zu können, einen solchen Bund wider den orden bestätigt zu haben.2 Er befiehlt ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit, Derartiges künftig nicht mehr zu behaupten und dies auch niemandem der Ihren zu gestatten.

Originaldatierung:
An mitichen vor sannd Marienmagdalenen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, Pergamenturkunden, Schieblade XIV n. 16), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Inseriert in einem Notariatsinstrument des Klerikers der Gnesener Kirche und öff. Notars August Wichard von 1453 September 23, ebd. (Sign. ebd., Schieblade XV n. 41), Perg. (15. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. XX. HA, OBA n. 12258, Bl. 2), Pap. (15. Jh.). – Drei Abschriften3 ebd. (Sign. ebd., n. 12202), Pap. (15. Jh.). – Abschrift4 im AP Toruń (Sign. Kat. I n. 1386), Pap. (15. Jh.). – Zwei Regesten ebd. (Sign. C, 540 S. 116; C, 541 S. 67), beide Pap. (19. Jh.). Druck: Weise, Staatsverträge II n. 282. Reg.: Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 2 n. 29155; Toeppen, Acten III n. 431; RTA 19,1 S. 437; Janosz/Biskupowa, Archiwum n. 89. Erwähnt: Voigt, Geschichte Preussens VIII S. 306.

Kommentar

Die Urkunde steht im Zusammenhang mit den ksl. Erklärungen vom 28. Juni und 7. Juli 1453 auf der Gerichtssitzung in Graz.6 Die Bearbeiter der Reichstagsakten verweisen darauf, daß K.F. nur im Mandat vom 18. Juli, dazu in ziemlich unverbindlicher Form, die vom Orden gewünschte Erklärung über die nicht erfolgte Bestätigung des Bundes abgegeben habe.7 Siehe auch die Einleitung S. 26 und S. 30.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 125f.
  2. 2Siehe dazu auch nn. 99, 105.
  3. 3In diesen Anschriften erscheint die ksl. Urkunde zusammen mit der Erklärung verschiedener Zeugen von 1453 Juli 27 über die Aussage des K., den Preußischen Bund nie bestätigt zu haben. Siehe dazu Weise, Staatsverträge II n. 283 sowie RTA 19,1 S. 438.
  4. 4Gleichfalls gemeinsam mit der Zeugenerklärung. Siehe Anm. 3.
  5. 5Siehe auch ebd. n. 2927f.
  6. 6Neun deutsche Abschriften im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 12156), Pap. (15. Jh.) sowie in Latein in einem Notariatsinstrument ebd. (Sign. ebd. n. 12157), Pap. (15. Jh.). Siehe Regest und Ausführungen dazu bei Weise, Staatsverträge II n. 281 mit dem Hinweis, daß man alle Bücher und Register der Kanzlei vergeblich nach einer solchen Bestätigung durchsucht habe.
  7. 7RTA 19,1 S. 437. Die Ordensgesandten hatten sich noch um ein Zeugnis der von ihnen bezahlten fürstlichen Räte bemüht. Sie schickten das ksl. Mandat, das sie in einer besseren Form nicht hätten erhalten können, und das Zeugnis der Gesandten an den Hochmeister, ebd. S. 438. Siehe auch nn. 99, 105.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 162, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-07-18_1_0_13_24_0_162_162
(Abgerufen am 23.04.2024).