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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. bekennt gegenüber Mannschaft und Städten des punts im lande czu Prewssen unter Hinweis auf einen bereits zwischen dem Deutschen Orden und den Städten des Preußischen Bundes angesetzten Rechtstag, den nachsten gerichtstag nach sannd Johanns tag zu sonnewenden (24. Juni),1, daß es besser sei, ihre Zwietracht mit dem Orden gütlich zu regeln und Einigkeit zu erzielen, um die strengheit des richters zu vermeiden. Weil er geneigt sei, für Frieden und Einigkeit im heiligen Reich zu sorgen, befiehlt er ihnen, ihre auf den Rechtstag zu sendenden machtpoten in ihrem Namen dahingehend zu bevollmächtigen, daß sie sich mit dem Hochmeister Ludwig von Erlichshausen und den Angehörigen seines Ordens bzw. dessen Anwälten gütlich einigen können, in der Hoffnung, die zwietracht und sachen zwisschen eur beder parthien außergerichtlich regeln zu können. Darin würden sie seiner ksl. Majestät Wohlgefallen bereiten. Er wolle auch beim Deutschen Orden in gleicher Weise auf eine gütliche Einigung hinwirken. Würde es dazu, was er nicht hoffe, nicht kommen, dann bliebe allein der von ihm angesetzte Rechtstag.

Originaldatierung:
Am xxten tage des mondes marty (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i.i.c. Ulricus Weltzli (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im AP Toruń (Sign. Kat. I n. 1330), Pap. (15. Jh.). Reg.: Toeppen, Acten III n. 359; Janosz/Biskupowa, Archiwum n. 69.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 125f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 154, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-03-20_1_0_13_24_0_154_154
(Abgerufen am 24.04.2024).