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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. teilt dem Bf. (Henning Iwen) von Kammin unter Hinweis auf seine in der Reformation von 1442 getroffenen Festlegungen1 zu den heimlichen Gerichten mit, Ritterschaft, Landschaft und Städte im Lande Preußen, die sich mit dem Hochmeister Ludwig von Erlichshausen in zwitrecht befänden, hätten ihn um Hilfe angerufen, weil ihre hindersessen, burger, inwoner und untertan mehrfach vor die heimlichen Gerichte geladen worden seien. Da die in Zwietracht befindlichen Parteien fur uns baiderseitt in austrag des rechtens vertaidungt seien, befiehlt er dem Bf. aus ksl. Machtvollkommenheit, anstelle des Hochmeisters Ritterschaft, Landschaft und Städte auf deren Ersuchen hin zu unterstützen, sollten ihre Ritter, Knechte, Städte, Bürger, Landschaft oder gepawrschaft vor die heimlichen Richter geladen werden, und letzeren an unser stat und in unsern namen dahingehend zu schreiben, um die oder den Kläger vor das Gericht zu fordern, darinn er gesessen ist. Er gesteht dem Bf. des Weiteren zu, die in seiner Reformation bei Zuwiderhandlung zu zahlende Strafe von 100 Mark lötigen Goldes gegen die heimlichen Richter und Freigrafen, und ob es not sein wurdet, auch gegen den Kläger zu vollstrecken, um ritterschaft, stet, burger landsessen gepawern im Sinne seiner Reformation zu schützen und zu schirmen. Diesen Anweisungen sei solange nachzukommen, bis die obgemelte zwitrecht gütlich und mit Recht entschieden sei und nicht länger.

Originaldatierung:
An freytag nach sannd Thomans tag des heiligen zwelfpoten.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, Pergamenturkunden, Schieblade 90 n. 17), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Abschrift im AP Gdańsk (Sign. 300,R / N 36, S. 53–56), Perg. (16. Jh.). – Regest im AP Toruń (Sign. C, 539 S. 34), Pap. (19. Jh.). Druck: Hanov, Preußische Sammlung II S. 373–377. Reg.: Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 2 n. 2876; Toeppen, Acten III n. 276; Janosz/Biskupowa, Archiwum n. 68 (unter 1452 Dezember 28).

Kommentar

Tilmann vom Wege, Ratsherr von Thorn und einer der Führer des Preußischen Bundes, soll bei seinem Aufenthalt am ksl. Hof im März/April 1453 von K.F. mehrere zurückdatierte Urkunden, wozu auch die vorliegende zu rechnen wäre, erwirkt haben.2

Anmerkungen

  1. 1Einige Bestimmungen der kgl. Reformation von 1442 sind wortwörtlich in der Narratio wiedergegeben. Es handelt sich um die Punkte 10 (heimliche Gerichte) und 13 (Strafbestimmungen) nach dem ausführlichen Regest in den Regg.F.III. H. 4 n. 41.
  2. 2Siehe Lüdicke, Rechtskampf S. 203f.; Toeppen, Acten III S. 705f. in seinem Rückblick, siehe dazu auch die Einleitung S. 24–29.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 127, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-12-22_1_0_13_24_0_127_127
(Abgerufen am 19.03.2024).