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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. wirft Bürgermeistern und Rat der Stadt Danzig sowie Mannschaft und Städten des Bundes im Land Preußen vor,1 daß er ihnen schon mehrfach befohlen habe,2 ihren Bund, der gegen Hochmeister, Bischöfe und Prälaten des Deutschen Ordens gerichtet und wider das geschriebene Recht und die Gesetze der Goldenen Bulle3 sei, abzustellen, und sich ihrer herrschafft im Lande Preußen gegenüber gehorsam und friedlich zu zeigen. In seinen darüber bereits ausgegangenen Briefen habe er ihnen im Falle der Zuwiderhandlung angedroht, gegen sie vorzugehen, wie es sich nach ordnung des rechtens gepurt. Sie hätten ihm geschrieben und ettlich senntbotten zugeschickt und gebeten, auf ihre erbern bottschafft zu warten, die in Kürze zur Anhörung an seinen ksl. Hof käme. Er sei aber von den an seinem Hofe befindlichen geistlichen und weltlichen Fürsten für den Hochmeisters und seinen Orden um hillfe des rechtens wider den Bund aufgefordert worden. Hochmeister und Orden hätten sich zudem durch ir erber botten in Gegenwart der vorgenannten Fürsten erboten, in allen Sachen und Ansprüchen, die sie gegen den Orden zu haben vermeinen, vor ihm, K.F. um Recht zu ersuchen. Da ihre angekündigten Boten noch nicht gekommen seien, gezieme es ihm als K. auf das Ersuchen von Hochmeister und Orden im Interesse des Friedens, des gemeinen Nutzens und des Rechtes einzugehen. Er befiehlt ihnen daher aus ksl. Machtvollkommenheit, den eingegangenen Bund aufzulösen und den Oberen des Ordens Gehorsam zu erweisen, wie es von alters her im Land Preußen und nach herkomen des Ordens üblich sei. Täten sie dies nicht, müsse er sie als ungehorsam betrachten und das Recht entscheiden lassen, wie es sich nach ordnung des reichs rechten gebühre.

Originaldatierung:
Under uns(erm) koniglichen insigel geprechenhalb diezeit unsers keyserlichen insigels am freitag nach sannd Anndres tage des heiligen zwollfpotten (A).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. m(a)g(ist)ro Ulrico Rieder ref. Ulricus Weltzli. – KVv: Unsern und des reichs lieben getrewen burgermeistern und rattmannen der statt Dantzk, auch der manschafft und stetten des furgenomen puntts in dem lannde zu Prewssen (A).

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 11594), Pap., rotes S 11 als Verschluß rücks. aufgedrückt (A); Pap., rotes S 11 als Verschluß rücks. aufgedrückt (B).4 – Kop.: Abschrift5 ebd. (Sign. ebd.), Pap. (15. Jh.). Reg.: Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 1, 1 n. 11594; Toeppen, Acten III n. 269; Weise, Staatsverträge II n. 278. Lit.: Voigt, Geschichte Preussens VIII S. 277f.; Kraus, Deutsche Geschichte S. 246; Weise, Widerstandsrecht S. 174; Boockmann, Laurentius Blumenau S. 82 Anm. 391; Lüdicke, Rechtskampf   S. 202; Israel, Verhältnis des Hochmeisters S. 54.

Kommentar

Zu den Verhandlungen der Gesandten des Hochmeisters Ludwig von Erlichshausen und denen des Bundes am ksl. Hofe siehe auch GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 11539); Toeppen, Acten III S. 550f.

Anmerkungen

  1. 1Nach Toeppen, Acten III S. 549f. hatten die Gesandten des Ordens diese Urkunde erwirkt.
  2. 2Siehe nn. 99, 105.
  3. 3Die Goldene Bulle von 1356, MGH Const. 11 S. 535–633, hier wohl Kap. 15: De conspirationibus S. 600.
  4. 4Weise, Staatsverträge II n. 278 vermutet, daß dieses Exemplar für den Orden bestimmt war.
  5. 5Die Abschrift ist rückseitig mit einem kleinen, mit Papier abgedeckten S versehen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 123, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-12-01_1_0_13_24_0_123_123
(Abgerufen am 19.04.2024).