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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. teilt dem Hauptmann Johann von Zegenberg, dem Landrichter Niklas von Sanskau, der Ritterschaft, Bürgermeistern und Räten der Städte Kulm und Thorn,1 oder dem, der sonst zur Zeit die Hauptmannschaft des punts im lande zu Prewssen innehabe, mit, Peter Polan aus Thorn2 habe ihn über dessen Streitsache3 mit Propst,4 Dechant und Kapitel des Domstifts zu Frauenburg dahingehend unterrichtet, daß Propst, Dechant und Kapitel durch ihren Anwalt Augustin Tiergart5 Polan die Rückgabe seiner Güter und Ersatz für den erlittenen Schaden unter der Bedingung versprochen hätten, daß Polan seine Klage fallen lasse, was diesem und seiner Frau zu ihrem Schaden aber bisher nicht gewährt worden sei. K.F. befiehlt daher aus ksl. Machtvollkommenheit, daß sie auf Forderung von Peter Polan das Frauenburger Kapitel dazu anhalten, Polan das genommene Hab und Gut innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes zurückzugeben. Im Falle der Zuwiderhandlung lädt er sie auf den 45. Tag nach Erhalt dieser Vorladung bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag rechtlich vor sich und bestimmt, daß auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite im rechten verhandelt werden soll, wie es sich nach seiner ordnung des rechten gebühre.

Originaldatierung:
Am siebenden tag des monedes july (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Udalricus Weltzli (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge aber mit kgl. S6. – Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 11307), Pap. (15. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. XX. HA, OF 17b, fol. 109r–110r), Pap. (15. Jh.). Druck: Toeppen, Acten III n. 189. Reg.: Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 1, 1 n. 11307. Siehe n. 106f.

Anmerkungen

  1. 1Zum Verhalten des Bundes zur Prozeßsache zwischen Peter Polan und den Frauenburger Domherren siehe Toeppen, Acten III S. 540f und S. 543f.
  2. 2Siehe n. 85. Polan wird hier als Bürger von Allenstein bezeichnet.
  3. 3Siehe n. 106.
  4. 4Wohl Arnold von Datteln, siehe Słownik biograficzny S. 40.
  5. 5Zur Person siehe Schmauch, Augustin Thiergart S. 734.
  6. 6Mit dem Hinweis, man habe das kgl. Siegel gebraucht, weil man das ksl. noch nicht zur Hand hatte: under unserm koniglichen insigel gebrechenhalb die czeit unsers keyserlichen insigels.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 110, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-07-07_3_0_13_24_0_110_110
(Abgerufen am 29.03.2024).