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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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Kg.F. teilt dem Hochmeister des Deutschen Ordens Ludwig von Erlichshausen mit, daß Hermann Kogge und Hans Bant sich bei ihm darüber beschwert haben, ihre bei diesem in gutem Vertrauen hinterlegten Briefe nicht zurückerhalten zu haben. Außerdem seien sie und ihre Mitsachwalter gegenüber Bürgermeistern und Rat sowie etlichen Bürgern der Stadt Danzig und anderen Einwohnern des Landes Preußen nicht zu ihrem Recht gelangt, obwohl sie es vor Bürgermeistern und Rat der Stadt Kulm gesucht hätten, was doch das obrist recht des lands in Preussen sei.1 Da er die Bitten seiner Untertanen, besonders die um Rechtshilfe, gern erhöre, befiehlt Kg.F. dem Hochmeister, innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes Kogge und Bant ihre Briefe zurückzugeben und sie darumb unclaghaft zu machen, ihnen binnen derselben Frist gegen die Danziger und andere Einwohner Preußens in Kulm oder andernorts, da das billich ist, zu ihrem Recht zu verhelfen und ihnen und ihren Anwälten sicheres Geleit zu gewähren. Versage er Kogge und Bant solches Recht und riefen sie ihn erneut um Hilfe an, wolle er ihnen diese gewähren wie es recht und billich sei.

Originaldatierung:
Am funffczehenden tag des monads augst.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d(omino) Alberto de Bottendorf ref.

Überlieferung/Literatur

Org. im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 10865), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt. Reg.: Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 1, 1 n. 10865.

Anmerkungen

  1. 1Zum Kulmer Recht siehe die Kulmer Handfeste, gedruckt bei Kisch, Kulmer Handfeste S. 127–147.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 101, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-08-15_1_0_13_24_0_101_101
(Abgerufen am 19.04.2024).