Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

Sie sehen den Datensatz 87 von insgesamt 259.

Kg.F. beurkundet einen von ihm gesetzten und in beiderseitigem Übereinkommen der Streitparteien geschlossenen Vertrag zwischen Komtur1 und Konvent des Deutschordenshauses zu Laibach einerseits und Stadtrichter, Rat und Gemeinde zu Laibach andererseits und verfügt: 1. Mitglieder und Diener des Konvents sollen der Komtur oder dessen Anwalt selbst pessern und straffen dürfen, ausgenommen davon seien den Tod berührende Sachen, die dem Stadtrichter in Laibach zu überantworten sind. 2. Bei denen, die in der Croka, im Burgstall, bei St. Johann, im Burgfrieden der Stadt Laibach wohnen und Sachen vor dem Stadtgericht verhandeln, darf der Richter eingreifen, doch darf er dies nicht auf Grund und Boden des Konvents tun. Hier soll der Komtur selbst eingreifen, nur bei Säumigkeit desselben soll der Richter tätig werden. Ausgenommen sind diejenigen, die bei St. Johann auf Grund und Boden des Konvents sitzen, die Bürger sind und den Bürgereid geschworen haben. Auf diese darf der Stadtrichter sowohl zugreifen als auch ein Pfand von ihnen nehmen. Auf diejenigen aber, die zu St. Johann auf Grund und Boden des Komturs und des Deutschen Hauses sitzen und keinen Bürgereid geschworen haben, soll der Stadtrichter nicht zugreifen. Mit diesen soll so verfahren werden wie mit den anderen in der Croka und im Burgstall. 3. Bei Geldschulden oder anderen Sachen, die den Tod nicht berühren, soll Hausdienern und Leuten des Komturs von demselben oder seinem Anwalt Recht gesprochen werden. 4. Alle, die auf Grund und Boden des Deutschen Hauses im Burgfrieden der Stadt sitzen, und mit der Stadt Handel mit Getreide, Wein, Vieh und anderem Kaufmannsgut treiben, sollen so wie andere Bürger zu Laibach mit Steuern, zirkh (Rundwachen),2 Wachen und Robot belegt werden. Die Handwerker jedoch, die auf Grund und Boden des Konvents sitzen und keinen Handel treiben, sollen wie andere Handwerker nach ihrem Vermögen Steuern zahlen, aber von Rundwachen, Robot, Wacht und Stadtsteuer befreit sein. Anders jedoch diejenigen Handwerker, die durch den Komtur zu Wachdiensten herangezogen werden: für diese hat der Komtur selbst die entsprechenden Abgaben zu leisten. Jeder, der Handel treibt oder ein Handwerk ausübt, soll jedoch den jarschilling zahlen, ausgenommen davon der Bader, vorausgesetzt, dass er keinen Handel treibt. Diejenigen, die weder Handel treiben noch ein Handwerk ausüben und im Burgstall, in der Croka, zu St. Johann oder anderswo auf Grund und Boden des Komturs oder des Deutschen Hauses sitzen, sollen der Stadt Laibach weder Rundwachen, Robot, Wachtdienste noch Stadtsteuer leisten müssen. Für sie soll der Komtur der Stadt jährlich zwei Pfund Pfennig geben. Doch sollen dieselben Leute den Jahrschilling wie andere geben, wenn sie Holz und Weide wie andere aus Laibach nutzen. 5. Wer Gehölz und Gebäude auf Grund und Boden des Komturs und des Deutschen Hauses besitzt und diese verkaufen will, soll für Gehölz und Gebäude das Einverständnis des Stadtrichters erwirken, für den Grund und Boden, auf denen das Gebäude steht, jedoch das Einverständnis des Komturs als Grundherren. Kg.F. befiehlt beiden Seiten, diesen Festlegungen nachzukommen, ohne daß eine Seite die andere beschwere.

Originaldatierung:
An phintztag nach sandt Florians tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 10225), Pap. (16. Jh.). Reg.: Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 1, 1 n. 10225. Lit.: Richter, Laibach S. 226–228.

Anmerkungen

  1. 1Nach Richter, Laibach S. 228 Hans von Tschernembl.
  2. 2Bei Richter, Laibach S. 227 fälschlich als Türkenwacht.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 87, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-05-07_1_0_13_24_0_87_87
(Abgerufen am 29.03.2024).