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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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Kg.F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln mit, er habe erfahren, daß sie von der Stadt Danzig und anderen preußischen Städten einerseits und den Holländern1 andererseits als Schiedsrichter (nach recht zu entscheiden geseczt) in deren Streit eingesetzt seien, in dessen Verlauf den preußischen Städten zum einen große Schäden wegen etlicher phundgros, das die Holländer den Preußen aufgerichtet hätten,2 entstanden seien, und es zum anderen zur Verhaftung und Arrestierung von Holländern durch die Stadt Danzig3 im Zuge der von K. Sigmund verhängten Acht4 gekommen sei. Er appelliere an ihre Vernunft, daß sie gegen die preußischen Städte, die sich dem Reich als gehorsam erwiesen haben, nicht richten werden, da sie selber jederzeit dem Reich gegen die ungehorsamen und widerwertigen Holländer gehorsam gewesen seien. Er befiehlt ihnen daher aus kgl. Machtvollkommenheit, die preußischen Städte wegen der Arrestierung der Holländer nicht zu beschweren, kein (schiedsrichterliches) Urteil zu fällen, sondern vielmehr die ksl. und kgl. Gebote und Urteile zu beachten und zu bekräftigen. Denn es sei eine fromde und unbillich sach, wenn die Holländer ihre Ungehorsamkeit genössen, während man die aus Prewssen für ihre Gehorsamkeit bestrafe, was ein pöses ebenpild für alle Gehorsamen abgäbe und nicht akzeptiert werden könne.5

Originaldatierung:
An dem heiligen auffartabent.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.

Überlieferung/Literatur

Org. im AP Gdańsk (Sign. 300 D/19 n. 99), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt.6

Kommentar

Siehe n. 55.

Anmerkungen

  1. 1Zur Situation zwischen den preußischen Städten und den Holländern siehe Murawski, Zwischen Tannenberg und Thorn S. 248–253.
  2. 2Um die Arrestierten wieder frei zu bekommen, hatten die Holländer 2.500 flandrische Pfund für eine erste Entschädigungsrate aufzubringen. Murawski, ebd. S. 249, siehe auch LEK 9 n. 964.
  3. 31443 hatten die Danziger alle in ihrer Stadt anwesenden Kaufleute und Schiffer verhaftet und das holländische Gut beschlagnahmt, s. Murawski ebd. S. 248f.
  4. 4Siehe RI XI nn. 8500, 8568, 10716f., 11055.
  5. 5Noch Anfang der 1450er Jahre sah sich Kg.F. genötigt, verschiedene Reichsuntertanen zur gewissenhaften Einhaltung der Acht gegenüber den Holländern zu ermahnen. Siehe Regg.F.III. H. 4 nn. 212f., 224f.
  6. 6Die Überlieferung in Danzig zeigt an, daß die wohl von den preußischen Städten erwirkte Urkunde nicht an die Adressaten weitergeleitet wurde.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 68, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-05-17_1_0_13_24_0_68_68
(Abgerufen am 19.04.2024).