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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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Kg.F. teilt dem Hochmeister des Deutschen Ordens Konrad von Erlichshausen mit, Heinrich Scolim1 habe ihm mit Klage vorgebracht, daß dieser und dessen Stieftochter Elisabeth wegen des von Hans Knoff2 an ihnen in ihrem eigenen Hause begangenen Unrechts Knoff nach Landrecht haben laden lassen, ein Urteil aber nidergedruckt und verboten worden sei,3 wodurch Scolim und seine Stieftochter rechtlos gelassen und zu großem Schaden gekommen seien. Er lädt4 den Hochmeister aus kgl. Machtvollkommenheit persönlich oder durch dessen Anwalt bzw. Prokurator vertreten auf den 63. Tag nach Erhalt dieser Vorladung bzw. auf den ersten darauffolgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und bestimmt, daß auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite im rechten verhandelt werden soll, wie es sich nach seiner ordenung gebühre.

Originaldatierung:
An sambstag vor sand Michels tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Vidimiert durch Hochmeister Konrad von Erlichshausen5 am 1. November 1445 in einem Notariatsinstrument des öff. Notars und Klerikers der ermländischen Diözese, Johannes Beutinus von Friedland, im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, Schieblade 92 n. 2), Perg. Reg.: Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 2 n. 2658. Lit.: Israel, Verhältnis des Hochmeisters S. 49f.

Kommentar

In den jahrelangen Streit der Familie Scolim (Heinrich, Hans und Jakob) mit Funktionsträgern des Deutschen Ordens war Kg.F. mehrfach involviert.6 Siehe n. 51f.

Anmerkungen

  1. 1Der Hochmeister wandte sich in dieser Sache am 2. April 1446 mit einem Brief an Kaspar Schlick. Siehe GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OF 16 S. 45–47).
  2. 2Nach Joachim/-Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 2 n. 5658 ein Ordensherr. Zum Streit des Heinrich und Jakob Scolim mit dem Hochmeister und weiteren Ordensherren siehe auch ebd. I/1 n. 8921.
  3. 3In den Instruktionen, die der Danziger Pfarrer Andreas Ruperti am 18. November vom Hochmeister für seine Reise an den kgl. Hof erhalten hatte, erklärte der Hochmeister, Scolim habe die kgl. Ladung mit der falschen Behauptung erworben, er, der Hochmeister, habe ihm sein Recht nedirgedruckt und verboten. Siehe GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OF 15, S. 377).
  4. 4In den Instruktionen für Ruperti beklagte der Hochmeister, daß noch nie ein römischer K. oder Kg. einen Hochmeister rechtlich vor sich geladen habe. Ruperti wurde aufgefordert, bei Kg.F. auf die Rücknahme dieser Ladung hinzuwirken. Siehe ebd. (Sign. ebd. S. 368f.).
  5. 5Diesem war die Ladung durch den kgl. Boten und Läufer Stefan Villacher überbracht worden.
  6. 6Siehe nn. 61, 136, 146.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 50, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-09-25_1_0_13_24_0_50_50
(Abgerufen am 28.03.2024).