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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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Kg.F. teilt Eb. Dietrich von Mainz mit, er werde jetzt (von Nürnberg) in unsere aigen lande ziehen, wobei jedoch noch etliche Sachen vor uns und in unser kuniglige kamer unausgetragen hingen, da es für die Parteien mit Kosten und Mühe verbunden sei, dem kgl. Hof in so verre land zu folgen. Da vor dem Kammergericht auch der Streit zwischen dem Deutschen Orden und Hans David noch anhängig sei, der Rechtstag darüber noch nicht stattgefunden habe, befiehlt er ihm, die Sache an sich1 zu ziehen, beide Parteien zu laden und zu verhören, ihre Zeugnisse und Aussagen versiegelt an den kgl. Hof zu senden und ihnen einen Tag zu setzen, auf dem am kgl. Hof die Entscheidung getroffen werden solle als sich geburt. Er erklärt, daß alles, was der Eb. in dieser Sache tun werde, so behandelt werden soll, als habe er es selbst getan.

Originaldatierung:
An sontag nach sant Dyonisien tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift2 im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 8565), Pap. (15. Jh). Reg.: Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 1, 1 n. 8565; RTA 17 n. 207.

Kommentar

Siehe n. 38 sowie die Einleitung S. 35–39.

Anmerkungen

  1. 1Anstelle Kg.F. und des Mgf. v. Baden (nn. 25, 33).
  2. 2Wohl eine wegen der Korrekturen am linken Rand von der kgl. Kanzlei nicht besiegelte Urkunde.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 42, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-10-11_1_0_13_24_0_42_42
(Abgerufen am 29.03.2024).