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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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Kg.F. lädt Bürgermeister und Rat der Stadt Danzig aus kgl. Machtvollkommenheit und auf Bitten des Hochmeisters des Deutschen Ordens, Konrad von Erlichshausen, wegen dessen vordrung und zuspruch,1 die er ihnen gegenüber habe, persönlich oder durch ihre bevollmächtigten Anwälte vertreten, auf den 60. Tag nach Erhalt dieses Briefes oder den nächstfolgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und bestimmt, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit auf Forderung der Gegenpartei im rechten verfahren werden soll.

Originaldatierung:
An mantag nach sand Laurencien tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift2 im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 8167), Pap. (15. Jh.) – Inseriert mit den gleichlautenden Aufforderungen an die Städte Braunsberg, Elbing, Königsberg, Kulm und Thorn3 in einem nichtausgefertigten Notariatsinstrument von 14424 ebd. (Sign. XX. HA, Schieblade XIV n. 3), Perg. (15. Jh.), mit sechs Löchern. – Abschrift im AP Gdańsk (Sign. 300 D/22 n. 66), Pap. (19. Jh.). Druck: Neitmann, Ein rätselhaftes Danziger Stadtbuch n. 23. Reg.: Toeppen, Acten II n. 328; Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 1, 1 n. 8167; Regg.F.III. H. 20 n. 15. Lit.: Boockmann, Laurentius Blumenau S. 66; Israel, Verhältnis des Hochmeisters S. 46;5 Voigt, Geschichte Preussens VIII S. 45.

Kommentar

Anfang Januar 1443 verhandelten Vertreter der Städte Danzig, Thorn, Kulm, Elbing und Braunsberg mit dem Hochmeister über diese Ladung und baten um Rücknahme derselben.6

Anmerkungen

  1. 1Es handelte sich um die Forderung des Hochmeisters zur Erhebung eines Pfundzolls, der vor allem die Städte sehr belastete, und deren Widerstand dagegen. Siehe dazu Lüdicke, Rechtskampf S. 8f. Der Hochmeister hatte daher Kg.F. als Richter angerufen.
  2. 2Unbesiegelte Urkunde aus der kgl. Kanzlei.
  3. 3Danzig, Kulm, Thorn, Elbing, Braunsberg und Königsberg, alles Hansestädte, waren die ersten Mitglieder des 1440 geschlossenen Preußischen Bundes. Siehe Voigt, Geschichte Preussens VII S. 761.
  4. 4Ohne Notarssignet und Tagesangabe.
  5. 5Dieser betont, dies sei das erste Mal, daß der Orden den röm. Kg. zum Richter in internen Angelegenheiten angerufen habe.
  6. 6Siehe AP Gdańsk (Sign. 300,29 n. 1, S. 289).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 14, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-13_1_0_13_24_0_14_14
(Abgerufen am 25.04.2024).