Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Sie sehen den Datensatz 810 von insgesamt 810.

K.F. als romischer keiser, dem in solichen zu hanndlen geburet, bestimmt aus ksl. Machtvollkommenheit und rechtem Wissen in Kraft dieses Briefes Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg, seinen swager1 und Rat, zum coadiutor, curator, administrator und pfleger Gf. Heinrichs (d.Ä.) von Württemberg-Mömpelgard sowie von dessen Ehefrau und beider ehelicher Kinder. Auf diese Weise sollen die jetzigen und künftigen Leute, Habe und Güter von Eberhards Vetter, welcher lanng zeit her ein unordenlich, wuttend, tirannisch wesen gefurt habe und von seinen nechsten frunden zur Vermeidung weiteren Schadens in behuttung und versorgknuß genommen worden sei2, worin er mit Speise und allem Nötigen entsprechend seinem Herkommen ehrbar und redlich gehalten werde, löblich regiert und versorgt werden. Der K. bevollmächtigt Eberhard (V.), sich Heinrichs (d.Ä.) und der Seinen sowie dessen jetziger und künftiger Herrschaften, Schlösser, Städte, Märkte, Dörfer, Leute, Hab und Güter zu bemächtigen und diese persönlich oder durch Beauftragte zu verwalten. Eberhard soll die geistlichen und weltlichen Lehen verwalten, die Renten, Gülten und Gefälle einziehen sowie sämtliche anderen Notwendigkeiten verrichten und darf alles tun und lassen, was Heinrich (d.Ä.) tun dürfte, wenn dieser frey, ledig und bey guter vernunfft were. Indes soll Eberhard die Einnahmen und eventuellen Überschüsse nur zur Versorgung und zum Nutzen Heinrichs und dessen Familie sowie dessen Erben und Besitzes verwenden. Über die Einnahmen und Ausgaben hat er alljährlich den beiden Gff. von Bitsch und von Salm gemeinschaftlich oder einzeln bzw. deren Anwälten oder – im Falle des Ausbleibens dieser Gff. – anderen ehrbaren Personen Rechnung zu legen. Sollte Gf. Eberhard (V.) d.Ä. früher sterben als Gf. Heinrich (d.Ä.) und dessen gleichnamiger Sohn3 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen diejenigen Personen, die Gf. Eberhard dazu verorden werde und die sich im Falle ihres eigenen Todes durch Zuwahl selbst ergänzen dürfen, als coadiutores alle Rechte und Pflichten haben wie Eberhard, in dessen tutel Heinrich d.J. samt allen seinen Lehen, Erbschaften etc. bis zu seinem 16. Lebensjahr steht. Sobald Heinrich d.J. dieses Alter erreicht hat, soll er die cura, administracion und pflegschaft mit und gemäß dem Rat des genannten Pflegschaftsrats ausüben; erst mit der Vollendung seines 25. Lebensjahres darf er nach seinem eigenen Willen handeln und regieren, wie sich geburet. Sollte jedoch außer Eberhard d.Ä. auch Heinrich d.J. vor seinem Vater Heinrich d.Ä. sterben, dann sollen die von Gf. Eberhard V. verordneten Koadjutoren die Regierung übernehmen. Der K. verfügt aus ksl. Machtvollkommenheit, eigener Bewegnis und rechtem Wissen in Kraft dieses Briefes die vollständige Rechtskraft dieser unnser ordenung und satzung, deren Wirksamkeit weder durch die gemeinen geschrieben rechten noch durch andere Einwände oder Gebrechen beeinträchtigt werden soll. Er gebietet allen Untertanen der Gftt. und Herrschaften Württemberg und Horburg sowie insbesondere den Prälaten, Lehnsmannen, Einwohnern, Untertanen und Zugehörigen Gf. Heinrichs d.Ä. geistlichen wie weltlichen Standes, den Gff. Eberhard V. und Heinrich d.J. sowie den genannten Verordneten ungeachtet ihrer Gf. Heinrich d.Ä. geleisteten Eide gehorsam zu schwören und zu sein. Allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren, Rittern, Knechten etc. und sonstigen Reichsuntertanen befiehlt er die Beachtung dieser Verfügungen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 100 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am zwenundzweintzigisten tag des monets october.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. – KVv: Rta Sixtus Ölhafen (unterer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 520), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorne eingedrückt an purpurfarbener Ss. Reg.: Chmel n. 8858; WR n. 520.

Kommentar

Angebliche Überlegungen Gf. Heinrichs (1448-1519), die ihm nach der Überstellung Mömpelgards an seinen Bruder Eberhard VI. (s. oben n. 690) im Elsaß verbliebenen Gebiete (an die Pfalz) zu verpfänden oder zu verkaufen, hatten seinen Vetter Eberhard im Bart schon im August 1490 veranlaßt, ihn vor allem aus machtpolitischem Kalkül aus dem Verkehr zu ziehen und auf der Burg Hohenurach in Gewahrsam nehmen zu lassen, wohin dem vorgeblich Geistesgestörten dessen zweite Gemahlin Eva von Salm folgte, s. detailliert und differenziert Graf, Graf Heinrich von Württemberg (†1519), und zu – auch zeitlichen – Parallelfällen Nolte, Der kranke Fürst (2000).

Anmerkungen

  1. 1Die beiden Heiraten der Wittelsbacherin Mechthild von der Pfalz mit Gf. Ludwig I. von Württemberg und Ehz. Albrecht von Österreich hatten über ihre Kinder aus erster Ehe die Verschwägerung zwischen Württemberg und Habsburg begründet.
  2. 2Im August 1490 hatte Eberhard V. unter Berufung auf Heinrichs Geistesstörung dessen Verhaftung und Überführung auf die Burg Hohenurach veranlaßt.
  3. 3In der Urkunde wird der bis dahin einzige legitime Sohn Heinrichs d.Ä. nur Heinrich d.J. genannt. Es handelt sich aber um den 1487 geborenen und auf den Namen Eitel Heinrich getauften Sohn aus Heinrichs erster, 1485 geschlossenen Ehe mit Elisabeth (†1487), der ältesten Tochter Gf. Simons Wecker von Zweibrücken-Bitsch (†1499), welcher bei seiner Firmung den württembergischen Leitnamen Ulrich erhielt und als Hz. Ulrich I. von Württemberg Furore machen sollte. Sein unglücklicher Vater heiratete 1488 in zweiter Ehe Eva (†1521), eine Tochter Gf. Johanns von Salm-Obersalm († vor 1488), die ihm in der Haft mehrere Kinder schenkte, darunter Georg I. von Mömpelgard (*1498).

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 806, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-10-22_1_0_13_23_0_810_806
(Abgerufen am 19.03.2024).