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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. dankt Gf. Haug von Werdenberg (- Heiligenberg) für dessen schriftlichen Bericht über die Einwände gegen die Formulierungen des Lehenbriefs, deretwegen Gf. Eberhard (VI.) d.J. von Württemberg sich weigert, den dem K. anläßlich des Empfangs seiner Reichslehen geschuldeten Eid zu schwören1. Haug wisse, daß die clausel, unns und dem heilig(e)n reiche unnser oberkeit und gerechtickeit zu behalt(e)n, gemeinlich in all unnser lehenbrief gesetzt wirdet. Und der darin angezogene (Münsinger) Vertrag über die Regierung der württembergischen Lande und Leute, dem die Belehnung ebenfalls unschädlich sein solle, müsse doch billich in seinen krefften bleiben, weil er ja von den beiden Grafen mit dem Rat ihrer Landschaft freiwillig abgeschlossen und besiegelt sowie aufgrund beider Bitte von ihm (K.F.) bestätigt worden sei2. In Anbetracht dessen befiehlt K.F. dem Gf. Haug abermals3 ernstlich, entsprechend dem ihm am jungsten erteilten Befehl zwisch(e)n hie und sannd Michels tag schiristkunfftig (1484 Sept. 29) die Ableistung des vorgesehenen Eides von Eberhard (VI.) d.J. zu fordern. Sollte sich dieser, dem er gleichzeitig ein entsprechendes Mandat zukommen lasse4, gleichwohl weiterhin weigern, habe er aus unnser und des heilig(e)n reichs notdurfft und als wir zu tund schuldig sein dieselb(e)n leh(e)n bevolhen ferrer zu lech(e)n, wie Haug noch erfahren werde.

Originaldatierung:
Am XXII tag july (nach Konzept).

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Konzept der ksl. röm. Kanzlei5 im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 704b [Libell 4 fol. 2r-v6), Pap.7 Lit.: Zu Eberhard VI. s. Stievermann, Art.: Eberhard VI./II.; in: Lorenz, Das Haus Württemberg (1997); zu Haug von Werdenberg s. Heinig, Friedrich III. (1997), bes. S. 336- 347, hier konkret S. 344.

Kommentar

Siehe zum ganzen vor allem unsere nn. 703f.

Anmerkungen

  1. 1Einer Abschrift seines Briefes im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 704b [n. 7]), Pap. (15. Jh.) zufolge hatte Eberhard d.J. dem Grafen Haug an mitwoch in der hailligen Crewtz wochenn 1484 (Mai 26) aus Augsburg für dessen schriftliches (Belehnungs-) Erbieten gedankt. Allerdings könne er nach dem letzten Abschied zu Dillingen die Lehen in der angebotenen Form (vgl. unsere n. 703) nicht annehmen. Gemäß ihrer beider letzten Unterredung sei er bereit, die Lehen zu empfangen in massen unnd form wie unnsern vorfarn von römischen keysern unnd kunigen geluhen ist. Alles, was er dem K. pflichtig sei, wolle er leisten, aber unnsers vetters halb wyter zu begeben dann wir getan haben, ist mit nichtzit unnser maynung noch unnsers willens. Wolle Haug dem entsprechen und sei dazu bevollmächtigt, werde er sich zu ihm fügen. Sollte Haug dazu nicht bevollmächtigt sein, möge er ihm die Frist zur Ableistung des Lehnseides verlängern oder behilflich sein, daß er die Fristverlängerung vom K. selbst erlange.
  2. 2Der Münsinger Vertrag, s. oben n. 705.
  3. 3Siehe nn. 704, 710.
  4. 4Siehe das nächste Regest.
  5. 5Der Handschrift nach dürfte es sich bei dem Schreiber um den Protonotar Johann Waldner handeln, der auch die Ausfertigungen des ganzen Sachkomplexes unterfertigt hat.
  6. 6Einem gleichzeitigen Vermerk zufolge würde es sich dabei um eine Abschrift der brieff von hern Johann Plaichern zu Osterrich usbracht mins jungen hern lehen berürent handeln.
  7. 7Nicht nur die Angabe eines Datums, sondern auch die von Gf. Haug bestätigte Ableistung des Lehnseides von 1484 Oktober 4 zeugt davon, daß sowohl diesem Konzept als auch den auf den 22. und 25. Juli 1484 datierten Konzepten tatsächlich Ausfertigungen gefolgt sind. Vgl. hierzu allerdings auch die unten n. 713 regestierte Belehnungsurkunde von 1484 Dezember 10.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 708, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-07-22_1_0_13_23_0_712_708
(Abgerufen am 29.03.2024).