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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt Abt Heinrich von Blaubeuren (Blabewern) sowie Georg von Gundelfingen und Hermann von Sachsenheim mit, sein Schwager Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg habe ihm vorbringen lassen, künftig einer kuntschafft1 über den Forst und Wildbann zů seiner graffschafft Urach, Blaubeuren und Gerhausen gehörig zu bedürfen, bis wann aber die entsprechenden Gewährsleute, die zum Teil bereits jetzt alt und krank seien, zu seinem rechtlichen Nachteil verstorben oder sich an frembde ennde begeben haben könnten. Der K. befiehlt ihnen deshalb und in Anbetracht der Tatsache, daß niemandem kuntschafft der warheit dem rechten zuhilff zuverhören versagt werden dürfe, und bevollmächtigt sie gemeinschaftlich und einzeln, auf Ersuchen des Gf. oder dessen Anwälte alle ihnen von diesen benannten Personen rechtlich vor sich zu laden. Den entsprechenden Termin sollen sie auch anderen verkünden, so die sach berüret und dawider einred zu haben vermeinen, und ihnen Gelegenheit geben, dieses Zeugenverhör anzuhören sowie ihre interrogatoria und eventuellen Vorbehalte gegen die Zeugen zu äußern. Die bei dieser Gelegenheit vorgebrachten Aussagen und Kundschaften sollen sie beschreiben lassen, als sich nach ordnenung des rechtens zu tün gebůret, und die Niederschrift anschließend mittels einer von ihnen besiegelten Urkunde dem Gf. übermitteln. Er bevollmächtigt sie dazu, die Zeugen nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen und alles andere zu tun, das sich in solhem nach ordenung des rechtens zu tund gebůrt und notdurfftig sein wirdet.

Originaldatierung:
Am sybenden tag des monadts january.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. – KVv: Comiss(io) Wirtemberg. Soll(icitavit) Schretel2 (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 765), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört). – Kop.: Inseriert in dem Münsinger Verhörprotokoll Abt Heinrichs von Blaubeuren von fritag vor dem Wyssen sontag 1484 (April 23), das in zwei Abschriften überliefert ist ebd. (Nr. 766, fol. 1r-v [A] bzw. fol. 1v-2r [B]), (beide:) pap. Libelli (15. bzw. 17. Jh.)3. Reg.: WR n. 765; Uhrle, Regesten Gundelfingen S. 1736.

Anmerkungen

  1. 1Dieses Erfordernis verweist auf den Zusammenhang mit den am ksl. Hof bzw. durch den ksl. Kommissar Bf. Johann von Augsburg unternommenen Bemühungen zur Beilegung der Differenzen zwischen Württemberg und Tirol, s. unsere nn. 674-677.
  2. 2Zu Lic. decr. Georg Schrättl, der am ksl. Hof auch für Württemberg als Prokurator und Sollizitator tätig war, s. Heinig, Friedrich III. (1997) S. 773f.
  3. 3Reg.: WR n. 766.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 673, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-01-07_1_0_13_23_0_677_673
(Abgerufen am 19.03.2024).