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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt seinem Rat Bf. Johann von Augsburg1 mit, daß er die spenn, die sich von ettlichs gelayts, wiltpans und and(e)r ursach wegen2 zwischen seinem Vetter Ehz. Sigmund von Österreich (-Tirol) und seinem Schwager Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg halten, mit Zustimmung beider Parteien auf ihn und jeweils zwei Räte, die jede Seite dazu ordnen soll, zu gütlicheit und dem rechten vertädingt habe3. Er befiehlt ihm und bevollmächtigt ihn, beide Parteien zu benannten Tagen rechtlich vorzuladen, sie zu verhören und gütlich zu einigen zu versuchen, in dem Fall jedoch, daß die Parteien dies in einem oder mer stucken scheitern lassen sollten, mit den ihm Zugeordneten rechtlich zu entscheiden, wie du dieselb(e)n stuck zu recht erfindest. Zu diesem Zweck darf er auf Antrag oder bei Notwendigkeit Kundschaft einholen und Zeugen unter Eid vernehmen sowie bey billich(e)n und zylich(e)n pennen des recht(e)n zur eidlichen Aussage zwingen, als recht ist. Sollte eine Partei seiner Ladung nicht Folge leisten und ihm ihre Räte nicht wie vorgesehen zuordnen, soll er auf Antrag des gehorsamen Teils gleichwohl prozedieren und alles anstatt des K. und in dessen Namen handeln, tun, gebieten und verbieten, was sich nach ordnung des rechten zu tun gebühre und nötig sei. Der K. bestimmt aus ksl. Machtvollkommenheit, daß alles, was in einem oder mehreren der angesprochenen artikeln durch Bf. Johann und den halb(e)n oder mern tayl der diesem zugeordneten Personen zu Recht erkannt und gesprochen werde, kreftig und mechtig sein solle, so daß dem stracks nachgegangen und von kein(er) parthey davon nicht gewaygert noch appellirt werde, wie ihm beide Parteien schriftlich versichert hätten.

Originaldatierung:
Am dritt(e)n tag des monets septembr(is) (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 4865), Pap. (15. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign.: A 602, Nr. 4866 fol. 1r-2v), Pap. (15. Jh.). Reg.: WR n. 4865. – Die sachlichen und juristischen Auseinandersetzungen sind umfassend dokumentiert (und tlw. ediert) in den Protokoll- und Urteilsbüchern 1465-1480 unter der Verfahrensnummer V6194. Lit.: Baum, Friedrich III. und Württemberg S. 127.

Kommentar

Umfangreiche Gerichtsakten über die Verhandlungen vor dem ksl. Kommissar aus den Jahren 1479-1485 sind überliefert im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 4866).

Anmerkungen

  1. 1Zur Person s. Heinig, Friedrich III. (1997), S. 492-496.
  2. 2Eine präzisere Benennung erfolgt in diesem Kommissionsbrief nicht, insbesondere ist auch keine Rede von den Differenzen Eberhards mit den Brüdern Hans und Eitelhans von Friedingen wegen des in der Ldgft. Nellenburg gelegenen Mägdebergs, deretwegen Eberhard und Ehz. Sigmund sich wenig später in der sog. "Friedinger Fehde" bekriegten.
  3. 3Siehe die vorhergehenden Regesten von 1479 Mai 27.
  4. 4Gelegentlich fälschlich V616.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 670, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-09-03_1_0_13_23_0_674_670
(Abgerufen am 19.03.2024).