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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. gebietet seinem Schwager Gf. Ulrich (V.) von Württemberg unter Hinweis auf die Pflichten und Eide, mit denen dieser ihm als K. und oberstem Lehnsherrn verbunden sei, aus ksl. Machtvollkommenheit unter Androhung des Verlusts aller seiner Reichslehen, Privilegien und Rechte sowie einer der ksl. Kammer verfallenden Pön von 1.000 Mk. das Schloß und die Stadt Marbach keinesfalls ohne ksl. Genehmigung von Pfgf. Philipp bei Rhein zu Lehen zu nehmen, dafür auch kein Geld zu geben und ebensowenig zu gestatten, daß die Seinen Philipp gehorsam seien. Zur Begründung führt er im einzelnen aus: Ausweislich der entsprechenden Urkunden habe Ulrich Schloß und Stadt Marbach samt der Vogtei, den Ämtern, Dörfern, Renten etc. als sein Eigen und Erbe während seiner Gefangenschaft dem (nun verstorbenen) Friedrich übergeben, der sich genennt hat pfaltzgrave bey Reine und hertzoge in Beyern. Und zwar habe er sich verschrieben, diese ewiclich von Friedrich und dessen Erben, so pfaltzgraven bey Rein und des heiligen römischen reichs kurfürsten sein, zu rechtem Mannlehen zu empfangen, sie weder jemals unempfangen zu lassen noch aufzusagen und überhaupt niemals wider die Pfalz zu sein, es sei denn, er habe Friedrich oder dessen Erben zuvor 30.000 fl.rh. bezahlt. Einer derartigen, so K.F. auf Friedrich als Kf. lautenden Verschreibung sei dieser aber unempfengklich gewesen. Denn im beywesen einer merklichen Anzahl von Kff. Fürsten und Reichsuntertanen habe er als K. darauf erkannt, daß Friedrich sich des Kftms. Pfalz, dieses Titels und der Regalien unrechtlich, nämlich wider ksl. Willen, bedient habe und diese hinfort zu gebrauchen unwirdig sei. Überdies habe er wegen seiner mannigfachen Verfehlungen gegen K. und Reich die Strafen verwirkt, welche die Goldene Bulle1, K.F. eigene "Reformatio"2 und der Nürnberger und Regensburger Landfrieden3 vorsahen, vor allem die im Lateinischen crimen lese maiestatis genannte Majestätsbeleidigung sowie die Acht und Aberacht4. Daß Friedrichs Vetter Philipp nun dessen ungeachtet das Kurfürstentum Pfalz, welches Friedrich bis zu seinem Tod unbillichen inne gehabt habe, wider ksl. Willen in seine Gewalt gebracht und es bisher unbelehnt innehabe, will der K. nicht dulden. Deshalb verbietet er Gf. Ulrich und jedermann sonst, Philipp als Kf. anzuerkennen und Marbach oder andere Lehen von diesem zu Lehen zu nehmen. Sollte Ulrich dawider handeln, werde er mit den angedrohten und weiteren Strafen swerlichen und on gnad gegen ihn als jemanden vorgehen, der seiner glupt und eid gegen uns und dem heiligen reich vergessen habe.

Originaldatierung:
Am sechtzehenden tag des monads octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. – KVv: Wirtemberg (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 10682), Pap., rotes S 18 unter Oblate rücks. aufgedrückt. – [Kop.: Konzept im HHStA Wien, Fridericiana 4 fol. 63.] Druck: Chmel, Mon. Habsb. I, 3 Nr. 127 S. 610f. Lit.: Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 277-280, 385, 417f. (ohne Nennung der vorliegenden Ausfertigung).

Kommentar

Die Auftragung von Schloß, Stadt und Vogtei Marbach zu Mannlehen an Pfgf. Friedrich hatte 1463 zu den Bedingungen für Gf. Ulrichs V. Freilassung aus der Haft gehört, in welche er infolge seines Engagements für den Kaiser geraten war, s. etwa unsere nn. 519 passim. Die am 26. April 1463 in Heidelberg ausgefertigte Lehnsurkunde (Org. Perg. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart, Sign. A 602, Nr. 10675) bestimmte, daß diese Lehenschaft nur gegen die – illusorische – Bezahlung von 30.000 fl. aufgesagt werden könne. Gf. Ulrichs V. seitherige Bemühungen, die dadurch erstmals konstituierte Lehnsabhängigkeit von der Kurpfalz abzuschütteln, trafen sich mit der Delegitimierung des im Mai 1474 geächteten Pfgf. durch den Kaiser. Nun, nach Pfgf. Friedrichs des Siegreichen Tod (†1476), wiederholte der Kaiser hiermit sein schon damals an Gf. Ulrich gerichtetes Gebot, die Lehenschaft Marbachs aufzukündigen, und instruierte Pfgf. Philipp am selben Tag über die Rechtsungültigkeit des diesbezüglichen Verhältnisses (Org. im GLA Karlsruhe, D 935a; Konzept im HHStA Wien, Fridericiana 4 fol. 65; danach gedr. bei Chmel, Mon. Habsb. I/3 S. 610f. n. 127). Aus der Sicht Gf. Ulrichs V. blieb das möglicherweise konzertierte Vorgehen mit dem Kaiser erfolglos. Nachdem er sich mit Urkunde vom 9. Januar 1479 von Pfgf. Philipp hatte belehnen lassen müssen (Kop., Pap. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart, Sign. A 602, Nr. 10686f.), vermochte erst sein gleichnamiger Enkel nach dem Bayerischen Erbfolgekrieg das Lehnsband zur Pfalz zu lösen.

Anmerkungen

  1. 1Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, hg. von der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, bearb. von W. D. Fritz, Weimar 1972 (= Fontes iuris Germanici antiqui in usum scholarum separatim editi, Tom. XI).
  2. 2Siehe das ausführliche Regest der sog. "Reformatio Friderici" in den Regg.F.III. H. 4 n. 41.
  3. 3Siehe oben nn. 568 und 600.
  4. 4Das in Augsburg gefällte Achturteil gegen Pfgf. Friedrich vom 27. Mai 1474 ist regestiert in den Regg.F.III. H. 4 n. 629; s. dazu Krieger, Prozeß Pfalzgraf S. 257 passim, und zum Procedere Heinig, Friedrich III. (1997) S. 1168f.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 652, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-10-16_1_0_13_23_0_655_652
(Abgerufen am 28.03.2024).