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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. befiehlt der verwitweten Erzherzogin Mechthild von Österreich, geborener Pfalzgräfin bei Rhein, aus ksl. Machtvollkommenheit und gerichtz wegen nachdrücklich, dem urteil und recht, welches sein Vetter Hz. Sigmund von Österreich (-Tirol) laut ausgegangenem ksl. urteilbr(ief)2 am ksl. Kammergericht gegen sie behabt und erwonnen habe, nachzukommen und Sigmund oder dessen Anwalt die Burgställe Hohenberg und Wehingen samt deren Zugehörungen gegen Entrichtung der 2000 fl. rh. betragenden Pfandsumme zu lösen zu geben sowie ihren Anteil an ebenfalls auf 2000 fl.rh. bezifferten Schadenersatz und an den Gerichtskosten zu entrichten, die Sigmund und dessen armen Leuten in der fraglichen Herrschaft zuerkannt worden sind. Sollte sie dies binnen sechs Wochen und drei Tagen nach dem Erhalt des vorliegenden Mandats nicht getan haben, lädt er sie auf den 45. Tag [nach Ablauf dieser Frist bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag]3 peremptorisch vor sich, um sich auf Sigmunds Ungehorsamsklage sowie darauf zu verantworten, gegen sie und ihre Güter anleittung zu geben sowie mit ferre(r)n notdurfftigen p(ro)cess(e)n des rechtens vorzugehen. [Er weist sie darauf hin, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit prozessiert werden wird, als sich das nach siner ordnung gepurt]4.

Originaldatierung:
Geben mit urteil...

Überlieferung/Literatur

Kop.: Undatiertes, vielfach korrigiertes Konzept des ksl. Kammergerichts, d.h. der für dieses tätigen römischen Kanzlei, im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 4854), Pap. (15. Jh.). Reg.: WR 4854. – Die sachlichen und juristischen Auseinandersetzungen sind umfassend dokumentiert (und tlw. ediert) in den Protokoll- und Urteilsbüchern 1465-1480 unter der Verfahrensnummer V6195.

Kommentar

Gegen diese Vorladung und das Kammergerichtsurteil, welches ihr bis dahin nur auf diesem Wege bekanntgeworden war, appellierte Erzherzogin Mechthild am 10. Sept. 1476 im schlosß Rottenburg, ihrem gewonlichs inwonends und sitzes, an den besser zu unterrichtenden K. persönlich als den brunnen der gerechtigkeit. Das perg., von dem öff. Notar Lorenz Ruttel von Bruck im Bistum Freising als Zeuge mitunterzeichnete Notariatsinstrument des öff. Notars Gregor Maÿ von Tübingen, Kler. d. Btms. Konstanz, ist überliefert im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 149; korr.: WR 3 S. 606) und als digit. Faksimile abgebildet auf URL; es verzeichnet als weitere Zeugen Pfgf. Stephan (von Pfalz-Simmern-Sponheim), Erzkustos des Hochstifts Köln, Dr. iur. utr. Heinrich von Lichtenau, Lic. iur. can. Ludwig Truchseß von Höfingen und den vesten Schimpf von Gültlingen. Genauer heißt es dort, Mechthild habe getzöget und furgestreckt ein appellatz und berufung in und uff ein bapiren cartt und zedel geschrieben, der dann wörtlich zitiert wird: Wann appelliern, berüffenn und supliciern darumb im rechten erdacht und funden worden ist, das sich die beswärten entheben und mer beswärung rechtlich widerstannd tün mögenn, darumb so sagen wir, Mechthilt ..., das unns in kurtzen tagen angelanngt hatt, wie ... an dem keyserlichen hofe ain urteil ergangen sin söll innhaltend, ..., welcher urteil wir doch nochmals, ob die also ergangen wär, nit grundtlich, wärlich noch anders dann durch züsanndung eins keyserlichen gebottsbriefs, uns uff gestern, zinstag6, geantwurt, bericht worden sind... Dagegen appellierte sie und begehrte, resituieret und in anfennglichen stannd gesetzt zu werden, ersuchte dreimal flißlich, flislicher und allerflißlichist, ihr apostell und gezugnußbrif zu geben, und überantwortete sich und die Hauptsache mit allen Anhängen dem Schutz und Schirm der ksl. Majestät. Sie behielt sich die nollitet sollicher vermainter urteil und die Änderung ihrer Appellation vor und wollte sich aller recht und gewonheit bedienen, die in des K. hof und cantzlye sittlich und gewonlich seien. Am 4. Okt. 1476 bevollmächtigte sie unter Widerrufung der ehedem Hermann von Sachsenheim erteilten Vollmacht als ihre Anwälte im weiteren Verfahren die Doktoren Bernhard Schöferlin und Martin Kellner, s. Chmel, Mon. Habsb. I, 2 Nr. XLV A, S. 194-196. Ihre Kontrahenten tirolerseits blieben der ksl. Fiskalprokurator Johann Keller und Georg Schätzer, s. ebd. Nr. XLIX S. 204f.

Anmerkungen

  1. 1Mit dem Hinweis ut supra verweist das Konzept auf das zuvor konzipierte, im vorigen Regest regestierte Kammergerichtsurteil vom 9. Juli 1476. Dafür, daß auch die vorliegende citacio dieses Datum tragen dürfte, spricht auch die Parallelausfertigung unseres folgenden Regests.
  2. 2Siehe das vorige Regest.
  3. 3Dieser Passus ist im Konzept der Vorladung Mechthilds mit dem Hinweis ut in forma citacionis ausgelassen, findet sich aber wörtlich im nächstfolgenden Regest der Vorladung ihres Sohnes Gf. Eberhard V.
  4. 4Für diesen Passus gilt dasselbe wie in Anm. 3.
  5. 5Gelegentlich fälschlich V616.
  6. 6Da das Notariatsinstrument die Appellation am 10. Sept. testiert, was selbst ein Dienstag war, war die ksl. Ladung entweder am selben Tag oder am Vortag, also am Montag, dem 9. Sept., eingegangen.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 644, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-07-09_2_0_13_23_0_647_644
(Abgerufen am 16.04.2024).