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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt allen Kurfürsten, Fürsten und Reichsuntertanen unter ausführlichem Hinweis auf seine Mandate1, in denen er sie an das (Wiener) Konkordat2 erinnert sowie berichtet hatte, daß der Papst die vertragsgerechte Konfirmation des durch gettlich und rechtlich wale zum Bf. von Konstanz erwählten Gf. Otto von Sonnenberg bißher vertzogen habe, mit, daß Dr. Ludwig von Freyberg ungeachtet ksl. Verbots sich auch dadurch des Stifts zu bemächtigen trachte, daß er außer dem Erwählten auch dessen adherenten mit (geistlichen) Prozessen überziehe, um diese auf seine Seite zu bringen. In Anbetracht dessen und nachdem er (K.F.) mit gůter vorbetrachtung nach vil rattes in den sachen gepflegen habe, ermahnt er sie und jeden von ihnen abermals der Pflichten und Eide, mit denen sie ihm und dem Reich verbunden seien, und gebietet ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit sowie unter Androhung des Verlusts aller von K. und Reich rührenden Ehren, Würden, Regalien, Lehen, Privilegien und Rechte, den Acht und Aberacht einschließenden Pönen des Regensburger und des Augsburger Landfriedens sowie aller anderen Strafen, die ihm als röm. K. gegen euch zu gebruchen gepurt, seinen Geboten gehorsam zu sein. Sie sollen Freyberg keinesfalls als Bf. von Konstanz anerkennen und diesem keinerlei offene oder versteckte Förderung zuteil werden lassen sowie alle diejenigen, die dies dennoch tun, als offene Feinde von K. und Reich an Leib und Gut schädigen, fangen und bis auf weiteren ksl. Bescheid inhaftieren. Sämtliche in ihren Herrschaften ansässigen Geistlichen, ob Frauen oder Männer, sollen sie zum Gehorsam gegenüber dem Erwählten anhalten und nicht gestatten, daß gegen diesen irgendwelche brief noch process angeschlagen oder verkündet werden. Niemanden, der dem Freyberger anhängt, sollen sie ins Land lassen und allein dem rechtmäßigen Sonnenberger anhängen. Jeden von ihnen, der dieses ksl. Gebot mißachtet, erklärt er yetz als dann und dann als yetz aus ksl. Machtvollkommenheit und rechtem Wissen ganz so den angedrohten Strafen verfallen, als ob ir durch uns und unser keyserlich gericht mit urteil und recht darzu erkennt und erclert weren.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monads may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Von dem öff. Notar Georg Vaißtli3 beglaubigte Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 6325), Pap. (15. Jh.). Reg.: Württ. Regg. S. 233 n. 6325; REC n. 14684; Kramml, Konstanz S. 449 n. 307.

Kommentar

Am 4. Mai 1476 hatte sich der K. noch einmal bei Papst Sixtus IV. über dessen Weigerung beschwert, Otto von Sonnenberg zu bestätigen, s. das vorherige Regest.

Anmerkungen

  1. 1Gemeint sind die Mandate von 1475 Juli 10 und Oktober 31, unsere nn. 620 und 623.
  2. 2Ein ausführliches Reg. des sog. Wiener Konkordats vom 17. Febr. 1448 bieten die Regg.F.III. H. 13 n. 60. Siehe dazu auch s. Helmrath, Basler Konzil S. 314-322.
  3. 3In den REC (Register) begegnet er als Georg Vaistlin (von Feldkirch), Notar d. geistlichen Gerichts zu Konstanz.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 640, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-05-10_1_0_13_23_0_643_640
(Abgerufen am 23.04.2024).