Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Sie sehen den Datensatz 640 von insgesamt 810.

K.F. äußert gegenüber seinem Schwager Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg sein Befremden und schweres Mißfallen darüber, daß dieser dem Vernehmen nach yetz newlich einen Vertrag mit Dr. Ludwig von Freyberg geschlossen habe1, in welchem er diesem offennbar veinde und frevenlichen widerwertiger und beschediger deutscher nacion die bfl. Obrigkeit und den Gerichtszwang in den württ. Herrschaften überantworte und gebrauchen lasse. Eberhard sei doch wohl in guter gedechtnuss, daß der K. und die nechstmals in Köln bei ihm weilenden Kff. und Fürsten sowie Eberhard selbst und andere Gff. Herren und Getreue auf dein (i.e. Eberhards) vleissig bette und ersuchen beschlossen hätten2, dem mutwilligen und unrechtmäßigen Vornehmen des Freybergers, welches unser keyserlichen oberkeit und deutscher nacion zu nicht cleinem abbruch und verletzung und der gotlichen und gruntlichen gerechtikeit des zum Bischof von Konstanz erwählten Gf. Otto von Sonnenberg zum Nachteil gereiche, gewaltigen widerstanndt entgegenzusetzen. Weil der K. anderer Geschäfte halber solichem selbst nicht außgewartten mochten, habe er Eberhard an seiner Statt zu executorn und volfüren gesatzt und geordennt3 und ihm mit entsprechenden Mandaten und commissiones befohlen4, keinerlei Beistandsersuchen des Freybergers stattzugeben, sondern allein dem rechtmäßigen Sonnenberger anzuhängen und ihn zu schützen. Daß Eberhard dies alles nun wider Erwarten nicht vollziehe, sondern durch die Anerkennung des Freybergers gleichermaßen K. und Reich wie die concordata5 und die Rechte des Erwählten verletze, wolle er keinesfalls dulden. K.F. ermahnt Eberhard deshalb abermals der Pflichten und Eide, mit denen dieser ihm und dem Reich verbunden sei, und gebietet ihm aus ksl. Machtvollkommenheit sowie unter Androhung der entsetzung aller von K. und Reich rührenden Lehen, Zölle, Privilegien und Rechte, der Acht und Aberacht und aller anderen Strafen, die er als röm. K. ymmer wider dich tun und gebrauchen mag, den Vertrag von stund aufzukündigen und Freyberg nicht als Bf. anzuerkennen, sondern diesen sowie alle dessen Anhänger und Förderer als offene Feinde von K. und Reich zu schädigen, zu fangen und bis auf weiteren ksl. Bescheid zu inhaftieren. Die bfl. Obrigkeit soll Eberhard stattdessen dem rechtmäßig erwählten und nach bestem Vermögen unterstützten Sonnenberger zugestehen, dies in allen seinen Herrschaften verfügen und alle Ungehorsamen auss iren hewsern und wonungen außtreibest sowie keinerlei Kontakt mehr zu diesen pflegen oder pflegen lassen. Der K. droht Eberhard an, im Falle seines weiteren Ungehorsams on alle gnade gegen ihn als Verächter von K. und Reich und verhinderer gemeines nütz vorgehen zu werden. (Adresse, Blattmitte oben); presentatum per Johannem Meinhart de Richlingen uf sonntag Trinitatis (1476 Juni 9) (Empfängervermerk a.d. Rücks.).

Originaldatierung:
Am vierundzweintzigisten [tag] des monads aprilis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Graf Eberhardten von Wirtemberg

Überlieferung/Literatur

Org.: (mit leichten Textverlusten infolge Faltung) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 6323), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. (unter Oblate). Reg.: Württ. Regg. S. 233 n. 6323; REC n. 14667; Kramml, Konstanz S. 449 n. 302; s. auch – allerdings sachlich nicht ganz zutreffend – Württemberg im Spätmittelalter S. 120, n. 125. Lit.: Haussmann, Politik S. 342f.; Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 398.

Kommentar

Ein weiteres dringliches Mandat an Gf. Eberhard V., den Elekten Otto von Konstanz gegen den Freyberger zu unterstützen, erging am 10. Juli 1476 und wird unten n. 645 erwähnt.

Anmerkungen

  1. 1Ein solcher Vertrag entsprach nicht der politischen Linie, die Gf. Eberhard im Konstanzer Bistumsstreit bis dahin eingenommen hatte, völlig hingegen derjenigen Gf. Ulrichs V., für den er mit Stälin, Württembergische Geschichte 3 S. 584 auch nachgewiesen ist.
  2. 2Siehe oben n. 617.
  3. 3Ebd.
  4. 4Bisher ist nicht ersichtlich, daß auch Gf. Eberhard V. die oder auch nur eines der zahlreichen Mandate erhalten hätte, die nach dem Frühjahr 1475 z.B. für Gf. Ulrich V. belegt sind. Dies mag nun nötig geworden sein, weil er sich u.a. im Zuge der pro-tirolischen Haltung des K. im Konflikt um Hohenberg dem Konstanzer Papstprovisen genähert hatte. Am 10. Juli 1476 befahl K.F. jedenfalls auch dem Gf. Eberhard V., statt des Freybergers unbedingt den Elekten Otto v. Konstanz zu unterstützen, s. die Belege unter unserer n. 645.
  5. 5Ein ausführliches Reg. des sog. Wiener Konkordats vom 17. Februar 1448 mitsamt der entspr. Lit. bieten die Regg.F.III. H. 13 n. 60. Siehe dazu auch s. Helmrath, Basler Konzil S. 314-322.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 637, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-04-24_3_0_13_23_0_640_637
(Abgerufen am 19.03.2024).