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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. befiehlt dem erwählten Bf. Otto von Konstanz, dem dortigen Propst, Dekan und ganzem Domkapitel sowie allen anderen Reichsuntertanen, die mit dieser Sache zu tun haben, aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung einer der ksl. Kammer verfallenden Pön von 1000 Mk. nachdrücklich, ihre Appellation gegen die Bannsentenz, die Dr. Ludwig von Freyberg in Kraft vermeinter päpstlicher fürsehung durch erslichen päpstliche Bullen und Prozesse gegen sie habe verkünden lassen, an der Kurie nicht weiterzuverfolgen. Es stehe ihnen nicht zu, gegen diese untüglichen, crafftlosen und unbündigen Bullen und Prozesse an den Papst zu appellieren, weil diese gegen K. Reich und deutsch nation, auch gegen die (Wiener) concordata1, vertrag und contract verstießen, so daß dies ihn als röm. K. und hoptsächer berühre, welchem sie eidlich hoch verpflichtet seien und usserhalb unnser davon nicht abstehen könnten. Zwar setze Freyberg sein unbilliges furnemen noch fort, weil er (K.F.) durch seine treffenlich botschaft den Papst vergeblich habe auffordern lassen, die Appellation, wie sich gebüret, rechtvertigen zü lassen. Aber alles, was Freyberg tue, sei im Lichte des Konkordats und der im Besitz des K. befindlichen päpstlichen Bullen offenkundig ungültig, und es gebühre ihnen nicht, seine und des Reiches Obrigkeit zuverrechten. Vielmehr sollen sie ihr Aufsehen auf ihn als röm. K. haben, welchem darinne auß oberkeit zü hanndeln gebüret, und den Austrag zwischen dem röm. Stuhl und dem hl. Reich abwarten. Sollte ihre election nach dem Schreiben, das er jetzt erneut an den Papst richte2, wider Erwarten abermals abgeschlagen statt konfirmiert werden, so werde er sie gleichwohl für gültig erachten.

Originaldatierung:
Am vierundzweintzigisten tag des monads aprilis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Von dem öff. Notar Georg Vaißtli3 beglaubigte Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 6322), Pap. (15. Jh.). Reg.: Württ. Regg. S. 233 n. 6322; REC n. 14666; Kramml, Konstanz S. 449 n. 301.

Anmerkungen

  1. 1Ein ausführliches Reg. des sog. Wiener Konkordats vom 17. Febr. 1448 bieten die Regg.F.III. H. 13 n. 60. Siehe dazu auch s. Helmrath, Basler Konzil S. 314-322.
  2. 2Siehe das nachfolgende Regest.
  3. 3In den REC (Register) begegnet er als Georg Vaistlin (von Feldkirch), Notar d. geistlichen Gerichts zu Konstanz.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 635, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-04-24_1_0_13_23_0_638_635
(Abgerufen am 19.04.2024).