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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern etc. Bürgern, Gemeinden und sonstigen Reichsuntertanen mit, daß er dem vom Konstanzer Domkapitel rechtmäßig zum Bischof gewählten Gf. Otto von Sonnenberg die Temporalien verliehen habe. Er ermahnt sie bei den Pflichten und Eiden, mit denen sie ihm und dem Reich verbunden seien, und gebietet ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit unter Androhung des Verlusts aller von K. und Reich rührenden Privilegien und Rechte, der Acht und Aberacht sowie bei den Pönen des Regensburger und des Augsburger Landfriedens, keinerlei Beistandsersuchen des vom Papst (Sixtus IV.) providierten Dr. Ludwig von Freyberg stattzugeben, sondern allein dem rechtmäßigen Sonnenberger anzuhängen. Im einzelnen führt er aus: Ihnen sei in frischer gedächtnuß, daß zu seiner Königszeit zwischen dem hl. Stuhl zu Rom und ihm, den Kff. Fürsten und gantzer thutscher nacion zwecks Herstellung von Frieden und Einigkeit vertrag, contract, concordatt, uberkomen abgeschlossen worden sei1. Darin sei unter anderem das Recht aller Domkapitel befestigt worden, in freier Wahl ainen uß ine zu ihrem Bischof zu wählen, welchen der Papst anschließend bestätigen solle. Dessen ungeachtet und obwohl Gf. Otto von Sonnenberg nach dem Tod Bf. Hermanns von Konstanz vom dortigen Kapitel nach alter herbrachter irer loblichen gewonhait und gerechtikait gewählt worden und der Papst mit Verweis auf die Gewohnheiten und das Konkordat in rechter und zimlicher zyt um Bestätigung ersucht worden sei, habe dieser Dr. Ludwig von Freyberg furgesehen, welcher weder jemals canonicus des Stifts gewesen sei noch irgendwelche Rechte daran habe. Weil es ihm als röm. K. und obersten Vogt und Schirmer der Kirchen gebühre zu verhindern, daß die fůrsehung der bysttumb deutscher lande gantz in frömde hende übergehe, die Obrigkeit und die Rechte sowie das alte Herkommen und die löblichen Gewohnheiten von K. Reich und ganzer deutscher Nation verletzt und dise lande unwiederbringlich geschädigt würden, habe er Otto auch in der Absicht, das Wahlrecht der Kapitel zu verteidigen, mit den Temporalien belehnt.

Originaldatierung:
Am ledtzten tag des monadts october (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Von dem öff. Notar (Johannes) Theoderici2 beglaubigte Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 6317), Pap. Dr.: Walchner, Bischof Otto S. 89-94. Reg.: Württ. Regg. S. 233 n. 6317; REC n. 14528; Kramml, Konstanz S. 447 n. 287. Lit.: Stälin, Württembergische Geschichte 3 S. 584.

Anmerkungen

  1. 1Ein ausführliches Reg. des sog. Wiener Konkordats vom 17. Febr. 1448 bieten die Regg.F.III. H. 13 n. 60. Siehe dazu auch Helmrath, Basler Konzil S. 314-322.
  2. 2Schuler, Notare Südwestdeutschlands n. 233.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 623, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-10-31_1_0_13_23_0_626_623
(Abgerufen am 28.03.2024).