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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. ermahnt desgleichen1 alle geistlichen und weltlichen Fürsten, Mgff. Gff. Freiherren, Ritter, Knechte etc. Bürger, Gemeinden und sonstigen Reichsuntertanen und teilt ihnen mit, daß er entsprechend dem von ihm und den Kff. Fürsten etc. gefällten Beschluß, das unleidliche Verhalten des Papstes abzuwehren, Heinrich von Randegg und dem Konstanzer Domkapitel befohlen habe, die Besitzungen des Hochstifts zu schützen2. Er gebietet ihnen deshalb aus ksl. Machtvollkommenheit sowie unter Androhung des Verlusts aller von K. und Reich rührenden Privilegien und Rechte sowie bei den Pönen des Regensburger und des Augsburger Landfriedens, keinerlei Beistandsersuchen des Freybergers stattzugeben, sondern allein dem rechtmäßigen Sonnenberger anzuhängen und Randegg jede Unterstützung zuteil werden zu lassen.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monads julii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 6314), Pap. (15. Jh.). Reg.: Württ. Regg. S. 233 n. 6314; REC n. 14424; Kramml, Konstanz S. 446.

Anmerkungen

  1. 1In den Teilen, in denen dieses Mandat mit dem an Gf. Ulrich von Württemberg gerichteten (unser vorvoriges Regest) – überwiegend – textgleich ist, wird das Regest abstrakt formuliert und folgt dem abweichenden Wortlaut lediglich in der Dispositio genauer.
  2. 2Siehe oben n. 615.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 620, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-07-10_3_0_13_23_0_623_620
(Abgerufen am 25.04.2024).