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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. hält seinem Schwager Gf. Ulrich (V.) von Württemberg vor Augen1, daß Gf. Otto von Sonnenberg vom Domkapitel zu Konstanz ganz so zum dortigen Bischof gewählt worden sei, wie die Bistümer in deutschen lannden bisher nach altem Herkommen und Recht durch die von den Kapiteln gewählten Bischöfe regiert würden. Dennoch habe der Papst (Sixtus IV.) stattdessen Dr. Ludwig von Freyberg, der niemals Domherr zu Konstanz gewesen sei und keinerlei Recht an diesem Bistum habe, ernannt und Bullen und anderes ausgehen lassen, um im (i.e. dem Papst) damit eingang zů machen furter die bisthumb in deutschen lannden mit frombden getzungen und nach seinem gevallen zufursehen und uns, das heilig reich, deutsch nacion und die bisthumb also von unserm allten herkomen und gerechtikeit zu dringen. Weil solches zu verhindern ihm als röm. K. und oberstem Vogt und Schirmer der Kirchen gebühre, habe er mit seinen und des Reiches Kff. Fürsten, Gff. Herren und Getreuen, die seinerzeit in einer mercklich antzal bei ihm gewesen seien, über die Dinge beraten, sie nach Notdurft erwogen und sowohl in uns selbs als auch im Rat der Getreuen gefunden, daß dieses Vorgehen des Papstes in keiner Weise leidlich sei. Entsprechend dem Beschluß, das alte Herkommen und die Rechte von K. Reich, deutsch nacion und Bistümern zu wahren, und damit das Bistum Konstanz nicht ganz verderbt werde, ermahnt er ihn deshalb seiner Pflichten gegenüber K. und Reich und gebietet ihm aus ksl. Machtvollkommenheit sowie unter Androhung des Verlusts aller von K. und Reich rührenden Privilegien und Rechte und bei den Pönen des in Regensburg beschlossenen vierjährigen Landfriedens, welcher letztens in Augsburg um sechs Jahre verlängert worden ist, keinerlei Beistandsersuchen des Freybergers stattzugeben. Vielmehr soll er pflichtgemäß helfen, daß K. Reich und Nation bei unserm alten Herkommen bleiben, der Sonnenberger seine Wahl und das Konstanzer Bistum behauptet sowie die Schlösser und Städte des Bistums geschützt werden, damit deutsch nacion söliches einbruchs und gewaltz frombder getzunge entladen beleibe. Seine Hilfe werde er in allen Gnaden gegen ihn erkennen und ihm zugute nicht vergessen.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monads July.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Wirtemberg (beschnittene Adresse, Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. (tlw. beschnitten) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 6315), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört). Reg.: Württ. Regg. S. 233 n. 6315; REC n. 14425; Kramml, Konstanz S. 446 n. 276; erwähnt bei Vochezer, Waldburg S. 826 und bei Sattler, Graven 3, Beilage n. 104. Lit.: Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 397. Allgemein Göller, Konstanzer Bistumsstreit (1924).

Kommentar

Ein größerer Schwung ksl. Mandate im Konstanzer Bistumsstreit ist im Taxregister der röm. Kanzlei, ed. Heinig/Grund, S. 703f. #F258-263 unter dem 6. Juli 1475 verzeichnet. Stälin, Württembergische Geschichte 3 S. 583f. erwähnt solche freilich schon zum 19./20. Juni 1475.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. schon oben n. 616.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 618, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-07-10_1_0_13_23_0_621_618
(Abgerufen am 28.03.2024).