Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Sie sehen den Datensatz 593 von insgesamt 810.

K.F. teilt den Gff. Ulrich (V.) und Eberhard (V.) von Württemberg, seinen Schwägern, mit, daß er als Obrigkeit deren Zwietracht mit seinem Schwager Mgf. Karl (I.) von Baden wegen des Zolles, den er (K.F.) uß mercklichen ursachen, uns darzu bewegent, in der Stadt Esslingen uffgericht habe1, wegen des daraus möglicherweise entstehenden uffrur(s) im Reich nicht dulden könne und deshalb dem Mgf. Albrecht (Achilles) von Brandenburg eine Kommission2 erteilt habe mit der Vollmacht, diesen Streit gütlich beizulegen. Er gebietet ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit, bei ihren Pflichten gegenüber K. und Reich und seiner schweren Ungnade sowie unter Androhung der Strafen des vom Papst (Paul II.) bestätigten fünfjährigen Landfriedens, den er mit etlich(e)n Kff. Fürsten und zugewant(e)n zu Nürnberg3 errichtet hat, sich von dem Kommissar zu freuntlichem vertrag und aynikeit wisen zu lassen. Statt Mgf. Karl und dessen Helfer sowie mitgewanten weiterhin in ungut und on recht zu bekriegen, sollen sie ihre Feindschaft unverzüglich nach dem Erhalt dieses Briefes beenden und sich mit dem gebotenen rechtlichen Austrag begnügen.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monats september (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
Kvr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Perg. Notariatsinstrument des öff. Notars Heinrich Sieder, Kler. der Diöz. Würzburg, im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4724), welches anläßlich der am 9. Oktober 1469 um die preym zeit in der großen Ratsstube des Rathauses der Stadt (Schwäbisch-) Hall in Anwesenheit der Kontrahenten und hochrangiger Zeugen4 erfolgten Übergabe dieses Mandats an die beiden Gff. von Württemberg auf deren durch Gf. Eberhards V. Hofmeister Hans von Bubenhofen übermitteltes Ersuchen aufgesetzt wurde. Reg.: WR n. 4724 (mit dem unzutreffenden Vermerk "vermißt seit 1966"). Vgl. RMB 4 n. 9954 u. RTA 22, 1 S. 126 Anm. 4. Lit.: Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 318-330.

Kommentar

Versuche zur Beilegung des Streits um den Esslinger Zoll, an dem der K., Mgf. Karl und die Stadt Esslingen zu jeweils einem Drittel beteiligt waren, werden schon in unserer Erläuterung zu n. 573 angesprochen. Das vorliegende Mandat ließ Mgf. Albrecht von Brandenburg zum Abschluß des – gescheiterten – Tages von Schwäbisch-Hall am 9. Oktober 1469 verlesen und dem Gf. Ulrich von Württemberg auch für Gf. Eberhard zusammen mit seiner (Albrechts) eigenen Vorladung vor den K. überreichen. Das o.a. Notariatsinstrument schildert diese Akte folgendermaßen: Mgf. Albrecht hielt persönlich eine Rede und ließ dann seine am Vortag (am suntag nach sant Franciscen tag) in Schwäbisch-Hall ausgefertigte tagsatzung an die Gff. Ulrich und Eberhard von Württemberg verlesen (LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart, Sign. Best. A 602, Nr. 47255): K.F. habe ihm (Albrecht) eine am 10. September 1469 in Graz ausgefertigte ksl. Kommission zugeschickt mit der Vollmacht, die Zwietracht zwischen den Württembergern und Mgf. Karl auf dem gegenwärtigen Tag zu Schwäbisch-Hall nach laut des abscheids nechst zu (Schwäbisch) Gmünd zu verhören und gütlich beizulegen, andernfalls aber beiden Parteien einen Termin vor dem K. zu setzen, auf welchem dieser dann ergehen lassen werde, was sich nach Gelegenheit der Sache rechtlich oder nach billicheit gebühre. Entsprechend diesem Befehl zitiere er (Albrecht), nachdem seine Bemühungen um eine gütliche Beilegung nun gescheitert seien, die Gff. und zugleich die Gegenseite auf den 45. Tag nach der Übergabe dieser Vorladung bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag an den ksl. Hof zur Verantwortung vor dem K. selbst. Danach gab der ksl. Kommissar diesen tagsetzungsbrieve dem Gf. Ulrich von Württemberg in sein hant, und dieser nahm ihn auch für Gf. Eberhard entgegen. Anschließend ergriff wieder Mgf. Albrecht das Wort und sagte, der K. habe daruff gebotszbrieve ausgehen lassen, welche er dann ebenfalls verlesen ließ. Diesen – i.e. das hier oben regestierte Mandat vom 10. September 1469 – übergab er dann ebenfalls dem Gf. Ulrich, welcher auch dieses mit allen wirden und reverentz an sich nahm und durch den Hofmeister Hans von Bubenhofen antworten ließ, er als dem K. stets Gehorsamer wolle sich danach richten. Dies scheinen dann beide Seiten nicht getan zu haben. Statt vor den K. gelangte der Austrag des Konflikts geradezu vor dessen Todfeind, den Pfgf. Friedrich (den Siegreichen) bei Rhein. Die fruntliche einunge, die dieser vff dinstag nach sannt Gallen dag 1469 (Okt. 17) auf einem gütlichen Tag in Bretten zustandebrachte, ist im Org. (Perg., 4 rote SS in wachsfarbenen Schüsseln an Ps) und als pap. Kop. überliefert im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, n. 4726 bzw. 4726a). Darin heißt es, ausweislich eines ußgesnytten zettels, abgerett und ubergeben, habe Mgf. Albrecht von Brandenburg als ksl. Kommissar den Zoll zu Esslingen abstellen wollen bis zum rechtlichen Austrag der Sache durch den K. Demgegenüber hätten sich die Parteien nunmehr darauf geeinigt, die Sachentscheidung des ksl. Kommissars als die endgültige zu betrachten (d.h., die Rechtsentscheidung des K. zu vermeiden).

Anmerkungen

  1. 1Diesen Zoll an der Neckarbrücke hatte der K. der Reichsstadt am 30. September 1467 aufzurichten erlaubt, s. Chmel n. 5185 und RMB 4 Nr. 9536 sowie Regg.F.III. H. 20 n. 147.
  2. 2Siehe das vorige Regest; vgl. auch n. 573 und die vorherigen Kommissionen in dieser Sache, oben nn. 587f.
  3. 3Gemeint ist der Landfriede vom 20. August 1467 (oben n. 568), den der K. zwar aufgrund eines Nürnberger Tages, tatsächlich aber in Wiener Neustadt erlassen hatte.
  4. 4Genannt werden Bf. Georg (von Baden) von Metz, die Mgff. Karl (I.) von Baden und Rudolf von (Baden-Hachberg-) Rötteln, die Gff. Ulrich (V.) und Eberhard (V.) von Württemberg, Johann von Eberstein und Jos Niklas von Zollern sowie viele andere Gff., Ritter, Knechte und Diener. Persönlich anwesend war selbstverständlich auch Mgf. Albrecht von Brandenburg, der den Tag angesetzt hatte.
  5. 5Es handelt sich um das Insert des o.a. Notariatsinstruments.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 590, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-09-10_2_0_13_23_0_593_590
(Abgerufen am 19.04.2024).