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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. erteilt Mgf. Albrecht von Brandenburg eine ksl. Kommission mit der Vollmacht, an seiner Statt die Zwietracht zwischen den Gff. Ulrich (V.) und Eberhard (V.) von Württemberg und Mgf. Karl (I.) von Baden nach laut des abscheids nechst zu (Schwäbisch) Gmünd zu verhören und gütlich beizulegen. Sollte dies nicht gelingen, möge er beiden Parteien einen Termin vor dem K. setzen, auf welchem dieser dann ergehen lassen werde, was sich nach Gelegenheit der Sache rechtlich oder nach billicheit gebühre.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus der Erläuterung des folgenden Regests (danach zitiert).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 589, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-09-10_1_0_13_23_0_592_589
(Abgerufen am 29.03.2024).