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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. wirft dem Hofrichter Gf. Johann von Sulz und den Urteilssprechern des Hofgerichts zu Rottweil aufgrund einer durch Machtboten vorgebrachten Beschwerde der Gff. Ulrich (V.) und Eberhard (V.) von Württemberg vor, gegen diese und die Ihren ungeachtet ihrer durch ksl. Privilegien verfügten Befreiung vom Hofgericht1 zu prozessieren und Achtsentenzen zu erlassen. Weil es ihm obliege, die seinen Schwägern in sonnderheit und aus rechtem Wissen erteilten Privilegien zu handhaben, befiehlt er ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung der in diesen vorgesehenen Pönen, unverzüglich nach dem Erhalt dieses Mandats nichts mehr gegen die Gff. und die Ihren vorzunehmen, bereits laufende Verfahren auf deren Abforderung entsprechend den Privilegien an diese zu weisen und deren Freiheiten hinfort zu beachten. Alles, was sie dennoch unternehmen sollten, erklärt er yetz alßdann und dann als yetzo für ungültig und den Gff. unschädlich.

Originaldatierung:
Am vierden tag des moneds juny (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert im Urteilsbrief des Hofgerichts Rottweil vom 19. Okt. 14692, welcher als Org. überliefert ist im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 13829), Perg., wachsfarbenes S d. Ausst. an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Siehe das Privileg Gf. Eberhards V. vom 22. April 1463, unsere n. 541.
  2. 2In den wegen zweifachen Frevels gegen das Hofgericht geführten Verhandlungen gegen den Ritter Hans Speth, gegen Heinrich und Ludwig Speth, den Uracher Vogt Ludwig Hafenberg und andere genannte sowie gegen Vogt, Richter und Gemeinde zu Wittershausen hatte Gf. Eberhards Vertreter Friedrich von Ow, Vogt zu Rosenfeld, die Remission des Falles sowie ein Vidimus des von ihm vorgelegten ksl. Mandats beantragt. Beides hatte der Hofrichter zurückgewiesen und argumentiert, es sei zweifellos nicht des K. Wille, die Privilegien des von Kaisern und Kgg. sowie von den Kff. aufgerichteten und gefreiten Hofgerichts zu beeinträchtigen. Als vormals ein ähnliches Mandat aus der ksl. Kanzlei ausgegangen sei, habe der durch das Hofgericht besser informierte K. dieses kassiert und den Verantwortlichen des Hofgerichts ausdrücklich geboten, dessen Ordnung und Gerichtszwang zu bewahren. Dies seien sie auch im vorliegenden Fall schuldig. Nachdem diese Positionen zu Recht gesetzt worden waren, urteilten die Ritter und Urteiler u.a., daß Ow kein Vidimus erhalte und Hafenburg sowie die von Wittershausen sich vor dem Hofgericht zu verantworten hätten. Als diese beim nächsten Termin nicht erschienen waren, wurde die Ausfertigung des Urteils bestimmt.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 586, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-06-04_2_0_13_23_0_589_586
(Abgerufen am 29.03.2024).