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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. lädt Gf. Heinrich von Württemberg, Koadjutor des Stifts Mainz, zu rechtlicher Verantwortung vor sich, nachdem dessen Rechtsstreit mit Gf. Johann von Wertheim durch ein Urteil Pfgf. Friedrichs bei Rhein an ihn gewiesen worden war.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus einer von Gf. Kraft d.A. von Hohenlohe und Ziegenhain1 mit ausdrücklicher Zustimmung Gf. Johanns von Wertheim und des für seinen Sohn Gf. Heinrich ebenfalls mitsiegelnden Gf. Ulrich (V.) von Württemberg beurkundeten Teidigungsvereinbarung vom zinßtag nach dem sonntag Judica in der vasten 1469 (März 21)2 im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602 Nr. 6300), Org. Perg., jeweils grünes (nur Württ. rotes) S d. drei Ausst. in wachsfarbenen Schüsseln; ebd. Nr. 6300a eine pap. Kop. mit sechs Beilagen aus den Jahren 1466/67, welche die Fehde erhellen.

Kommentar

Eine aufschlußreiche Nachricht über das Beziehungsgeflecht der – schließlich gescheiterten – Mainzer Koadjutorschaft und der darüber hinausgehenden Hoffnungen liefern WR 1599, denen zufolge Gf. Heinrich sich am 20. November 1469 in Stuttgart auf Wunsch seines Vaters Gf. Ulrich V. verpflichtete, seine Dompropstei zu Eichstätt niemand anderem aufzugeben als dem Augsburger Domherrn Dietrich Mair, dem Sohn Dr. Martin Mairs.

Anmerkungen

  1. 1Dieser stand in württ. Diensten.
  2. 2Die Streitigkeiten aus der Zeit der Mainzer Koadjutorschaft Gf. Heinrichs, als beide Seiten sich in kriege und vehd geschädigt hätten und der Koadjutor den thurn Gf. Johanns erobert habe, sollten mit der vorliegenden Teidigung beigelegt und die noch anhängigen Prozesse vor dem Kaiser, an den sie vom Pfgf. rechtlich gewiesen worden seien und bei welchem die Kontrahenten Vorladungen der jeweils anderen Seite erlangt hätten, nicht weiterverfolgt werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 581, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-03-21_1_0_13_23_0_584_581
(Abgerufen am 24.04.2024).