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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt Erzherzogin Mechthild von Österreich, unser lieb swester, auch deren Vogt Hans Keppeler1 sowie den Schultheißen, Richtern und der ganzen Gemeinde von Dagersheim, namentlich Michel Munck und Werner Schieck, mit, daß es ihm als K. zustehe, über deren zur Fehde eskalierten Streit mit Andreas Stück (Stick) von Dagersheim auf der Grundlage des geschehenen anlaß Mgf. Karl von Baden rechtlich zu entscheiden, und daß er folglich seinem Schwager mittels ksl. inhibicion und verbottbrieve weiteres Prozessieren untersagt habe2. Deshalb lädt er sie persönlich oder der Anwalt ebenso wie die Gegenseite auf den 45. Tag nach Erhalt oder Verkündigung dieses Briefs bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich oder denjenigen, dem er dies übertrage, und teilt ihnen mit, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am nunden tag des monatz novembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in einem Vidimus des Hofrichters Gf. Johann von Sulz vom 7. Februar 1469 im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 7294), Org., perg. mit wachsfarbenem Hofgerichtssiegel an Ps, mit der gleichwohl eigenständigen Sign. A 602 Nr. 7290.

Kommentar

Siehe zu den Einzelheiten der Zustellung dieses Mandats durch den geschworenen Boten des Hofgerichts Rottweil unten n. 580.

Anmerkungen

  1. 1Dieser erscheint als Vogt zu Böblingen im HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 12322) de anno 1463.
  2. 2Siehe das nächste Regest.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 577, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-11-09_3_0_13_23_0_580_577
(Abgerufen am 18.04.2024).