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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. wirft den gemain Eidgenossen von Städten und landen unter Hinweis auf den auch ihnen verkündeten Nürnberger Landfrieden1 und den gemeinen unseren fridbrieff2, mit welchem er die Streitigkeiten, die zwischen ihnen und seinem Vetter Hz. Sigmund von Österreich an stat sein und unsers löblichen hauß Östereich herrschten, an sich gezogen hatte, vor, ettlich auß ew hätten Hz. Sigmund, dessen Untertanen und Mitgewandten eine muttwillig veintschafft angesagt, und hernach hätten sie samentlich diesen mit einem gewaltigen Heer überzogen, ihm etliche Herrschaften etc. abgedrungen und mit Mord, Raub, Brand etc. schweren Schaden zugefügt. Zumal Hz. Sigmund sich auf etlichen gütlichen Tagen erboten habe, sich auf ihre Forderungen vor dem Kaiser als beider Seiten ordentlichem Richter, auch vor den Kff. Fürsten und Reichsstädten rechtlich zu verantworten, hätten sie dies alles aus eygen frävel, gewalt und getürstigkait, auch unerlangt aller Rechte getan. Deshalb seien sie den Strafen des fünfjährigen Friedens, auch der Goldenen Bulle3, seiner eigenen "Reformation"4 und der geschrieben recht verfallen, in die sie zu erklären der ksl. Fiskalprokurator beantragt habe. Weil er als Ks. niemandem das Recht versagen dürfe, und weil er ihren unrechtmäßigen auffrüer und gehorsam in diesen schweren Zeitläuften, in denen der christliche Glaube, auch die wirdig täusch nacion von den Ungläubigen so hart angefochten und ihr so listiglichen zuegesetzt werde, nicht dulden könne, befiehlt er ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung der erwähnten Pönen, ihre vehde unverzüglich nach Erhalt dieses Briefs einzustellen und den Landfrieden gegen Hz. Sigmund, dessen Untertanen und Mitgewandte sowie ausnahmslos gegen alle einzuhalten. Sollten sie die von ihnen besetzten Herrschaften und Schlösser sowie abgenommenen Güter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt oder Verkündigung dieses Briefs zurückerstatten sowie wegen aller Schäden Kehrung und Abtrag tun oder gütlich mit Sigmund vereinbaren, lädt er sie entsprechend der Fiskalklage aus ksl. Machtvollkommenheit auf den 45. Tag nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. auf den ersten darauffolgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich oder denjenigen, dem er dies befiehlt. Dann werde auch im Falle ihres Nichterscheinens geurteilt.

Originaldatierung:
Am montag vor sand Marien Magdalen tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Mehrfach korrigierte Abschrift5 im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 14915 [B]), Pap. (15. Jh.). Reg.: Württ. Regg. Nr. 14915; ein textlich wohl identisches Mandat an Zürich vom 20. Juli 1468 regestieren die Regg.F.III. H. 6 n. 104. Lit.: Zum "Waldshuter" oder "älteren Schweizer Krieg" s. außer neueren Beiträgen wie Mommsen, Eidgenossen, Schaufelberger im Handbuch der Schweizer Geschichte, Baum, Die Habsburger in den Vorlanden, Ders., Der Speyerer Fürstentag oder Ders., Kaiser Friedrich III. und Sigmund der Münzreiche auch noch immer Bachmann, Reichsgeschichte II S. 247-256 und speziell Hansjakob, Waldshuter Krieg.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 568. Für die noch am Tag der Friedensdeklaration sicher nach dem Formular von Regg.F.III. H. 4 n. 451 erfolgte Benachrichtigung von Eidgenossen bieten Lichnowsky, LB 7 Nr. 1191f. und Tschudi, Chronicon Helveticum 2, 671f. Beispiele für Bern und Glarus.
  2. 2Siehe oben nn. 570f.
  3. 3Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, hg. von der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, bearb. von W. D. Fritz, Weimar 1972 (= Fontes iuris Germanici antiqui in usum scholarum separatim editi, Tom. XI).
  4. 4Siehe das ausführliche Regest der sog. "Reformatio Friderici" in den Regg.F.III. H. 4 n. 41.
  5. 5Nach Form und Sprache dürfte es sich nicht um die in unserer n. 573 erwähnte Abschrift handeln, die der K. dem Gf. Ulrich V. von Württemberg übersandte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 572, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-07-18_1_0_13_23_0_575_572
(Abgerufen am 19.04.2024).