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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. beurkundet das Urteil seines Kammergerichts im Prozeß des Augsburger Bürgers Hans Lieber gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg, demzufolge der Stadt eine Strafzahlung auferlegt wird.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus der umfangreichen, an alle Kgg., Kff., Fürsten, Gff., Freiherren, Rittermäßigen und sonstigen Reichsuntertanen gerichteten undatierten Klageschrift Bggf. Michaels von Maidburg gegen die in unserer n. 560 namentlich genannten Augsburger Ratsherren, welche als Abschrift überliefert ist im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 6267), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Vgl. die näheren Angaben beim vorigen Regest.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 558, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-00-00_4_0_13_23_0_561_558
(Abgerufen am 20.04.2024).