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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt seinem swager1 Gf. Ulrich (V.) von Württemberg mit, daß er in der fürheischung Hans Geigers von Offingen gegen Bürgermeister, Rat und etliche Bürger von Überlingen beide Parteien mittels ksl. ladungsbriefs2 rechtlich vor sein Kammergericht geladen habe und diese auch erschienen seien. Nun sei ihm vorgebracht worden, daß Geiger den merrenteil bereits an etlichen Freistühlen und Gerichten in Westfalen (Westvolen) vorgebracht und dort soverr erlangt habe, daß dieser Fall nicht vor dem ksl. Kammergericht, sondern nach gestalt der sachen billichen vor denen, die dann denselben westvelschen rechten gewand und wissend sein, furgenomen, daselbst verhört und gerechtvertiget werden. In Anbetracht dessen befiehlt K.F. dem Gf. Ulrich, welcher dem Vernehmen nach derselben heimlichen gerichten ein echt recht freyschepff sei, die Parteien zu förderlichem Austrag der Sache und um ihnen Kosten zu ersparen an K. Statt zu einem Rechtstag vor sich zu laden, sie mit anderen Wissenden, sovil du der gehaben mach(s)t, zu verhören und den Fall gemeinsam mit diesen durch einen Rechtsspruch zu entscheiden, wie sich an dem end gepürt. Er bevollmächtigt ihn, Kundschaften einzuholen und Zeugen zu verhören, diese nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur eidlichen Aussage zu zwingen sowie das Verfahren im Falle des Ausbleibens einer Partei auf Ersuchen der anderen fortzusetzen, wie es sich nach gestalt und verhandlung der sach in recht zu tuend gepueret. Die von Gf. Ulrich gefällte Entscheidung soll von beiden Parteien sowie von allen anderen Betroffenen ganz so eingehalten werden, als wenn der K. selbst sie getroffen hätte.

Originaldatierung:
Am vierden tag des monatz augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus ep(iscop)us Pat(aviensis) canc.

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4318), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (stark beschädigt). Reg.: WR n. 4318. – Erwähnt bei Thiersch, Hauptstuhl, S. 110 n. 23.

Anmerkungen

  1. 1Die beiden Heiraten der Wittelsbacherin Mechthild von der Pfalz mit Gf. Ludwig I. von Württemberg und Ehz. Albrecht von Österreich hatten über ihre Kinder aus erster Ehe die Verschwägerung zwischen Württemberg und Habsburg begründet.
  2. 2Siehe das vorige Regest.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 551, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-08-04_2_0_13_23_0_554_551
(Abgerufen am 20.04.2024).