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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt dem Hofrichter Gf. Johann von Sulz und den Urteilern des Hofgerichts zu Rottweil mit, daß die Ritterschaft und andere Untertanen Gf. Ulrichs (V.) von Württemberg, seines durch verhengnus des allmechtigen Gottes oder villeicht der misfalle des glückhs in die Hand seiner Feinde geratenen schwagers und Hauptmanns, während dessen andauernder Haft durch Pfgf. Friedrich bei Rhein und andere seiner Gegner am Hofgericht zu Rottweil und anderswo rechtlich fürgenomen würden. Daß diese ggf. angesetzte Rechtstage wegen der schweren kriegsleufe und der Not ihres Herrn nicht statlich besuchen könnten, sei deshalb unerheblich, weil sie auf keinerlei Klage vorgeladen werden dürften, weil Gf. Ulrichs Statthalter und Räte ihrer jederzeit zu Recht mächtig und erbietig seien. Deshalb gebietet der K. mit dem Rat der Fürsten, Räte und Getreuen sowie unter Androhung seiner schweren Ungnade und Strafe dem Hofrichter und dem Hofgericht, während Ulrichs Gefangenschaft dessen Gff. Herren, Räte, Mannen, Diener und andere Untertanen weder vorzuladen noch gegen sie zu prozessieren, sondern jeden Kläger aufgrund der Abforderung der Statthalter an diese zu verweisen. Der K. erklärt alle trotzdem stattfindenden Prozesse für kraftlos und bestimmt, daß diese Verfügung auch für den Fall gelte, daß Ulrich vor der Zustellung dieses Mandates freigekommen sein sollte1.

Originaldatierung:
Am mitwochen vor sant Gallen tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart, Sign. Best. A 148 U 9]. – Kop.: Inseriert in einem von Gf. Ulrichs oder Gf. Eberhards V. Rat Jörg Megentzer von Felldorf begehrten, aufgrund Hofgerichtsurteils ausgefertigten Permeatur-Brief des Rottweiler Hofrichters Gf. Johann von Sulz von donderstag vor sant Niclas tag episcopi 1462 (Dez. 9)2, welcher seinerseits inseriert ist in einem ebenfalls von gfl. Boten erbetenen Vidimus von Bürgermeistern und Rat der Stadt Esslingen von mantag vor unser Frowen tag der liechtmess 1463 (Febr. 1)3 und vorliegt als Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4605), Pap. (16. Jh.). Reg.: WR n. 4605; UB Rottweil 1 S. 567f. n. 1281.

Kommentar

Vgl. unten n. 567.

Anmerkungen

  1. 1Nachdem Diether (von Isenburg) als Mainzer Elekt und Gf. Philipp von Katzenelnbogen dem Pfgf. Friedrich am 30. Okt. bzw. am 1. Nov. 1462 ihre Rechte an den bei Seckenheim Gefangenen überlassen hatten, worüber im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4916f.) zwei zeitgenöss. Vidimi vorliegen, wurde Gf. Ulrich seiner Heidelberger Haft erst am 26. April 1463 entledigt.
  2. 2Diese Urkunde des Hofgerichts Rottweil war dem Vidimus von 1463 zufolge auf Perg. geschrieben und mit dem anhängenden S des Hofgerichts besiegelt.
  3. 3Dieses Vidimus war der Siegelankündigung zufolge besiegelt mit dem anhängenden großen S der Stadt Esslingen.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 539, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-10-13_2_0_13_23_0_542_539
(Abgerufen am 28.03.2024).