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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. weist Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt (am Main) an, die am kommenden sannt Martins tag (Nov. 11) fällige gewöhnliche Stadtsteuer an seiner Statt seinem Schwager Graf Ulrich (V.) von Württemberg oder seiner gewissen botschafft auszuhändigen, und quittiert ihnen mit diesem Brief die Zahlung, sofern diese erfolgt ist.

Originaldatierung:
Am monntag vor sannt Johanns tag zu sonwenden.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 6258), Perg., S an Ps ab und verloren.

Kommentar

Diese Anweisung gehört zu denjenigen Briefen, die Gf. Ulrichs V. von Württemberg Gesandter, Propst Swicker von Göppingen, am ksl. Hof in Graz erlangte und mit sich zurückführte, s. seinen unter unseren nn. 510 und 515 kolportierten Bericht vom fritag nach sant Johans tag bapptiste 1462 (Juni 25) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 4481 Bü. 9 n. 496), Org., Pap., grünes S d. Ausst. als Verschluß rücks. aufgedr. Danach sollte das Geld zu diesem Zeitpunkt zur Finanzierung eidgenössischer Söldner im Reichskrieg gegen die Wittelsbacher verwendet werden. Als die Württemberger dieses Mandat den Frankfurtern präsentierten, hatte sich die Situation allerdings insofern geändert, als Gf. Ulrich V. seit der Schlacht bei Seckenheim am 30. Juni in pfälzischer Haft war, so daß das Geld nun die Bemühungen um dessen frühzeitige Freilassung stützen sollte. Weil die vorsichtigen Frankfurter die Zahlung offenbar mit dem Hinweis auf ihre Privilegien und das Fehlen einer ausdrücklichen Quittung verweigerten, händigten ihnen die Württemberger das vorliegende Kaiserschreiben nicht aus und ließen K.F. am 19. Juli 1462 seinen Befehl differenziert wiederholen, s. Regg.F.III. H. 4 n. 351f. Ebd. wird das Procedere kommentiert, demzufolge Frankfurt ausgangs des Jahres 1462 direkt an die ksl. Kammer zahlte; vgl. zu den Umständen und Techniken der Stadtsteuerzahlungen an die röm.-dt. Herrscher im allgemeinen Heinig, Reichsstädte, Freie Städte und Königtum, S. 57ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 514, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-06-21_6_0_13_23_0_517_514
(Abgerufen am 25.04.2024).