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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. hält Gf. Ulrich von Montfort (-Tettnang) vor, den ihm (K.F.) zustehenden Teil der Erträgnisse des Zolls zu Eglofs, den Ulrich mit seiner erlaubnuss erhebe, etlich jare verganng(e)n nicht entrichtet zu haben. Er befiehlt ihm deshalb, was sich desselben zols, so uns biß auff datum ditz briefs davon zusteet in redlicher rechnung erfindet, an seiner Statt dem ksl. Schwager Gf. Ulrich (V.) von Württemberg zu bezahlen, und quittiert ihm für diesen Fall wissentlich mit diesem Brief die Tilgung aller Rückstände der vergangenen Jahre.

Originaldatierung:
Am monntag vor sant Johanns tag zu sonwenden.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 745), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps (stark beschädigt). Reg.: WR n. 745.

Kommentar

Dieses Mandat gehört ausdrücklich zu denjenigen Briefen, die Gf. Ulrichs V. von Württemberg Gesandter Propst Swicker von Göppingen am ksl. Hof in Graz erlangte und mit sich zurückführte. In seinem Bericht vom fritag nach sant Johans tag bapptiste 1462 (Juni 25) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 4481 Bü. 9 n. 496), Org., Pap., grünes S d. Ausst. als Verschluß rücks. aufgedr., führt er aus: Am 15. Juni am ksl. Hof angelangt, sei er am 18. Juni von K.F. angehört worden und habe – gemeinsam mit Meister Bernhard (wohl: Merklinger von Renningen) – die Ausrichtung seines Auftrags erlangt. Bzgl. der Finanzierung eidgenössischer Söldner seien ihm ungefähr 6.000 fl. auf etliche Städte und Zölle angezeigt worden, wofür er schriftliche Quittungen mitbringen werde, derer sich Gf. Ulrich und die anderen ksl. Hauptleute zur Bezahlung des Soldes bedienen sollen. Der K. sei bereit, weitere Anweisungen zu erteilen, sofern Gf. Ulrich ihm weitere Reichsgefälle und Gülten benenne, wie Swicker nach seiner Rückkehr mitteilen werde. Die gegenwärtigen Briefe habe er auf Ersuchen unentgeltlich mit der Bedingung erhalten, daß Gf. Ulrich die 2.000 fl., die der K. vormals dafür begehrt habe, auch zur Bezahlung der Eidgenossen verwende. Dies habe Swicker zugesagt, weil der Gf. dadurch ja nicht beschwert werde. K.F. sei Gf. Ulrich gewogen, wolle jedoch kein eigenes Bargeld aufwenden.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 510, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-06-21_2_0_13_23_0_513_510
(Abgerufen am 16.04.2024).