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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. hält Bf. Heinrich von Konstanz den fortgesetzten Mutwillen, das Unrecht und das unpillich furnemen vor Augen, welche Pfgf. Friedrich bei Rhein sowie dessen Gönner und Helfer ungeachtet der bulle, banne, v(er)dampnuß und der gebotte und proceßbriefe1, die Papst und K. gegen den entsetzten (Elekten Diether) von Isenburg (-Büdingen) erlassen hätten, in der fursehung des wirdigen stiffts zu Mentz zu merklicher Beleidigung gottlicher, babstlich(er) und unser keyserlichen maiestat übten. Er erinnert Heinrich ferner an Pfgf. Friedrichs unrechtlich und untzymlich annemung und geprauch des Kurfürstentums der rheinischen Pfalzgrafschaft, wodurch Pfgf. Philipp seiner erblichen Würden und Rechte entfremdet werde, und an Friedrichs grob verhanndlung an etlichen Bürgern der Stadt Amberg, welche er annders dann mit gepurlichem rechten und urteilen vom Leben zum Tod gebracht habe. Diese und weitere manigvaltig widerwertigkeit, die Pfgf. Friedrich täglich K. und Reich, den ksl. Hauptleuten und andern unsern und des reichs mitgewannten zufüge, noch länger zu dulden, sei ihm (K.F.) unleidlich, vielmehr gebühre es sich, dem mit Hilfe aller Kff. Fürsten etc. dein und dartzu unser und des reichs stetten und undertanen Widerstand entgegenzusetzen. Deshalb habe er nach seinem an Pfgf. Friedrich ausgegangenen bewarungbrieve2 seinen Schwager Mgf. Karl (I.) von Baden3, sowie die Gff. Ulrich (V.) und Eberhard (V.) von Württemberg gemeinschaftlich und einzeln zu ksl. Hauptleuten ernannt und ihnen mittels übersandter Hauptmannschaftsbriefe4 den Gebrauch des ksl. Banners befohlen. In Anbetracht dessen und weil Bf. Heinrich ihm als röm. K. von Reichs wegen gewannt sei, fordert er ihn aus ksl. Machtvollkommenheit unter Androhung des Verlusts aller von röm. Kaisern und Königen einschließlich seiner selbst erworbenen Regalien, Lehen, Privilegien und Rechte sowie einer der ksl. Kammer verfallenden Pön von 1.000 Mk. Gold und bei seiner und des Reiches schwersten Ungnade auf, den ksl. Hauptleuten auf Erfordern unverzüglich mit ganzer Macht zuzuziehen und ihnen gehorsam zu helfen, zu hannthabung gottlich(er), bebstlich(er) und unser keyserlichen maiestat oberkeit und gewaltsam gegen Pfgf. Friedrich einzuschreiten, wie er sowohl dem röm. Stuhl als auch K. und Reich schuldig sei. Sollte Heinrich jedoch ungehorsam sein, werde er (K.F.) mit Rat seiner Hauptleute und der anderen Gehorsamen gegen ihn dergestalt vorgehen, das sich in solichem gepurtte5. Und weil die gemelten sachen sowohl den päpstlichen Stuhl als auch K. und Reich berührten, erklärt er aus ksl. Machtvollkommenheit ausdrücklich alle worauf immer bezüglichen Freiheiten, Einungen, Bündnisse, Gelübde und Eide, die diesem Befehl etwa entgegenstehen könnten, für aufgehoben und unwirksam.

Originaldatierung:
Am mittichen vor dem heiligen Auffarttag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. – KVv: Bisch(of) zu Costentz (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4575), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (unter Oblate). Reg.: WR n. 4575 (mit irriger Inhaltsangabe). Ein ausführliches Reg. des – textlich etwas abweichenden – Mandats an Hz. Wilhelm III. von Sachsen bieten die Regg.F.III. H. 10 n. 228. Vgl. auch das Reg. des weitgehend gleichlautenden Mandats von 1462 Juli 9 an die Stadt Wetzlar in den Regg.F.III. H. 8 n. 185. Vgl. das Verzeichnis derjenigen Fürsten, Gff., Herren und Städte, an die ebenfalls ein solches Mandat erging, bei Bachmann, Briefe und Acten n. 314f. Lit.: Bachmann, Reichsgeschichte 1 S. 281f.

Anmerkungen

  1. 1Ein ausführliches Reg. der ksl. Absetzungsverlautbarung vom 8. August 1461 bieten die Regg.F.III. H. 3 n. 81; s. weitere Überlieferungen dass. H. 4 n. 337; H. 5 n. 138; H. 8 n. 182; H. 10 n. 206; H. 11 n. 339; H. 17 n. 136; H. 20 n. 103. Die Absetzungsmitteilung Papst Pius' an den K. datiert erst vom 21. August 1461, s. Chmel n. 3893.
  2. 2Es dürfte sich um den Absagebrief vom 24. Mai 1462 handeln, oben n. 352.
  3. 3Mgf. Karl war seit 1447 mit K.F.'s Schwester Katharina verheiratet.
  4. 4Siehe oben nn. 350f.
  5. 5Diese clausel hatten die ksl. Hauptleute ausdrücklich erbeten, wie sich aus unserer n. 362 ergibt.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 363, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-05-26_11_0_13_23_0_366_363
(Abgerufen am 28.03.2024).