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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. setzt seine Hauptleute1 von seiner Antwort auf die Zuschrift Gf. Philipps von Katzenelnbogen wegen der von Mainz herrührenden Schuld in Kenntnis, deretwegen Philipp eine Verschreibung auf den Zoll zu Gernsheim haben sol2, damit sie sich zu verhalten wüßten, wenn Philipp sich deshalb an sie wenden sollte.

Originaldatierung:
Am pfintztag nach dem sontag Cantate (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4567 [fol. 1r]), Pap. (15. Jh.). Reg.: WR n. 4567; Demandt, Regesten Katzenelnbogen n. 5172.

Anmerkungen

  1. 1Diese Adressaten des offenbar geschlossenen Briefes werden in einem Randvermerk der Abschrift genannt. Es handelt sich um die im Text nur als fursten, oheim, gevatter und lieben getrewen angesprochenen ksl. Hauptleute in der sog. Mainzer Stiftsfehde, also um Mgf. Karl (I.) von Baden sowie die Gff. Ulrich (V.) und Eberhard (V.) von Württemberg, s. die nachfolgenden Regg. Die Bedeutung der gleichzeitigen Datumsangabe zinstag nach conversionis 1462 von anderer Hand ist unklar; sofern die conversio Pauli gemeint sein sollte, handelte es sich um Jan. 26, im Falle der conversio Mariae Magdalenae jedoch um März 16.
  2. 2Siehe das vorige Regest.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 349, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-05-20_2_0_13_23_0_352_349
(Abgerufen am 18.04.2024).