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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. gewährt Gf. Ulrich (V.) von Württemberg und dessen Erben in Anerkennung der Dienste, die dieser insbesondere in unnser und des heiligen Reichs geschefften und notdurfften als unnser und des Reichs haubtman geleistet hat, sowie in der Absicht, ihn auch aufgrund seiner fleißigen Bitten der dabei aufgewandten und erlittenen darlegen, Kosten und Schäden zu ergetzen, mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und aus rechtem Wissen die besondere ksl. Gnade, zu der bei Cannstatt gelegenen Mühle auff unnser und des heiligen reichs freyen strass eine Zollstätte einzurichten. Von allen, die dort zentnergut vorbeiführen, darf Ulrich pro Zugpferd einen fl.rh. und einen alten Turnosen sowie pro Zugpferd aller übrigen Güter, die nit zenntnergut genennet werden, sechs Pfennige der gemeinen Landeswährung als zollgelt ganz so erheben und einnehmen, wie dies der ksl. Schwager Gf. Eberhard (V.) von Württemberg an den Zöllen zu Vaihingen (Vahingen) und zu Brackenheim tut. K.F. der diesen Zoll aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefes verleiht, verpflichtet Ulrich und dessen Erben, niemanden derjenigen, die die Abgaben an der neuen Zollstätte entrichten, darüber hinaus mit den vier Wegzöllen zu Zuffenhausen, Feuerbach (Furbach), Cannstatt und Wangen sowie mit zusätzlichem Geleitgeld zu belasten, die zu zahlen sie nicht schuldig sind. Vielmehr wird sie Gf. Ulrich gemäß seiner ausdrücklichen Einverständniserklärung1 ohne jede weitere Beschwerung durch alle seine Gftt. Herrschaften und Gebiete frei und unbeschwert geleiten und beschützen. Der K. verfügt, daß die Verleihung vorbehaltlich seiner und des Reiches Obrigkeit, Gewalt und Rechte sowie der Privilegien, Zölle und Rechte Dritter gilt, und befiehlt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern, Knechten etc. und Reichsuntertanen aus ksl. Machtvollkommenheit die Beachtung dieses Privilegs unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade.

Originaldatierung:
Am pfincztag sannt Agnesen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 743), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorne eingedrückt an purpurfarbener Ss. Reg.: WR n. 743. Lit.: Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 251.

Kommentar

Dem undatierten Konzept eines Reverses im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 744 [A]), Pap. (15. Jh.) zufolge, welches augenscheinlich in der ksl. röm. Kanzlei entstanden ist und von der Stuttgarter Kanzlei korrigiert wurde, verpflichtete sich Gf. Ulrich, den Zoll nach zimlicheit des K. sowie aufgrund dessen mit seinen Fürsten und Getreuen getroffenen Entscheidung aufzuheben oder herabzusetzen, sofern durch die Erhebung des neuen Zolls icht mercklich nachred, krieg oder unrat entsteen würd. In einem solchen Fall behielt er sich die Zölle und Geleitgelder vor, deren er sich zugunsten des neuen Zolls begab. Vgl. die am 4. September 1465 erfolgte Neuausfertigung dieses Zollprivilegs (unsere n. 552), welche Gf. Ulrich zum Anlaß der Einholung kfl. Willebriefe nahm.

Anmerkungen

  1. 1Siehe seinen im Kommentar genannten Revers.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 221, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-01-21_1_0_13_23_0_224_221
(Abgerufen am 29.03.2024).