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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. beurkundet, daß Mgf. Albrecht von Brandenburg und Gf. Ulrich (V.) von Württemberg die ihnen mittels übersandtem ksl. haubtmanschaftsbrief1 übertragene haubtmanschafft und banyr zur Handhabung der Obrigkeit von K. und Reich gegen seinen Bruder Hz. Albrecht (VI.) von Österreich und Hz. Ludwig (IX.) von Bayern (-Landshut) sowie deren Helfer, Helfershelfer und Parteigänger angenommen haben. Sie werden diese nach ihrem bestem Verständnis und Vermögen zu Ehren von K. und Reich ausüben und nicht niederlegen, wenn sie sich in ihren eigenen Streitigkeiten mit einem oder mehreren ihrer Gegner, gemeinschaftlich oder einzeln, einigen sollten. Vielmehr werden sie die Hauptmannschaft bis zum gänzlichen Ende des Krieges beibehalten und dem K. nach ganzem Vermögen Beistand und Hilfe gegen die Feinde von K. und Reich leisten. Sie werden allen Fleiß aufwenden, weitere Kff. Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren, Ritter, Knechte und Städte uns in solich egerurt hilffe und beystend zu bringen, namentlich den erwählten und bestätigten Eb. Diether von Mainz2, Eb. Dietrich von Köln, den erwählten und bestätigten Eb. Johann von Trier, Hz. Friedrich von Sachsen, Mgf. Friedrich (II.) von Brandenburg, die Hzz. Johann und Sigmund von Bayern (-München) und Mgf. Karl (I.) von Baden sowie die gemeinen Eidgenossen. K.F. verspricht den beiden Hauptleuten einzeln und gemeinsam bei seinem ksl. Wort für den Fall, sie oder deren Helfer würden in Erfüllung ihres Auftrags oder unter dem Vorwand einer anderen Angelegenheit von einem oder mehreren seiner Gegner trotz Rechtserbietens auf den K. in ungutte oder mit krieg behelligt werden, ihnen mit der macht, so wir als romischer kayser ungeverlich dorthoben in dem heiligen reiche haben, ein gnädiger Herr und Schirmer zu recht zu sein. Auch dann werde er sie nicht zu recht verlassen, wenn er seinerseits mit seinen Gegnern verrichtet werden sollte, behält sich jedoch seine und des Reiches oberkeit, gewaltsam, rechte und gerechtikeiten vor.

Originaldatierung:
Am pfintztag nach sannt Margrethen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Vlricus Wëltzli canc. – KVv: Rta (Blattmitte); Reverß (mittlerer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4487 [A]), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. Eingedrückt an Ps. – Kop.: Zwei auf Ersuchen einer Botschaft Gf. Ulrichs von Württemberg ausgestellte Vidimus (B, C) Gf. Heinrichs von Tengen, Hofrichters zu Rottweil anstatt Gf. Johanns von Sulz, vom donrstag nechst nach sant Mathis tag apostoli 1462 (Febr. 25) ebd. (Sign. Best. A 602, Nr. 4487 [B, C]), (beide:) Perg., wachsfarbenes S des Hofgerichts Rottweil an Ps. – Zwei von dem ksl. und apostolischen Notar Mag. Jo(hann) Wernle am 10. Oktober 1548 beglaubigte Abschriften der Vidimi ebd. (Sign. Best. A 602, Nr. 4481 Bü. 11 [A, B]), (beide:) Pap. (16. Jh.). Druck: Bachmann, Briefe und Acten S. 131. Reg.: WR n. 4487; RMB 4 n. 8638.

Kommentar

Dieses Stück mit den RMB 4 n. 8638 als ausschließliche Verpflichtungserklärung des Kaisers zu regestieren, wäre grundverkehrt. Vielmehr formuliert der Kaiser in der ganzen ersten Texthälfte Verpflichtungen der Hauptleute, deren diesbezüglichen Revers vom selben Tag Chmel, Materialien II Nr. 185 S. 243f. bringt. So oblag es ausdrücklich jenen, und nicht etwa ihm, die genannten Kff. und Fürsten "in die Hilfe zu bringen". Der Kaiser seinerseits sagte demgegenüber (lediglich) zu, keinen Seperatfrieden zu schließen. Darauf wurde später Bezug genommen.

Anmerkungen

  1. 1Siehe das vorige Regest.
  2. 2Jeder der nachfolgenden Kff. wird auch mit seinem Erzkanzlertitel genannt. Siehe auch n. 126-130.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 122, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-07-15_2_0_13_23_0_124_122
(Abgerufen am 18.04.2024).