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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. überträgt Mgf. Albrecht von Brandenburg und Gf. Ulrich (V.) von Württemberg seine und des Reiches haubtmanschafft und banyr an unser stat gegen seinen Bruder Hz. Albrecht (VI.) von Österreich und Hz. Ludwig (IX.) von Bayern (-Landshut). Obwohl er sich mit dem inserierten Schreiben gegenüber seinem Bruder sowie separat auch gegenüber Kg. Georg von Böhmen zu gütlichem oder rechtlichem Austrag von deren vermeintlichen Ansprüchen erboten und Hz. Ludwig mit Hinweis darauf verboten habe, keinerlei dessen ungeachtet ergriffene Gewaltmaßnahmen zu begünstigen1, würden er, seine Lande und Leute von Ehz. Albrecht mit etwieviel Hilfe aus Böhmen sowie mercklich zuschub Hz. Ludwigs widerrechtlich und ohne Rechtserbieten geschädigt. Er habe deshalb allen Kff. Fürsten, Gff. Herren und Städten mitgeteilt, daß er seine und des Reiches Obrigkeit und Gewalt handhaben müsse, um mit ihrer Hilfe Recht und Gerechtigkeit zu wahren, habe ihnen dabei die Ernennung Mgf. Albrechts und Gf. Ulrichs (V.) zu Hauptleuten verkündet und sie aufgefordert, diesen und dem ksl. Banner auf Ersuchen unverzüglich mit irer macht zu Hilfe zu ziehen. Den beiden Hauptleuten verleiht er gemeinsam und einzeln aus ksl. Machtvollkommenheit Vollmacht und Gewalt und gebietet ihnen bei den Pflichten und dem Gehorsam, die sie ihm und dem Reich sowie dem Recht schuldeten, die Kff. Fürsten etc. und Leute, sovil der in solchem ungeverlich notturfftig sein wirdet, an seiner Statt unter Androhung der in den ksl. auffervordrung und monbriefen begriffenen Pönen zu sich unter das Banner von K. und Reich zu fordern, der unrechtmäßigen Gewalt zur Handhabung seiner und des Reiches oberkeit, gewaltsam und des rechtens Widerstand zu leisten und Hz. Ludwig sowie alle dessen Helfer und Helfershelfer zu bestrafen. Der K. versichert ihnen, darin ihr gnädiger Herr und Schirmer sein zu wollen, und hebt aus ksl. Machtvollkommenheit alle diesem Zweck entgegenstehenden Einungen, Bündnisse, Burgfrieden etc. auf, behält sich bei allem jedoch seine und des Reiches Obrigkeit, Gewalt und Rechte vor.

Originaldatierung:
Am mittichen nach sannt Margrethen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Vlricus Wëltzli canc. – KVv: Rta (Blattmitte); Hoptmanschafft (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4485 [A]), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. Eingedrückt an Ps. – Kop.: Vidimus von Bürgermeistern und Rat der Stadt Esslingen von mittwoch, die da was der sechtzechend tag des manatz september (1461 Sept. 16) ebd. (Nr. 4485 [B]), Perg., großes S der Stadt Esslingen an Ps. Druck: Müller, Reichstags-Theatrum 4 S. 52f.; Lünig, RA 9 S. 974f. n. 5. Reg.: Regg.F.III. H. 10 n. 199; dass. H. 4 n. 329 (nach unzulänglicher Überlieferung); WR n. 4485; Lichnowsky, LB 7 n. 552. Lit.: Bachmann, Reichsgeschichte I S. 83f.

Kommentar

Über die mit der Einsetzung der Reichshauptleute verbundenen Vorgänge und die Expedition einiger der im weiteren regestierten Kaiserurkunden geben Aufschluß die Verhandlungen und der abschriftlich überlieferte Abschied des Dinkelsbühler Tages Mgf. Albrechts von Brandenburg und der Städteboten vom mitwoch nach Jacobi 1461 (Juli 29) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4481 Bü. 5 n. 49), Pap. (15. Jh.). Demzufolge übergab Mgf. Albrecht den versammelten Städteboten abschriftlich drei ksl. Hauptmannschaftsbriefe, die den K. als Person (die vorliegende n.), den Bf. von Eichstätt (unsere n. 123) und des Reiches Rechte betrafen. Zusätzlich händigte er ihnen vier ksl. Mandate (offen brief) aus, ihm und den Hauptleuten zu helfen und zu gehorchen, und schließlich noch vier versloßen brieve, in denen der K. eine über den Anlaß hinausgehende Einung seiner Helfer anregte und von den Städten erwartete, seinen Hauptleuten uff Laurencii (1461 Aug. 10) in Nürnberg ohne Hintersichbringen zu antworten (s. unsere n. 133). Während Mgf. Albrecht namens der Hauptleute die Aufbietung von 2.000 Reisigen und 10.000 Fußkämpfern mit einer gerüsteten Wagenburg zusagte, forderte er von den Städten u.a. ein vollgerüstetes und zu Belagerungen befähigtes militärisches Aufgebot von 8.000 Mann, davon 1.000 Reisige, sowie 600 Wagen und schweres Geschütz. Bei ihrer Entscheidung über diese Anforderung sollten die Städte nicht nur bedenken, daß der K. ihr natürlicher Herr sei, sondern sich auch des löblichen Herkommens der deutschen nacion erinnern, davon nie gehört hat, das deutsch gezung sich anders by irer rechten herrschafft, nemlich romischen keysern und kunigen, dann loblich und erlich gehalten und bewisen haben. Daß die Widerpartei gegen den K. als ihren rechten Herrn trotz dessen volkommenlich erbietung schwäbischs rechtlichs ußtrag umb ir spruch zu geben und zu nehmen vorgehe, sei ein ungehört fremd furnemen. Allen seinen gehorsamen Helfern werde der K. sich nicht nur bei der Behandlung laufender und künftiger Prozesse seines Fiskals erkenntlich zeigen.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 117.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 121, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-07-15_1_0_13_23_0_123_121
(Abgerufen am 28.03.2024).