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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. verleiht aus eigenem Antrieb, mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechtem Wissen aus besonderer ksl. Gnade und von Reichs wegen sowie aus ksl. Machtvollkommenheit dem edel(n) Ulrich Weltzli, unsers keyserlichen hoffs vicecantzler und Rat, und dessen Bruder, dem edelnn Hans Weltzli, ksl. Diener und Hofgesinde, sowie allen ihren Lehnserben und erbenßerben ihres stamens fur und fur das gesloß und die Herrschaft Achalm mit der vesten Lichtenstein (Liechtenstein) samt Zugehörungen und allen detailliert aufgeführten Rechten, Gerichten, Dörfern etc. zu rechtem Erblehen1. Er gibt ihnen diese Lehen, welche seinen ksl. und kgl. Vorgängern und dem Reich infolge des Aussterbens der Gff. von Achalm heimgefallen und anschließend ausweislich der Pfandbriefe unserm loblichen hawse Osterreich auf Wiedereinlösung verpfändet gewesen waren2, wissentlich mit dem brief, was wir in als romischer keyser von unser und des heiligen reichs wegen und von gnaden daran zuverleihen haben und verleihen mogen, jedoch unbeschadet seiner und des Reichs Dienste und unsern mannen an iren rechtten. Der K. bestimmt für sich und seine Nachfolger, daß Ulrich, nach dessen Ableben dessen Erben oder im Falle des erbenlosen Todes Ulrichs dessen Bruder und dessen Erben mit rechttem freyem erbfale über die Lehen verfügen dürfen. Er gibt seine ksl. Gunst zu allen Maßnahmen, mit denen Ulrich zu seinen Lebzeiten die Renten und Gülten nach seinem Gutdünken zu ordinieren trachte, auch wenn sich diese zum Nachteil der Erbberechtigten auswirken sollten, und er bestimmt yetz als dann und dann als yetz aus ksl. Machtvollkommenheit etc. daß alles, was Ulrich aus gantzen frewen willen, Vollmacht und Gewalt verfüge, keines weiteren Ansuchens des K. oder dessen Nachfolger bedarf. Er gewährt Ulrich die besondere Gnade und erlaubt ihm aus ksl. Machtvollkommenheit etc. seiner Ehefrau Katharina von Rieden3 auf und von diesen oder anderen Lehen nach seinem Gutdünken einen erbern und redlichen frawenwidumb anzuweisen, welches Katharina dann uneingeschränkt und unbehindert genießen soll. Der K. bevollmächtigt Ulrich und dessen Lehnserben im vorhinein, Schloß und Herrschaft Achalm an seiner Statt und unter seinem Namen vom Haus Österreich oder den, die des von seinen wegen zutunde haben, gegen Entrichtung der Pfandsumme auszulösen, was die Betreffenden jederzeit zu gestatten haben, und er gibt dazu auch yetzo als elltister furste von Osterreich fur uns und unser erben seine Zustimmung. Jegliche Briefe, die der K. oder seine Nachfolger am Reich aus welchem Grunde auch immer anderen gewähren sollten, die der vorliegenden Begnadigung Weltzlis entgegenstehen, erklärt der K. aus seiner Machtvollkommenheit und rechtem Wissen in Kraft dieses Briefs für gänzlich kraftlos und ungültig. Sollte keiner des Stammes Weltzli mehr leben, sollen die Lehen K. und Reich heimfallen, doch unbeschadet des Wittums der Katharina. Der K. bestätigt, daß ihm Ulrich für sich und, soweit nötig, auch für seinen Bruder den gewöhnlichen Lehnseid geschworen hat. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren etc. und Reichsuntertanen aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung ksl. Huldverlusts sowie einer Pön von 100 Mark, die jeweils zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallen sollen, alle diese Begünstigungen einzuhalten und die Begünstigten zu schützen.

Originaldatierung:
Am pfintztag vor unser lieben Frawen tag Nativitatis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i.i.c. – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 6137), Perg., S an purpurfarbener Ss ab und verloren. Reg.: Württ. Regg. S. 225 n. 6137; LB 7 n. 93. Lit.: Stälin, Schenkungen S. 357; Setzler, Zwiefalten S. 48f.; Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 229 erwähnt auch den Lehnsrevers der Weltzlis vom 13. September 1458 im TLA Innsbruck, Urk. I 6355 (welchen Chmel n. 3626 nach HHStA Wien, RR Q fol. 146 regestiert), und die Appellation gegen diese Verleihung, die Gf. Ulrich V. von Württemberg zum Verdruß des Kaisers an den Papst richtete. Zu den beiden Weltzli-Brüdern und den 1455 einsetzenden, höchst konfliktreichen Bemühungen des vielleicht seit damals verheirateten Ulrich, sich mit Hilfe seines ksl. Herrn in Schwaben festzusetzen, s. außer Setzler, Zwiefalten, v.a. Heinig, Kanzleipraxis S. 401-416; Ders., Hof, Regierung und Politik S. 646-652. Vgl. auch unten n. 105.

Anmerkungen

  1. 1Dem Detailreichtum, mit dem die einzelnen Zugehörungen aufgezählt werden, entspricht eine im Vergleich zu "normalen" Lehnsurkunden weitaus massivere, ja fast singulär-aufdringliche Anführung römisch-rechtlicher Rechtsfiguren. Dem verständlichen Bemühen des bürgerlichen Vizekanzlers, seinen eigenen Einfluß gegenüber seiner weiteren Familie zu behaupten und – mehr noch – seinen "Coup" gegen dessen vorhersehbare Anfechter abzusichern, entsprachen offenkundig seine juristischen Kenntnisse.
  2. 2Am 17. Mai 1366 hatte Kaiser Karl IV. die den Gff. von Württemberg abgenommene Reichsburg Achalm zusammen mit dem Hohenstaufen für 10000 Schock Prager Groschen an Hz. Albrecht von Österreich verpfändet und die Pfandsumme 1371 um dort verbaute 1000 fl. erhöht, s. RI VIII n. 4323 u. 4947.
  3. 3Mit dieser erhält die Vermutung, mit Weltzli sei die mit Kaspar Schlick begonnene Reihe der verheirateten, bürgerlichen Laienkanzler der röm.-dt. Herrscher fortgesetzt worden, den bisher vermißten Namen.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 102, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-09-07_1_0_13_23_0_104_102
(Abgerufen am 28.03.2024).