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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. erneuert Bürgern und Gemeinde der Stadt Heimsheim, seinen und des Reichs lieben Getreuen, aufgrund deren Bitte und Vorbringens, ihre Stadt sei vor etlichen vergangen Jahren durch Kriegs- und andere Läufe verbrannt und verarmt, aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefs ihr Stadtrecht. Darüber hinaus verleiht er ihnen mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechtem Wisssen einen Wochenmarkt, der jeweils samstags gehalten werden soll, sowie zwei Jahrmärkte, deren einer uf unser lieben Frowen tag der Liechtmess (Febr. 2) und der andere ann sandt Peters und Pauls der hailligen zwelffbotten tag (Juni 29) stattfinden soll. Er bestimmt, daß diese Märkte und deren Besucher vorbehaltlich der Rechte der im Umkreis von zwayn meylen gelegenen Städte, Dörfer und Märkte alle Privilegien und Rechte der anderen Märkte der Umgebung genießen sollen, und gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung bei seiner und des Reiches schweren Ungnade.

Originaldatierung:
Am mantag sand Lucien tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Weltzli vicecanc(ellarius) (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 10431), Pap. (17. Jh.).

Kommentar

Die ursprgl. den Herren von Gemmingen gehörende Stadt war in den Fehden um 1440 schwer beeinträchtigt worden. Seitdem jedenfalls erlag sie sukzessive dem Erwerbsdruck der Gff. von Württemberg. Noch kurz vor dem Datum dieser Kaiserurkunde hatten die Gff. Ludwig II. und Eberhard V. am 13. Nov. 1456 Gumpolt von Gültlingen und dessen Frau Margaretha von Sachsenheim deren Teil an Heimsheim und dem dortigen (Stein-) Haus (= Burg) für 2800 fl. abgekauft, s. das Org., perg. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 10430). Deshalb mögen es die neuen Besitzer gewesen sein, welche die vorliegenden Privilegien erwirkten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 97, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-12-13_1_0_13_23_0_99_97
(Abgerufen am 29.03.2024).