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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt Bürgermeistern, Räten und Bürgern der Stadt Ulm und aller anderen Städte, die mit dieser in Einung sind, mit, daß er Bf. Gottfried von Würzburg noch einmal1 ermahnt habe, sich der ihm vormals übertragenen comission in deren Auseinandersetzung mit Wolf von Wernau (Werdnau) nit zu entslach(e)n, sondern sie als ksl. comissari in Kraft der comission an seiner Statt gütlich oder rechtlich zu entscheiden. Deshalb gebietet er ihnen ebenso wie ihrem Kontrahenten aus ksl. Machtvollkommenheit erneut2 und unter Androhung derselben Strafen nachdrücklich, nichts gegen die Gegenseite zu unternehmen, solange die Sache vor dem ksl. Kommissar3 unentschieden anhängig sei.

Originaldatierung:
An mitwoch nach sant Mathis tag des hailigen zwölffbotten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlric(us) Weltzly (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5708), Pap. (15. Jh.). Reg.: WR Nr. 5708. Vgl. Ein Regest des textgleichen, aber auf die Auseinandersetzungen mit Heinrich von Geroldseck und Hans von Rechberg von Hohenrechberg bezogenen Mandats bieten die Regg.F.III. H. 19 n. 432.

Kommentar

Siehe zum Kommissionsprozeß auch oben n. 74-76 sowie die Verfahrensdokumentation in den "Quellen zur Gerichtsbarkeit Kaiser Friedrichs III.".

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 74.
  2. 2Siehe oben nn. 75f.
  3. 3Diesem wurde der ksl. Kommissionsauftrag gleichzeitig noch einmal eingeschärft, s. Regg.F.III. H. 19 n. 431.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 83, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-02-27_1_0_13_23_0_85_83
(Abgerufen am 19.04.2024).