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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt Wolf von Wernau (Werdnau) mit, daß durch dessen vehde, veintschafft und krieg mit Bürgermeistern, Räten und Bürgern der Stadt Ulm und allen anderen Reichsstädten, die mit dieser in Einung seien, des Reichs freie Straße und der gemeine Nutzen der Lande schwer beeinträchtigt werde. Weil er dies als römischer Kaiser ungern höre und als ordenlicher richter der Reichsstädte zu Recht mächtig sei, weil es aber zugleich für die Kontrahenten zu kostspielig und wegen der Entfernung auch unbequem sei, benötigte Zeugen und Beweismittel vor ihn selbst zu bringen, habe er Bf. Gottfried von Würzburg, seinen Rat, an seiner Statt zum comiss(ari)en und richter gesetzt mit dem Auftrag, den Streit auf Rechtstagen gütlich oder rechtlich zu entscheiden. Deshalb gebietet er Wolf ebenso wie dessen Kontrahenten1 aus ksl. Machtvollkommenheit unter Androhung seiner schweren Ungnade sowie der Pönen in unser(er) gemeinen reformacion begriffen, jegliche Ansprüche, die er an die Städte zu haben vermeine, dem ksl. Kommissar vorzutragen und die Gegenseite nach dem Erhalt dieses Briefs oder dessen Verkündigung solange weder persönlich noch durch seine Helfer zu schädigen, wie die Sache vor ihm (K.F.) und seinem Kommissar rechtlich unentschieden anhängig sei. Er trägt ihm auf, sich binnen zehn Tagen nach Erhalt oder Verkündigung dieses Mandats mittels seines eigenen besiegelten Briefs gegenüber seinen Kontrahenten zu Händen der Stadt Ulm zu diesem rechtlichen Austrag zu verpflichten, dann werde er im Gegenzug eine entsprechende Versicherung der Gegenseite erhalten, deren Ausfertigung namens aller Städte er (K.F.) den Ulmern geboten habe.

Originaldatierung:
Am freytag vor sant Symons und Judas tag ap(osto)lorum (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Waltzly (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5703), Pap. (15. Jh.). Reg.: WR Nr. 5703 (irrig als Org. deklariert).

Kommentar

Siehe zum weiteren Verlauf der Angelegenheit nn. 83-85.

Anmerkungen

  1. 1Siehe das nachfolgende Regest.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 75, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-10-26_5_0_13_23_0_77_75
(Abgerufen am 29.03.2024).