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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Ulm sowie allen anderen Städten, die mit diesen in eynung sind, unter Bezugnahme auf die Vorladung die er ihnen ebenso wie ihrem Kontrahenten in ihrer Auseinandersetzung mit Heinrich von Geroldseck zum nehsten gerichtztag nach sant Martins tag (nach Nov. 11)1 übermittelt hatte, mit, daß er nu gemerckt habe, daß die sachen derselben krieg und zwitrecht, auch die von beiden Seiten verübten Taten etwas mercklin seien und es für die Kontrahenten zu kostspielig und wegen der Entfernung auch unbequem sei, benötigte Zeugen und Beweismittel vor ihn selbst zu bringen. Deshalb und weil es ihm nicht lieb wäre, wenn sich dadurch die rechtliche oder gütliche Beilegung des Konflikts verzögerte, habe er in der Sache, wie diese bei ihm anhängig sei, den Bf. Gottfried von Würzburg, seinen Rat, als richter und comissarien an seiner Statt gesetzt2, mit dem Auftrag, den Streit auf Rechttagen gütlich oder rechtlich zu entscheiden. Deshalb gebietet er Ulm und dessen Verbündeten ebenso wie deren Kontrahenten3 aus ksl. Machtvollkommenheit unter Androhung seiner schweren Ungnade sowie der Pönen in unser gemainen reformacion begriffen, jegliche Ansprüche, die sie zu haben vermeinten, dem ksl. Kommissar vorzutragen und die Gegenseite nach dem Erhalt dieses Briefs oder dessen Verkündigung solange nicht zu schädigen, wie die Sache vor ihm (K.F.) und seinem Kommissar rechtlich unentschieden anhängig sei. Überdies trägt er ihnen auf, sich gegenüber ihrem Kontrahenten binnen zehn Tagen nach Erhalt oder Verkündigung dieses Mandats mittels eines von der Stadt Ulm für alle Städte besiegelten Briefs zu diesem rechtlichen Austrag zu verpflichten, wofür sie eine Gegenverschreibung des Geroldseckers erhielten, dem er (K.F.) entsprechendes geboten habe4.

Originaldatierung:
Am fritag vor sant Symon und Judas tag apostulorum (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Waltzly (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5704), Pap. (15. Jh.). – Dep.: Ergibt sich auch aus dem Briefwechsel zwischen Ulm und Esslingen de anno 1453 im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5685 = Vermischte Korrespondenzen der Städte in allerlei Kriegsangelegenheiten 1451-1454).

Kommentar

Am 26. Jan. 1454 ernannten die Städte, die in der Fehde mit Ulm verbündet waren oder die die Sache vor der kaiserlichen Kommission anging, Bevollmächtigte für einen auf den 7. Februar nach Würzburg angesetzten Tag, s. drei perg. Orgg. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5706, 5706a und b). Reg.: Regg.F.III. H. 19 n. 402.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben nn. 67f.
  2. 2Siehe das übernächste Regest.
  3. 3Siehe das nachfolgende Regest.
  4. 4Siehe das nachfolgende Regest.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 71, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-10-26_1_0_13_23_0_73_71
(Abgerufen am 29.03.2024).